artnet AG beteiligten Aktionär.
Die Lebensläufe der vorstehend genannten Kandidaten mit
weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten
Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen auf der
Internetseite
http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung
zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung
beigefügt.
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat
gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für
seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben
die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten
Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.
Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit
dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der
Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat
entscheiden zu lassen.
Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt
Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu
kandidieren.
*5.2 *
Demgegenüber schlägt die Aktionärin Weng Fine Art AG
vor,
a) Herrn *Christian W. Röhl*, Berlin,
Unternehmer/Investor sowie
b) Herrn *Rüdiger K. Weng*, Düsseldorf,
Alleinvorstand der Weng Fine Art AG,
zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.
Hinsichtlich weiterer Angaben zu Herrn Röhl und Herrn
Weng verweist die Aktionärin Weng Fine Art AG in ihrem
schriftlichen Einberufungsverlangen vom 2. September
2020 auf ein früheres Schreiben vom 13. August 2020 mit
Gegenanträgen und Wahlvorschlägen zu der (ursprünglich)
für den 2. September 2020 einberufenen Hauptversammlung.
Diese früheren Angaben der Aktionärin Weng Fine Art AG
lauten wie folgt:
Zu Herrn Christian W. Röhl:
Herr Christian W. Röhl ist
Aufsichtsratsvorsitzender der Weng Fine Art
AG mit Sitz in Krefeld. Darüber hinaus ist
Herr Röhl nicht Mitglied in anderen
gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder
in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Christian W. Röhl steht in keinen
gemäß dem Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur artnet AG oder zu deren
Konzernunternehmen, den Organen der artnet
AG oder einem wesentlich an der artnet AG
beteiligten Aktionär.
Zu Herrn Rüdiger K. Weng:
Herr Rüdiger K. Weng ist Vorsitzender des
Verwaltungsrats der WFA Online AG mit Sitz
in Zug, Schweiz. Darüber hinaus ist Herr
Weng nicht Mitglied in anderen gesetzlich
zu bildenden Aufsichtsräten oder in
vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Herr Rüdiger K. Weng ist
Alleingesellschafter der Rüdiger K. Weng
A+A GmbH und Mehrheitsaktionär der Weng
Fine Art AG und verfügt selbst über die
Rüdiger K. Weng A+A GmbH und über die Weng
Fine Art AG derzeit über mehr als 24 % der
Stimmrechte aus Aktien der artnet AG. Die
Weng Fine Art AG und die WFA Online AG
verkaufen Kunstwerke über die
Online-Auktionen der artnet AG und nutzen
die Kunst-Datenbank der artnet AG. Zudem
haben beide Gesellschaften über die
Webseite der artnet AG Werbung für ihre
Produkte geschaltet und präsentieren sich
auf der Galerienplattform der artnet AG.
Darüber hinaus steht Herr Weng in keinen
weiteren gemäß dem Deutschen Corporate
Governance Kodex offenzulegenden
persönlichen oder geschäftlichen
Beziehungen zur artnet AG oder zu deren
Konzernunternehmen, den Organen der artnet
AG oder einem wesentlich an der artnet AG
beteiligten Aktionär.
Darüber hinaus hat die Aktionärin Weng Fine Art AG in
ihrem früheren Schreiben vom 13. August 2020 zu den
beiden von ihr vorgeschlagenen Kandidaten die folgenden
Angaben gemacht:
Die von der Weng Fine Art AG zur Wahl
vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem
Sektor, in dem die artnet AG tätig ist,
vertraut. Sowohl Herr Rüdiger K. Weng als
auch Herr Christian W. Röhl verfügen über
die Qualifikation als Finanzexperte im
Sinne von § 100 Abs. 5 AktG.
Schließlich hat die Aktionärin Weng Fine Art AG mit
ihrem früheren Schreiben vom 13. August 2020 Lebensläufe
von Herrn Christian W. Röhl und Herrn Rüdiger K. Weng
übermittelt, die am Ende dieser Einladung (nach den
Lebensläufen der Kandidaten des Aufsichtsrats) beigefügt
sind.
Die vorstehenden Angaben zu Herrn Christian W. Röhl und
zu Herrn Rüdiger K. Weng sowie die Angaben in den
Lebensläufen dieser beiden Kandidaten stammen sämtlich
von der Aktionärin Weng Fine Art AG; die artnet AG
übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit oder
Vollständigkeit.
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen
6: Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum
Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende
Satzungsänderung*
Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter
Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung
geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019
ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital
2020 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss
geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen,
nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll,
und § 6 der Satzung soll unter Aufhebung der bisherigen
Regelung neu gefasst werden.
*6.1 *
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit
bis zum 14. Dezember 2025 das
Grundkapital der Gesellschaft einmalig
oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu
EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu
2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden
Stammaktien in Form von Stückaktien gegen
Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die
neuen Aktien sind grundsätzlich den
Aktionären zum Bezug anzubieten. Die
neuen Aktien können auch von einem oder
mehreren vom Vorstand bestimmten
Kreditinstituten oder einem oder mehreren
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1
Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das
Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der
Verpflichtung übernommen werden, sie den
Aktionären zum Bezug anzubieten (sog.
mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand
wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats das gesetzliche
Bezugsrecht der Aktionäre in den
folgenden Fällen auszuschließen:
a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;
b) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der
bereits börsennotierten Aktien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der
Festlegung des Ausgabebetrages durch
den Vorstand nicht wesentlich
unterschreitet. Der auf die unter
Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegebenen neuen Aktien entfallende
anteilige Betrag des Grundkapitals
darf 10 % des Grundkapitals nicht
überschreiten. Maßgeblich ist
das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung
oder - falls dieser Wert geringer ist
- zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung
sind Aktien anzurechnen, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis
zu ihrer Ausnutzung in direkter oder
entsprechender Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
als eigene Aktien veräußert
werden. Ebenfalls sind Rechte
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zu ihrer
Ausnutzung in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4
AktG ausgegeben werden und die den
Bezug von Aktien der Gesellschaft
ermöglichen oder zu ihm verpflichten;
c) zur Durchführung einer sogenannten
Wahldividende, bei der den Aktionären
angeboten wird, ihren
Dividendenanspruch wahlweise als
Sacheinlage gegen Gewährung neuer
Aktien in die Gesellschaft
einzulegen.
Von den vorstehenden Ermächtigungen zum
Ausschluss des Bezugsrechts darf der
Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch
machen, als der auf die unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebenen neuen
Aktien entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10 % des Grundkapitals
nicht überschreitet. Maßgeblich ist
das Grundkapital zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder -
falls dieser Wert geringer ist - zum
Zeitpunkt der Ausnutzung dieser
Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind
Aktien anzurechnen, die während der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
November 24, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)