Einladung zur 35. ordentlichen Generalversammlung

Freitag, 22. April 2022, 14.00 Uhr

Arbonia AG

Corporate Center Amriswilerstrasse 50 9320 Arbon

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und zum Schutze Ihrer Gesundheit sehen wir uns gezwungen, auch die 35. ordentliche Generalversamm-lung im kleinsten Kreis durchzuführen. Die Arbonia AG hat daher be-schlossen, dass eine physische Teilnahme nicht möglich ist. Wir laden Sie daher ein, Ihre Stimmrechte erneut ausschliesslich über den unabhängigen Stimmrechtsvertreter auszuüben.

Traktanden und Anträge des Verwaltungsrats

  • 1. Genehmigung des Lageberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung 2021

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Lagebericht, die Jahres-rechnung und die Konzernrechnung 2021 zu genehmigen.

  • 2. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Konzern-leitung

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den im Geschäftsjahr 2021 tätig gewesenen Mitgliedern des Verwaltungsrats und Mitgliedern der Kon-zernleitung die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

  • 3. Verwendung des Bilanzgewinns und der Reserven aus Kapital-einlage

  • 3.1 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Bilanzgewinn per 31.12.2021, nämlich:

    Jahresgewinn 2021 + Gewinnvortrag Bilanzgewinn

    CHF 195'936'873

    CHF 205'780'664

    CHF 10'420'986

    Vortrag auf neue Rechnung Bilanzgewinn

  • 3.2 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, eine Ausschüttung aus den Reserven aus Kapitaleinlage im Betrag von CHF 0.15 pro Namenaktie wie folgt:

  • 4. Wahlen

  • 4.1 Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Mitglieder des Vergütungsausschusses

  • 4.1.1 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Alexander von Witzleben als Mitglied des Verwaltungsrats und als dessen Präsident sowie als Mitglied des Vergütungsausschusses.

  • 4.1.2 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Peter Barandun als Mitglied des Verwaltungsrats und als Mitglied des Vergütungs-ausschusses.

  • 4.1.3 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Peter E. Bodmer als Mitglied des Verwaltungsrats.

  • 4.1.4 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Heinz Haller als Mitglied des Verwaltungsrats und als Mitglied des Vergütungsaus-schusses.

  • 4.1.5 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Markus Oppliger als Mitglied des Verwaltungsrats.

  • 4.1.6 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Michael Pieper als Mitglied des Verwaltungsrats.

  • 4.1.7 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Thomas Lozser als Mitglied des Verwaltungsrats.

  • 4.1.8 Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Dr. Carsten Voigtländer als Mitglied des Verwaltungsrats.

4.2

¹

wie folgt zu verwenden:

Dividende¹ von CHF 0.15 pro Namenaktie für das Geschäftsjahr 2021

Vortrag Reserven aus Kapitaleinlage

CHF 453'159'426

- Ausschüttung² von CHF 0.15 pro Namenaktie für das Geschäftsjahr 2021

Reserven aus Kapitaleinlage

Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters

CHF

9'843'791

CHF 195'359'678

CHF 205'780'664

CHF - 10'420'986

CHF 442'738'440

Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von Dr. iur. Roland Keller, LL.M., Rechtsanwalt, Raggenbass Rechtsanwälte, Amriswil, alsunabhängigen Stimmrechtsvertreter bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

  • 4.3 Wahl der Revisionsstelle

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt die Wahl von KPMG AG, St. Gallen, für das Geschäftsjahr 2022 als Revisionsstelle (zur Prüfung der Jahresrechnung, der Konzernrechnung und des Vergütungsberichts).

  • 5. Statutenänderungen

    Die unter Ziffer 5.1 und 5.2 traktandierten Anträge betreffen das ge-nehmigte und bedingte Kapital. Es ist statutarisch vorgesehen, dass das genehmigte und das bedingte Kapital nicht kumulativ, sondern ledig-lich alternativ verwendet werden dürfen. Das heisst, in dem Umfang, in welchem das genehmigte Kapital in Anspruch genommen wird, redu-ziert sich auch das bedingte Kapital und umgekehrt.

    Die unter Ziffer 5.3 bis 5.6 traktandierten Anträge stehen im Zusam-menhang mit der Einführung des Amtes des exekutiven Verwaltungs-ratspräsidenten.

