artnet AG beteiligten Aktionär. 
 
    Die Lebensläufe der vorstehend genannten Kandidaten mit 
    weiteren Angaben zu ihren jeweiligen relevanten 
    Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen stehen auf der 
    Internetseite 
 
    http://www.artnet.de/investor-relations/hauptversammlung 
 
    zur Verfügung und sind zudem am Ende dieser Einladung 
    beigefügt. 
 
    Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat 
    gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex für 
    seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
    Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
    Sämtliche zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten sind mit 
    dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut. 
 
    Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
    Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat 
    entscheiden zu lassen. 
 
    Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat beabsichtigt 
    Herr Neuendorf, für den Aufsichtsratsvorsitz zu 
    kandidieren. 
 
    *5.2 * 
    Demgegenüber schlägt die Aktionärin Weng Fine Art AG 
    vor, 
 
    a) Herrn *Christian W. Röhl*, Berlin, 
       Unternehmer/Investor sowie 
    b) Herrn *Rüdiger K. Weng*, Düsseldorf, 
       Alleinvorstand der Weng Fine Art AG, 
 
    zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen. 
 
    Hinsichtlich weiterer Angaben zu Herrn Röhl und Herrn 
    Weng verweist die Aktionärin Weng Fine Art AG in ihrem 
    schriftlichen Einberufungsverlangen vom 2. September 
    2020 auf ein früheres Schreiben vom 13. August 2020 mit 
    Gegenanträgen und Wahlvorschlägen zu der (ursprünglich) 
    für den 2. September 2020 einberufenen Hauptversammlung. 
    Diese früheren Angaben der Aktionärin Weng Fine Art AG 
    lauten wie folgt: 
 
    Zu Herrn Christian W. Röhl: 
 
     Herr Christian W. Röhl ist 
     Aufsichtsratsvorsitzender der Weng Fine Art 
     AG mit Sitz in Krefeld. Darüber hinaus ist 
     Herr Röhl nicht Mitglied in anderen 
     gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder 
     in vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Herr Christian W. Röhl steht in keinen 
     gemäß dem Deutschen Corporate 
     Governance Kodex offenzulegenden 
     persönlichen oder geschäftlichen 
     Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
     Konzernunternehmen, den Organen der artnet 
     AG oder einem wesentlich an der artnet AG 
     beteiligten Aktionär. 
 
    Zu Herrn Rüdiger K. Weng: 
 
     Herr Rüdiger K. Weng ist Vorsitzender des 
     Verwaltungsrats der WFA Online AG mit Sitz 
     in Zug, Schweiz. Darüber hinaus ist Herr 
     Weng nicht Mitglied in anderen gesetzlich 
     zu bildenden Aufsichtsräten oder in 
     vergleichbaren in- und ausländischen 
     Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
     Herr Rüdiger K. Weng ist 
     Alleingesellschafter der Rüdiger K. Weng 
     A+A GmbH und Mehrheitsaktionär der Weng 
     Fine Art AG und verfügt selbst über die 
     Rüdiger K. Weng A+A GmbH und über die Weng 
     Fine Art AG derzeit über mehr als 24 % der 
     Stimmrechte aus Aktien der artnet AG. Die 
     Weng Fine Art AG und die WFA Online AG 
     verkaufen Kunstwerke über die 
     Online-Auktionen der artnet AG und nutzen 
     die Kunst-Datenbank der artnet AG. Zudem 
     haben beide Gesellschaften über die 
     Webseite der artnet AG Werbung für ihre 
     Produkte geschaltet und präsentieren sich 
     auf der Galerienplattform der artnet AG. 
 
     Darüber hinaus steht Herr Weng in keinen 
     weiteren gemäß dem Deutschen Corporate 
     Governance Kodex offenzulegenden 
     persönlichen oder geschäftlichen 
     Beziehungen zur artnet AG oder zu deren 
     Konzernunternehmen, den Organen der artnet 
     AG oder einem wesentlich an der artnet AG 
     beteiligten Aktionär. 
 
