des Bezugsrechts der Aktionäre eigene 
        Aktien in entsprechender Anwendung von § 
        186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch außerhalb 
        der Börse gegen Barzahlung zu einem Preis 
        veräußern, der den Börsenpreis der 
        Aktien im Zeitpunkt der Veräußerung 
        nicht wesentlich unterschreitet. Das liegt 
        im Interesse der Gesellschaft und versetzt 
        sie in die Lage, auch sehr kurzfristig 
        einen eventuellen Kapitalbedarf zu decken, 
        um Marktchancen in verschiedenen 
        Geschäftsfeldern zu nutzen. Ferner ist es 
        der Gesellschaft möglich, durch 
        Veräußerung der eigenen Aktien etwa 
        an institutionelle oder strategische 
        Anleger zusätzliche in- und ausländische 
        Investoren zu gewinnen sowie auf günstige 
        Börsensituationen schnell und flexibel zu 
        reagieren. 
 
        Die Interessen der Aktionäre werden bei 
        dieser Form der Veräußerung der 
        eigenen Aktien unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts gewahrt: Die unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts zu veräußernden 
        Aktien dürfen zunächst insgesamt 10% des 
        Grundkapitals (im Zeitpunkt der 
        Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
        Erwerb eigener Aktien und im Zeitpunkt der 
        Veräußerung von erworbenen eigenen 
        Aktien) nicht überschreiten. Sofern 
        während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
        bis zu ihrer Ausnutzung von anderen 
        Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
        Veräußerung von Aktien der 
        Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
        die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
        ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
        Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
        gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 
        Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies 
        auf die vorstehend genannte 10%-Grenze 
        anzurechnen. 
 
        Ferner darf der Verkaufspreis der eigenen 
        Aktien den Börsenpreis der bereits an der 
        Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft 
        zum Zeitpunkt der verbindlichen Einigung 
        mit dem Erwerber nicht wesentlich 
        unterschreiten. Der Vorstand wird sich bei 
        der Festlegung des 
        Veräußerungspreises unter 
        Berücksichtigung der dann vorliegenden 
        Marktsituation bemühen, einen eventuell 
        erforderlichen Abschlag auf den Börsenkurs 
        so niedrig wie möglich zu halten; der 
        Abschlag wird keinesfalls mehr als 5% des 
        Börsenpreises betragen. Daher haben 
        Aktionäre die Möglichkeit, über die Börse 
        Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen 
        wie der Erwerber der von der Gesellschaft 
        veräußerten Aktien zu erwerben, um 
        ihre Beteiligungsquote und ihr relatives 
        Stimmrecht aufrecht zu erhalten. Auf diese 
        Weise wird dem Gedanken des 
        Verwässerungsschutzes Rechnung getragen. 
      * Der Vorstand soll ermächtigt sein, die 
        zurückerworbenen Aktien zur Durchführung 
        einer sogenannten Wahldividende zu 
        verwenden. Das bedeutet, dass den 
        Aktionären die Möglichkeit eingeräumt 
        werden kann, ihren Anspruch auf Zahlung 
        einer Bardividende nicht geltend zu 
        machen, sondern als Sachleistung zum 
        Erwerb von Aktien einzusetzen. Eine solche 
        Wahldividende bietet sowohl für die 
        Gesellschaft als auch für die Aktionäre 
        Vorteile. Die Gesellschaft hat bei ihrer 
        Ausübung den Vorteil, dass keine 
        Liquidität abfließt, da sie den 
        Dividendenanspruch durch Gewährung eigener 
        Aktien befriedigt. Für Aktionäre bietet 
        die Wahldividende die Möglichkeit, zu 
        günstigen Konditionen weitere Aktien zu 
        erwerben. 
      * In Übereinstimmung mit § 71 Abs. 1 
        Nr. 8 Satz 6 AktG sieht die Ermächtigung 
        ferner vor, dass die erworbenen Aktien 
        ohne erneuten Hauptversammlungsbeschluss 
        eingezogen werden können. Die Einziehung 
        kann mit einer Herabsetzung des 
        Grundkapitals verbunden werden. Alternativ 
        ist der Vorstand ermächtigt, die 
        Einziehung gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 3 
        AktG ohne Kapitalherabsetzung 
        durchzuführen; in diesem Fall bleibt das 
        Grundkapital unverändert, und es erhöht 
        sich verhältnismäßig durch die 
        Einziehung gemäß § 8 Abs. 3 AktG der 
        auf die einzelnen verbleibenden Aktien 
        jeweils entfallende anteilige rechnerische 
        Anteil am (unveränderten) Grundkapital. 
 
      Es besteht derzeit kein konkretes Projekt, von der 
      vorgeschlagenen Ermächtigung Gebrauch zu machen. Der 
      Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung Gebrauch macht und dies nur tun, wenn 
      der Ausschluss des Bezugsrechts nach seiner Einschätzung 
      und der des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft 
      und ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird über jede 
      Ausnutzung der Ermächtigung in der darauffolgenden 
      Hauptversammlung berichten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur 
      dann erteilen, wenn die beschriebenen sowie sämtliche 
      gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
IV.   *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der 
      Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 5.631.067 
      auf den Namen lautende Stückaktien, von denen jede Aktie 
      eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte 
      beläuft sich somit im Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung auf 5.631.067 Stimmrechte. Die 
      Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der 
      Hauptversammlung 78.081 eigene Aktien, aus denen ihr 
      keine Stimmrechte zustehen. 
V.    *Information zur Durchführung der virtuellen 
      Hauptversammlung* 
 
      Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes 
      als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
      der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten. 
 
      Die Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 
      15. Dezember 2020, ab 10:00 Uhr MEZ (= 9:00 Uhr UTC 
      (koordinierte Weltzeit)), live im Internet unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton 
      übertragen. Diese Übertragung ermöglicht keine 
      Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 
      Abs. 1 Satz 2 AktG. 
 
      Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung 
      teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung 
      anmelden (siehe unten unter 'VI. Teilnahmebedingungen'). 
      Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den 
      Aktionären im Internet unter der Internetadresse 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      ein passwortgeschützter Internetservice zur Verfügung. 
      Hierüber können sich die Aktionäre (und ggf. deren 
      Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen 
      Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter 
      anderem zur Hauptversammlung anmelden, ihr Stimmrecht 
      per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an 
      Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der 
      Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, 
      Fragen einreichen und Widerspruch zu Protokoll erklären. 
 
      Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice 
      ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Einzelheiten 
      hierzu finden sich unten im Abschnitt 'VI. 
      Teilnahmebedingungen". 
 
      Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre (und ggf. deren 
      Bevollmächtigter) erfolgt im Wege der elektronischen 
      Kommunikation (Briefwahl) oder durch Vollmachtserteilung 
      an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. 
 
      Fragen der angemeldeten Aktionäre sind bis spätestens 
      zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 
      12. Dezember 2020, 24:00 Uhr MEZ (= 23:00 Uhr UTC 
      (koordinierte Weltzeit)), im Wege elektronischer 
      Kommunikation in deutscher Sprache über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      einzureichen. Eine anderweitige Form der 
      Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der 
      Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. 
      Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, 
      freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. 
 
      Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung 
      können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt 
      haben, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 15. 
      Dezember 2020 bis zum Ende der Versammlung im Wege 
      elektronischer Kommunikation über den 
      passwortgeschützten Internetservice unter 
 
      http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
      zu Protokoll des Notars erklärt werden. Eine 
      anderweitige Form der Übermittlung ist 
      ausgeschlossen. 
VI.   *Teilnahmebedingungen* 
 
      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 

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November 24, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)