  • 5.1 Genehmigtes Kapital

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, genehmigtes Kapital im Um-fang von maximal CHF 29'148'000 zu schaffen, wobei er berechtigt sein soll, das Aktienkapital durch Ausgabe von höchstens 6'940'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.20 zu erhöhen, soweit nicht das unter Traktandum 5.2 bean-tragte bedingte Kapital verwendet oder reserviert wurde. Demzufolge beantragt der Verwaltungsrat, Art. 3a der Statuten wie folgt neu zu fassen:

    Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 22. April 2024 das Aktienkapital im Maximalbetrag von CHF 29'148'000 durch Ausgabe von höchstens 6'940'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.20 zu erhöhen (genehmigte Kapitalerhöhung). Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Die Aus-übung von vertraglich erworbenen Bezugsrechten sowie der Erwerb von neuen Namenaktien unterliegen den Eintragungsbeschränkungen gemäss Art. 5 der Statuten. Der Ausgabepreis, der Zeitpunkt der Divi-dendenberechtigung und gegebenenfalls die Art der Sacheinlage oder Sachübernahme werden vom Verwaltungsrat bestimmt.

    Der Verwaltungsrat ist überdies berechtigt, das Bezugsrecht der Aktio-näre ganz oder zum Teil auszuschliessen und Dritten zuzuweisen,

    • - zur Beteiligung von strategischen Partnern; oder

    • - zur Übernahme von Unternehmen, Unternehmensanteilen oder Beteiligungen oder für die Finanzierung oder Refinanzierung derartiger Transaktionen; oder

    • - zur Ablösung von bestehenden Finanzierungen; oder

    • - zur raschen und flexiblen Beschaffung von Eigenkapital, welche ohne Entzug des Bezugsrechts nur schwer möglich wäre; oder

    • - aus anderen wichtigen Gründen im Sinne von Art. 652b Abs. 2 des schweizerischen Obligationenrechts.

    Die Platzierung der neuen Aktien kann durch eine oder mehrere Ban-ken erfolgen, welche die Aktien treuhänderisch zeichnen. Aktien, für die Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt werden, stehen zur Verfügung des Verwaltungsrates, der diese im Interesse der Gesell-schaft verwendet.

    Falls und soweit der Verwaltungsrat das gemäss Artikel 3b der Statuten bestehende bedingte Kapital verwendet oder reserviert hat, reduziert sich entsprechend seine Ermächtigung gestützt auf Abs. 1 der vorlie-genden Statutenbestimmung das Aktienkapital zu erhöhen.

  • 5.2 Bedingtes Kapital

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, bedingtes Kapital im Umfang von maximal CHF 29'148'000 zu schaffen, wobei er berechtigt sein soll, das Aktienkapital durch Ausgabe von höchstens 6'940'000 voll-ständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.20 zu erhöhen soweit nicht das unter Traktandum 5.1 beantrag-te genehmigte Kapital verwendet wurde. Demzufolge beantragt der Verwaltungsrat, Art. 3b der Statuten wie folgt neu zu fassen:

Sämtliche Aktien, welche durch die Arbonia AG oder eine ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden, sind nicht dividendenberechtigt.

² Sämtliche Aktien, welche durch die Arbonia AG oder eine ihrer Tochtergesellschaften gehalten werden, sind nicht ausschüttungsberechtigt.

Das Aktienkapital der Gesellschaft kann im Maximalbetrag von CHF 29'148'000 durch Ausgabe von höchstens 6'940'000 vollständig zu liberierenden Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 4.20 erhöht werden (bedingte Kapitalerhöhung). Diese Namenaktien wer-den ausgegeben bei Ausübung von Optionsrechten, welche im Zu-sammenhang mit Wandelobligationen, Obligationen mit Optionsrech-ten oder ähnlichen Finanzierungsformen der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährt werden. Zur Zeichnung der neuen Aktien sind die Inhaber von Wandel- und Optionsrechten berechtigt. Der Verwaltungsrat legt die Konditionen für die Gewährung von Wan-del- und Optionsrechten fest. Die Bezugsrechte der Aktionäre sind ausgeschlossen.

Der Verwaltungsrat kann das Vorwegzeichnungsrecht von bestehen-den Aktionären bei der Ausgabe von Wandelobligationen, Obligatio-nen mit Optionsrechten oder ähnlichen Finanzierungsformen be-schränken oder aufheben, wenn solche Instrumente

  • - auf dem nationalen oder internationalen Kapitalmarkt ausgegeben werden; oder

  • - als Privatplatzierungen bei einem oder mehreren strategischen Investoren oder einem oder mehreren Finanzinvestoren ausgegeben werden; oder

  • - im Zusammenhang mit der Finanzierung oder Refinanzierung des Er- werbs von Unternehmen, Unternehmensanteilen oder Beteilgungen oder von neuen Investitionsvorhaben der Gesellschaft stehen; oder

  • - im Zusammenhang mit der Ablösung bestehender Finanzierungen stehen.