    Darüber hinaus hat die Aktionärin Weng Fine Art AG in 
    ihrem früheren Schreiben vom 13. August 2020 zu den 
    beiden von ihr vorgeschlagenen Kandidaten die folgenden 
    Angaben gemacht: 
 
     Die von der Weng Fine Art AG zur Wahl 
     vorgeschlagenen Kandidaten sind mit dem 
     Sektor, in dem die artnet AG tätig ist, 
     vertraut. Sowohl Herr Rüdiger K. Weng als 
     auch Herr Christian W. Röhl verfügen über 
     die Qualifikation als Finanzexperte im 
     Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
    Schließlich hat die Aktionärin Weng Fine Art AG mit 
    ihrem früheren Schreiben vom 13. August 2020 Lebensläufe 
    von Herrn Christian W. Röhl und Herrn Rüdiger K. Weng 
    übermittelt, die am Ende dieser Einladung (nach den 
    Lebensläufen der Kandidaten des Aufsichtsrats) beigefügt 
    sind. 
 
    Die vorstehenden Angaben zu Herrn Christian W. Röhl und 
    zu Herrn Rüdiger K. Weng sowie die Angaben in den 
    Lebensläufen dieser beiden Kandidaten stammen sämtlich 
    von der Aktionärin Weng Fine Art AG; die artnet AG 
    übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit oder 
    Vollständigkeit. 
TOP *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
6:  Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum 
    Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Das von der Hauptversammlung am 16. Juli 2014 unter 
    Tagesordnungspunkt 6 beschlossene, in § 6 der Satzung 
    geregelte genehmigte Kapital 2014 ist am 15. Juli 2019 
    ausgelaufen. Daher soll ein neues Genehmigtes Kapital 
    2020 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss 
    geschaffen werden, das an die Stelle des bisherigen, 
    nicht genutzten genehmigten Kapitals 2014 treten soll, 
    und § 6 der Satzung soll unter Aufhebung der bisherigen 
    Regelung neu gefasst werden. 
 
    *6.1 * 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    1. Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
       bis zum 14. Dezember 2025 das 
       Grundkapital der Gesellschaft einmalig 
       oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu 
       EUR 2.800.000,- durch Ausgabe von bis zu 
       2.800.000 neuen, auf den Namen lautenden 
       Stammaktien in Form von Stückaktien gegen 
       Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen zu 
       erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die 
       neuen Aktien sind grundsätzlich den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten. Die 
       neuen Aktien können auch von einem oder 
       mehreren vom Vorstand bestimmten 
       Kreditinstituten oder einem oder mehreren 
       nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
       Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das 
       Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. 
       mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
       wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats das gesetzliche 
       Bezugsrecht der Aktionäre in den 
       folgenden Fällen auszuschließen: 
 
       a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; 
       b) bei Kapitalerhöhungen gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien der 
          Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
          Festlegung des Ausgabebetrages durch 
          den Vorstand nicht wesentlich 
          unterschreitet. Der auf die unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
          anteilige Betrag des Grundkapitals 
          darf 10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten. Maßgeblich ist 
          das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
          Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
          oder - falls dieser Wert geringer ist 
          - zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
          Ermächtigung. Auf diese Begrenzung 
          sind Aktien anzurechnen, die während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
          zu ihrer Ausnutzung in direkter oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
          als eigene Aktien veräußert 
          werden. Ebenfalls sind Rechte 
          anzurechnen, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
          Ausnutzung in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 
          AktG ausgegeben werden und die den 
          Bezug von Aktien der Gesellschaft 
          ermöglichen oder zu ihm verpflichten; 
       c) zur Durchführung einer sogenannten 
          Wahldividende, bei der den Aktionären 
          angeboten wird, ihren 
          Dividendenanspruch wahlweise als 
          Sacheinlage gegen Gewährung neuer 
          Aktien in die Gesellschaft 
          einzulegen. 
 
       Von den vorstehenden Ermächtigungen zum 
       Ausschluss des Bezugsrechts darf der 
       Vorstand insgesamt nur soweit Gebrauch 
       machen, als der auf die unter Ausschluss 
       des Bezugsrechts ausgegebenen neuen 
       Aktien entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 10 % des Grundkapitals 
       nicht überschreitet. Maßgeblich ist 
       das Grundkapital zum Zeitpunkt des 
       Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - 
       falls dieser Wert geringer ist - zum 
       Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
       Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind 
       Aktien anzurechnen, die während der 

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November 24, 2020 09:05 ET (14:05 GMT)