und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch 
     Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben: 
  3. Auf die ams AG ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 
  4. Der Aufsichtsrat der ams AG besteht derzeit aus sechs von der 
     Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertreter) und drei vom 
     Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern 
     (Arbeitnehmervertreter). Die sechs Kapitalvertreter setzen sich derzeit aus 
     zwei Frauen und vier Männern zusammen. Die vom Betriebsrat entsandten 
     Arbeitnehmervertreter sind derzeit eine Frau und zwei Männer. Dem 
     Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG wird somit entsprochen. 
  5. Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG weder von der 
     Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der 
     Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer 
     Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots 
     gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. 
  6. Gemäß § 8 Abs 1 der Satzung der ams AG besteht der Aufsichtsrat aus 
     mindestens drei und höchstens sechs von der Hauptversammlung gewählten 
     Mitgliedern und den gemäß § 110 Abs 1 Arbeitsverfassungsgesetz entsandten 
     Mitgliedern. Insgesamt besteht der Aufsichtsrat aus nicht mehr als neun 
     Mitgliedern. 
  7. Vor der Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat (TOP 10) soll durch 
     Änderung der Satzung beschlossen werden, dass der Aufsichtsrat aus bis zu 
     acht Kapitalvertretern und bis zu vier Arbeitnehmervertretern bestehen kann 
     (TOP 9). Sollte es zum Tagesordnungspunkt 9. zu einer Erhöhung der Anzahl 
     der Mitglieder auf bis zu acht Kapitalvertreter kommen, ist bei der 
     Erstattung eines allfälligen Wahlvorschlags gemäß § 110 AktG durch 
     Aktionäre darauf Bedacht zu nehmen, dass im Fall der Annahme der Wahl von 
     zwei Mitgliedern, dem Aufsichtsrat mindestens drei Frauen angehören müssen, 
     um dem Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu entsprechen. 
 
 
 
  1. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw. des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse fragen.ams@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
Die Aktionäre werden gebeten möglichst alle Fragen bereits im Vorfeld in 
Textform per E-Mail an die Adresse fragen.ams@hauptversammlung.at zu übermitteln 
und zwar so rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der 
Hauptversammlung, das ist der 28. Mai 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies 
dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der 
Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit 
bedürfen. 
Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.ams.com/general-meeting abrufbar ist. Wenn dieses 
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/ 
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 
Depotnummer in dem E-Mail anzugeben. 
Bitte beachten Sie, dass während der Hauptversammlung von dem Vorsitzenden 
angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden können. 
Genauere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Auskunftsrechts der 
Aktionäre gemäß § 118 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
  1. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG 
 
Jeder Aktionär ist - unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz - berechtigt 
in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID- 
19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der 
Tagesordnung Anträge zu stellen. 
Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen 
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen Hauptversammlung 
vom Vorsitzenden festgelegt. 
Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß Punkt IV. 
dieser Einberufung und die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den 
besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. dieser Einberufung. 
Weitere Informationen und Modalitäten zur Ausübung des Antragsrechts der 
Aktionäre gemäß § 119 AktG werden in der Teilnahmeinformation festgelegt. 
 
  1. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung 
 
Die ams AG verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene 
gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des 
Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, 
Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der 
Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, 
insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des 
österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer 
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. 
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die 
Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem 
Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist 
somit Art. 6 (1) c) DSGVO. 
Für die Verarbeitung ist die ams AG die verantwortliche Stelle. Die ams AG 
bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer 
Dienstleistungsunternehmen wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT- 
Dienstleistern. Diese erhalten von der ams AG nur solche personenbezogenen 
Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, 
und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der ams AG. Soweit 
rechtlich notwendig, hat die ams AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine 
datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. 
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden 
Aktionäre beziehungsweise deren Vertreter, die Vorstands- und 
Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem 
gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene 
Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin 
genannten personenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) 
einsehen. Die ams AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene 
Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen 
Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG). 
Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert beziehungsweise gelöscht, sobald sie 
für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr 
notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung 
erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich insbesondere aus 
dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht 
sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche Ansprüche von Aktionären 
gegen die ams AG oder von der ams AG gegen Aktionäre erhoben werden, dient die 
Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen 
in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann 
dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich 
der Dauer des Gerichtsverfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung 
führen. 
Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-, Einschränkungs-, 
Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der 
personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
der DSGVO. 
Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der ams AG unentgeltlich über die 
folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
ams AG 
Datenschutzbeauftragter 
Tobelbader Straße 30 
8141 Premstätten 
E-Mail: dataprotection@ams.com 
 
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht der Datenschutz-Aufsichtsbehörde 
nach Art 77 DSGVO zu. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der 

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May 04, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)