Soweit das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre beschränkt oder ausgeschlossen wird, gilt für die Ausgabe von Wandelobligationen, Obligationen mit Optionsrechten oder ähnlichen Finanzierungsformen Folgendes:

  • - Die Instrumente sind zu den jeweiligen marktüblichen Bedingungen auszugeben, wobei die Platzierung über als Treuhänder wirkende Banken zulässig ist;

  • - Die Frist zur Ausübung der Wandelrechte darf 10 Jahre ab Ausgabe der Obligationen nicht überschreiten;

  • - Die Ausgabe neuer Aktien erfolgt zu den jeweiligen Bedingungen des betreffenden Finanzinstruments;

  • - Der Ausübungspreis für die neuen Aktien muss mindestens den Marktkonditionen im Zeitpunkt der Ausgabe der Wandel- und Optionsrechte entsprechen.

Der Erwerb von Namenaktien durch Ausübung von Wandel- oder Opti-onsrechten und jede weitere Übertragung der Namenaktien, die durch die Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten gemäss diesem Arti-kel erworben worden sind, unterliegt den Eintragungsbeschränkungen von Art. 5 der Statuten.

Falls und soweit der Verwaltungsrat von der von der Generalversamm-lung eingeräumten Ermächtigung zur genehmigten Kapitalerhöhung gemäss Art. 3a der Statuten Gebrauch gemacht hat, reduziert sich entsprechend das bedingte Kapital gemäss Abs. 1 der vorliegenden Statutenbestimmung.

5.3

Delegation der Geschäftsführung

Die Änderung von Art. 15 Abs. 2 der Statuten bezweckt, statutarisch vorzusehen, dass auch der Verwaltungsratspräsident die Geschäfts-führung leiten kann.

Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 15 Abs. 2 der Statuten wie folgt neu zu fassen:

"[…]"

Der Verwaltungsrat kann die Geschäftsführung oder einzelne Teile der-selben sowie die Vertretung der Gesellschaft unter Vorbehalt von Art. 16 dieser Statuten an eine oder mehrere natürliche Personen, Mit-glieder des Verwaltungsrates oder Dritte, die nicht Aktionäre sein müs-sen, übertragen. Leitet der Präsident nach Anordnung des Verwal-tungsrates die Geschäftsführung, bleibt er allein Mitglied des Verwal-tungsrates und wird nicht Mitglied der Konzernleitung. Der Verwal-tungsrat erlässt das Organisationsreglement und ordnet die entspre-chenden Vertragsverhältnisse.

  • 5.4 Vergütung des Verwaltungsrates

    Die Änderung von Art. 22 Abs. 1 der Statuten bezweckt die statutari-sche Abbildung der Vergütungsstruktur des exekutiven Verwaltungs-ratspräsidenten. Während die übrigen Verwaltungsratsmitglieder aus-schliesslich eine feste Vergütung erhalten, setzt sich die Vergütung des exekutiven Verwaltungsratspräsidenten - gleich einem Mitglied der Konzernleitung - aus einer festen und einer variablen Vergütung zu-sammen.

    Die Änderung von Art. 22 Abs. 3 der Statuten bezweckt, die für die Mitglieder der Konzernleitung geltende Freistellungsregelung auf den exekutiven Verwaltungsratspräsidenten auszudehnen.

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 22 Abs.1 und 3 der Statu-ten wie folgt neu zu fassen:

    Verwaltungsratsmitglieder erhalten eine feste Vergütung. Nehmen Verwaltungsratsmitglieder Geschäftsführungsaufgaben entsprechend einem Mitglied der Konzernleitung wahr, wie etwa der Präsident bei der Leitung der Geschäftsführung, erhalten sie in der Regel zusätzlich eine variable Vergütung, welche von bestimmten Erfolgskriterien ab-hängig ist. Die feste Vergütung und die variable Vergütung können ei-nen Baranteil und einen Anteil in vorübergehend gesperrten Aktien gemäss Aktienbeteiligungsprogramm enthalten.

    "[…]"

    Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall vorsehen, dass während einer allfälligen Freistellung von Konzernleitungsmitgliedern oder mit Geschäftsführungsaufgaben entsprechend einem Konzernleitungs-mitglied betrauten Verwaltungsratsmitgliedern auf die Anrechnung von Ersatzeinkünften verzichtet und/oder neben dem Basissalär ein pro rata-Anteil der variablen Vergütung ausgerichtet wird. Der Verwal-tungsrat kann weiter Karenzentschädigungen für nachvertragliche Konkurrenzverbote vorsehen, soweit es sich dabei um eine Abgeltung des wirtschaftlichen Wertes der Konkurrenzenthaltung handelt und diese für die ganze Dauer des Konkurrenzverbots den Betrag einer fes-ten Jahresvergütung der betreffenden Konzernleitungsmitglieder bzw. Verwaltungsratsmitglieder nicht übersteigt.

