Karlsruhe (Reuters) - Beim illegalen Hochladen von Kinofilmen auf die Videoplattform Youtube haben die Rechteinhaber nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kaum eine Chance, Email- oder IP-Adresse der Täter zu erfahren.

Wie sich in der Verhandlung am Donnerstag abzeichnete, kann Youtube wohl nur zur Herausgabe des Namens und der Postadresse verpflichtet werden. "Der deutsche Gesetzgeber hat nur die Mindestanforderungen umgesetzt, keine weitreichenderen Auskünfte vorgesehen", sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Allerdings werden in solchen Fällen oft falsche Namen angegeben. Wann der BGH sein Urteil verkünden wird, war am Donnerstagnachmittag noch offen.

Es geht in dem Rechtsstreit um die beiden Kinofilme "Parker" und "Scary Movie 5", an denen die Filmgesellschaft Constantin die alleinigen Nutzungsrechte hat. Die Filme wurden 2013 und 2014 von drei verschiedenen Nutzern illegal auf Youtube aufgespielt. Eigentlich müssen sich Benutzer beim Hochladen von Videos auf Youtube registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge, wie hier, muss sogar eine Telefonnummer hinterlassen werden. Schließlich müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.

Als die Constantin die Bestandsdaten von der Google-Tochter Youtube haben wollte, wurden ihr nur die Decknamen mitgeteilt, die die Nutzer angegeben hatten. Im Weiteren berief sich Youtube auf eine europäische Richtlinie, die sie nur zur Herausgabe von Namen und Adresse verpflichte, nicht aber der übrigen Bestandsdaten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied dann im Sommer dieses Jahres - der BGH hatte die entsprechende Anfrage an den EuGH gerichtet - was unter dem Begriff "Adresse" zu verstehen sei: Nur die Postanschrift, entschied das Gericht. Die Postadresse erfasst Youtube aber nicht.

Allerdings betonten die europäischen Richter im Juli 2020, dass Auskunft über die Namen und die Postanschrift nur das Minimum darstellten, die Mitgliedsstaaten könnten über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Constantin könnte also mehr Informationen verlangen, wenn das deutsche Gesetz es vorsieht. Thomas Koch, Vorsitzender Richter am BGH, sagte dazu am Donnerstag, dass das wohl nicht der Fall sei.(AZ: I ZR 153/17)