Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 23. Mai 
2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ("Nachweisstichtag"). 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
28. Mai 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
 
 
Per Post oder Boten: ams AG 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
Köppel 60 
8242 St. Lorenzen/Wechsel 
 
Per SWIFT: GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text angeben) 
 
 
  1. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung 
     gemäß § 17 Abs. 3 genügen lässt 
 
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500-86 
Per E-Mail: anmeldung.ams@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen im Format PDF) 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 
  zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code), 
 
  o Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen 
    Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen 
    gegebenenfalls Register und Nummer, unter der die juristische Person in 
    ihrem Herkunftsstaat geführt wird, 
  o Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000A18XM4 
    (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer), 
  o Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung, 
  o Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht. 
 
 
Darüber hinaus werden Depotbestätigungen von SIX SegaInterSettle AG, Olten, 
Schweiz, akzeptiert. 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 23. Mai 2021 (24: 
00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder in englischer Sprache 
entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der ams AG am 2. Juni 2021 
kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch einen der besonderen 
Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
(i) Notar Dr. Walter Pisk 
Öffentlicher Notar 
Raubergasse 20, 8010 Graz 
E-Mail: pisk.ams@hauptversammlung.at 
 
(ii) Rechtsanwalt Mag. Andreas Schütz, LL.M. 
Taylor Wessing e|n|w|c Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH 
Schwarzenbergplatz 7, 1030 Wien 
E-Mail: schuetz.ams@hauptversammlung.at 
 
(iii) Rechtsanwalt Mag. Philipp Stossier 
Dragonerstraße 54, 4600 Wels 
E-Mail: stossier.ams@hauptversammlung.at 
 
(iv) Notar MMag. Dr. Arno Weigand 
Öffentlicher Notar 
Untere Donaustraße 13-15/7. OG, 1020 Wien 
E-Mail: weigand.ams@hauptversammlung.at 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.ams.com/general-meeting ein eigenes 
Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular zu 
verwenden. 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
  1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 12. Mai 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse ams AG, 
Tobelbader Straße 30, 8141 Premstätten, z.H. Dr. Franz M. Fazekas, MBL, Vice 
President & Head of Legal Global, oder wenn per E-Mail mit qualifizierter 
elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse agm@ams.com oder per SWIFT an die 
Adresse GIBAATWGGMS zugeht. "Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung 
oder firmenmäßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit 
qualifizierter elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit 
Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000A18XM4 im Text 
anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung durchgehend Inhaber 
der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht 
älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur 
zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
 
  1. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 21. Mai 2021 (24:00 Uhr, 
Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder an ams AG, Tobelbader Straße 30, 8141 
Premstätten, z.H. Dr. Franz M. Fazekas, MBL, Vice President & Head of Legal 
Global, oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse agm@ams.com, wobei das Verlangen 
in Textform, beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. 
Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben 
ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften 
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des 
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der 
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, 
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache 
abgefasst sein. 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1% vermitteln, müssen sich auf denselben 
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
 
  1. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG 
  2. Zum Tagesordnungspunkt 10. "Wahl von zwei Mitgliedern in den Aufsichtsrat" 

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May 04, 2021 02:30 ET (06:30 GMT)