DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Allianz SE / Bekanntmachung nach Art. 5
Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 / Aktienrückkaufprogramm 2021
Allianz SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
17.08.2021 / 21:27
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München, 17. August 2021
Der Vorstand der Allianz SE hat am 05.08.2021 beschlossen, ein
Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu Stück 20.000.000 Aktien der
Allianz SE (ISIN: DE 000 840 400 5) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 750 Millionen ("Aktienrückkaufprogramm
2021") durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse beginnt am 18. August 2021 und erfolgt innerhalb des Zeitraums
bis zum 31. Dezember 2021. Die zurückgekauften Aktien der Allianz SE werden
ohne Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen.
Das Aktienrückkaufprogramm 2021 wird auf der Grundlage der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung der Allianz SE vom 9. Mai 2018 durchgeführt.
Danach ist die Allianz SE ermächtigt, bis zum 8. Mai 2023 eigene Aktien bis zu
insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals der Allianz SE zu erwerben. Erfolgt der Erwerb der
Aktien der Allianz SE über die Börse, darf der gezahlte Gegenwert je Aktie
(ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag in Frankfurt am Main durch
die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10% überschreiten und um
nicht mehr als 10% unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt unter
Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Sofern Aktien der Allianz SE
während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs. 11 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden sollen, in dem die
Allianz SE beschlossen hat, die Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Art.
17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben, wird die Allianz SE ein Kreditinstitut
mit der Abwicklung solcher Rückkäufe beauftragen, welches seine Entscheidungen
über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Allianz SE entsprechend Art. 4
Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 unabhängig und unbeeinflusst von der Allianz SE trifft. Die Allianz
SE wird insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts
nehmen.
Die Allianz SE wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr.
596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 sowie den
Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten Ermächtigung der
Hauptversammlung der Allianz SE vom 9. Mai 2018 durchführen. Sofern die Allianz
SE ein oder mehrere Kreditinstitute mit dem Erwerb von Aktien der Allianz SE
beauftragt, wird die Allianz SE auch diese entsprechend verpflichten.
Die Aktien der Allianz SE werden zu Marktpreisen im Einklang mit den
Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien der
Allianz SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig
getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit
höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Allianz SE an einem Handelstag
nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem
Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche
tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm 2021 kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Unabhängig von dem Aktienrückkaufprogramm 2021 haben Gesellschaften der
Allianz-Gruppe die Möglichkeit, eigene Aktien oder Derivate auf eigene Aktien
u.a. für das Belegschaftsaktienprogramm der Allianz ("Employee Share Purchase
Plan (ESPP)") und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem Programm
"Allianz Equity Incentive (AEI)" zu erwerben. Die Vorgaben der von der
Hauptversammlung der Allianz SE am 9. Mai 2018 beschlossenen Ermächtigung
werden dabei eingehalten.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm 2021 zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der
Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in aggregierter Form
angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Allianz SE die
bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website (www.allianz.com) im Bereich
"Investor Relations" veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen
ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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17.08.2021 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Allianz SE
Koeniginstr. 28
80802 Muenchen
Deutschland
Internet: www.allianz.com
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