    "[…]"

  • 5.5 Variable Vergütung

    Die Änderung von Art. 24 Abs. 1 Ingress der Statuten hebt die Beschränkung, variable Vergütungen ausschliesslich Mitgliedern der Konzernleitung ausrichten zu können, auf. Diese Aufhebung ist erfor-derlich, da sich die Vergütung des exekutiven Verwaltungsratspräsiden- ten - gleich einem Mitglied der Konzernleitung - aus einer fixen und einer variablen Vergütung zusammensetzt.

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 24 Abs. 1 Ingress der Sta-tuten wie folgt neu zu fassen:

    Die variable Vergütung orientiert sich am Unternehmensergebnis. Die Erfolgskriterien sind unter Berücksichtigung der Position und der Ver-antwortung des Empfängers auf Antrag des Vergütungsausschusses vom Verwaltungsrat festzusetzen. Sie enthalten unternehmerische und/oder persönliche Ziele. Die variable Vergütung wird anhand fol-gender Grundsätze festgelegt:

    "[…]"

  • 5.6 Zusatzbetrag

    Die Änderung von Art. 27 der Statuten dient der Festlegung des Grund-satzes, dass sich der Zusatzbetrag in jedem Fall nach der Gesamtvergü-tungssumme für die Konzernleitung richtet, unabhängig davon, ob die Person, welche zum Zwecke der Geschäftsführung neu ernannt oder befördert wird, Mitglied des Verwaltungsrats oder der Konzernleitung ist.

Zudem bezweckt die Änderung von Art. 27 der Statuten, den prozen-tualen Anteil, auf Grund dessen der Zusatzbetrag - auf Basis der für die betreffende Periode bereits genehmigten Gesamtvergütung für die Konzernleitung - im Einzelfall berechnet wird, zu erhöhen. Dies ist er-forderlich, da sich infolge der Verkleinerung der Konzernleitung auf drei Mitglieder die Gesamtvergütungssumme für die Mitglieder der Konzernleitung substantiell verkleinert hat.

Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 27 der Statuten wie folgt neu zu fassen:

Für die Vergütung von Mitgliedern der Konzernleitung oder Verwal-tungsratsmitgliedern, die neu Geschäftsführungsaufgaben entspre-chend einem Konzernleitungsmitglied übernehmen, die bei prospektiver Genehmigung nach der Genehmigung der maximalen Gesamtvergü-tung für die Konzernleitung bzw. den Verwaltungsrat neu ernannt oder befördert werden, steht für jede Periode, für welche die Generalver-sammlung die Vergütung der Konzernleitung bzw. des Verwaltungsrates bereits genehmigt hat, ein Zusatzbetrag zur Verfügung, sofern die für die betreffende Periode bereits genehmigte Vergütung nicht ausreicht. Dieser Zusatzbetrag darf für diejenige Person, die die Geschäftsführung leitet, 80% sowie für jede andere mit der Geschäftsführung betrauten Person je 40% der für die betreffende Periode genehmigten Gesamt-vergütung für die Konzernleitung nicht übersteigen.

6. 6.1

Abstimmungen über die Vergütungen

Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 im Sinne einer nicht bindenden Konsultativabstim-mung zu genehmigen.

  • 6.2 Genehmigung der Gesamtvergütung der Mitglieder des Verwal-tungsrats für das Amtsjahr 2021 / 2022

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den vom Verwaltungsrat zur Ausrichtung final genehmigten Gesamtbetrag von CHF 959'000 (inkl.

    Leistungen an Sozialversicherungen, Quellensteuern und andere Abzü-ge) der Vergütung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Amtsjahr 2021 / 2022, d.h. von der ordentlichen Generalversammlung 2021 bis zur ordentlichen Generalversammlung 2022, retrospektiv zu genehmigen.

  • 6.3 Genehmigung der Gesamtvergütung der Mitglieder der Konzern-

    leitung für das Geschäftsjahr 2021

    Antrag: Der Verwaltungsrat beantragt, den Gesamtbetrag von CHF 7'843'000 der fixen und variablen³ Vergütung der Mitglieder der Konzernleitung für das Geschäftsjahr 2021, der, falls in bar, diesen be- reits ausgerichtet oder, falls in Aktien, vom Verwaltungsrat final zur Aus-richtung genehmigt worden ist (inkl. Leistungen an Sozialversicherun-gen, Quellensteuern und andere Abzüge), retrospektiv zu genehmigen.

Freundliche Grüsse Arbonia AG

Alexander von Witzleben Präsident des Verwaltungsrats

³ Die Sondervergütungen sind in der variablen Vergütung eingeschlossen.

Unterlagen und Weisungen für die Stimmrechtsausübung

Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht (Lagebericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung), der Vergütungsbericht und die Revisionsberichte für das Jahr 2021 liegen seit dem 1. März 2022 am Sitz der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Akti-onärinnen und Aktionäre auf oder können aufwww.arbonia.comunter "In-vestoren" eingesehen werden. Zudem kann jede Aktionärin und jeder Aktio-när die Zustellung der Unterlagen verlangen (Tel.: +41 71 447 45 53; E-Mail:media@arbonia.com).

Weisungen für die Stimmrechtsausübung

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und zum Schutze Ihrer Gesundheit sehen wir uns gezwungen, auch die 35. ordentliche Generalversammlung im kleins-ten Kreis durchzuführen. Die Arbonia AG hat daher beschlossen, dass Aktio-närinnen und Aktionäre ihre Stimmrechte erneut ausschliesslich über den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, Herrn Dr. iur. Roland Keller, Rechtsan-walt, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, ausüben können und eine physische Teilnahme nicht möglich ist. Daher können Sie Ihre Vollmacht und Weisungen für die Stimmrechtsausübung nur schriftlich oder elektronisch wie folgt übermitteln:

Schriftliche Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter

Den im Aktienbuch als stimmberechtigt eingetragenen Aktionärinnen und Aktionären wird mit der Einladung zur Generalversammlung ein Vollmachts-formular zugestellt. Dieses ist ausgefüllt und unterschrieben mittels beigeleg-tem Rückantwortkuvert an die Gesellschaft zu retournieren (Arbonia AG, c/o Devigus Shareholder Services, Birkenstrasse 47, 6343 Rotkreuz). Die frühzeiti-ge Rücksendung des Vollmachtsformulars erleichtert die Vorbereitungsarbei-ten zur Generalversammlung.

Elektronische Erteilung von Vollmacht und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter

Aktionärinnen und Aktionäre können ihr Stimmrecht elektronisch ausüben, indem sie ab dem 31. März 2022, 07.00 Uhr, unterwww.arbonia.com/gene-ralversammlung dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter ihre Vollmacht und ihre Weisungen elektronisch erteilen. Die erforderlichen Zugangsdaten sind dem der Einladung beiliegenden Vollmachtsformular zu entnehmen.

Die elektronische Vollmachts- und Weisungserteilung ist bis zum 20. April 2022, 23.59 Uhr, möglich. Erfolgt die Vollmachts- und Weisungserteilung auf verschiedenen Wegen (schriftlich und elektronisch), so ist jeweils die zuletzt erfolgte Willenskundgabe der Aktionärin bzw. des Aktionärs massgeblich.

Buchschluss

Aktionärinnen und Aktionäre, die sich nach dem Versand der Einladung zur Generalversammlung, aber noch vor dem 12. April 2022, 17.00 Uhr, im Akti-enregister eintragen lassen, erhalten die Einladung zur Generalversammlung und das Vollmachtsformular nach dem 12. April 2022 zugestellt.

In der Zeit vom 12. April 2022, 17.00 Uhr, bis und mit 22. April 2022 finden keine Eintragungen im Aktienbuch statt. Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Aktien nach dem 12. April 2022, 17.00 Uhr, erwerben, sind mit ihren er-worbenen Aktien nicht stimmberechtigt. Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Aktien vor der Generalversammlung veräussern, sind mit ihren veräusser-ten Aktien nicht mehr stimmberechtigt.

Haben Sie Fragen?

Wir schätzen die Perspektiven und den Beitrag unserer Aktionärinnen und Aktionäre. Da dieses Jahr aufgrund der COVID-19-Pandemie eine physische Teilnahme erneut nicht möglich ist, bitten wir unsere Aktionärinnen und Akti-onäre uns ihre Fragen schriftlich mitzuteilen (Arbonia AG, Investor Relations, Amriswilerstrasse 50, 9320 Arbon,ir@arbonia.com), sodass wir diese ausser-halb der Generalversammlung adressieren können.

Arbonia AG , Corporate Communications, Amriswilerstrasse 50, 9320 Arbon,www.arbonia.com, media@arbonia.com

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Arbonia AG published this content on 18 March 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 30 March 2022 07:44:00 UTC.