Allgeier SE: Weitere Klarstellung zu der Veröffentlichung einer Prüfungsanordnung der
BaFin vom 12.07.2022

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DGAP-Ad-hoc: ALLGEIER SE / Schlagwort(e): Stellungnahme
Allgeier SE: Weitere Klarstellung zu der Veröffentlichung einer
Prüfungsanordnung der BaFin vom 12.07.2022

13.07.2022 / 17:16 CET/CEST
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München, 13.07.2022 - Am gestrigen Tag hat die BaFin eine Veröffentlichung
über eine Prüfung der Rechnungslegung betreffend die Darstellung der
Abspaltung der Nagarro SE im Konzernabschluss der Allgeier SE (WKN A2GS63,
ISIN DE000A2GS633) zum 31.12.2020 vorgenommen. Wir haben dazu gestern eine
Erläuterung veröffentlicht. Aus Anlass von Nachfragen ergänzen wir die
Erläuterung zum Hintergrund der Prüfungsanordnung nach unserem Kenntnisstand
wie folgt:

Die aufgeworfenen Prüfungsfragen beziehen sich ausschließlich auf die
Darstellung der Abspaltungstransaktion im Konzernabschluss der Allgeier SE
zum 31.12.2020 und haben darüber hinaus keine Auswirkungen auf die
beteiligten Unternehmen Allgeier SE und Nagarro SE.

Die Prüfungsanordnung bezieht sich auf die folgenden beiden Hauptaspekte:

  * Zum einen erachtet die BaFin die Normen von IFRIC 17 auf die Abspaltung
    als anwendbar und möchte prüfen, ob wir in der Konzern-Gewinn- und
    Verlustrechnung zum 31.12.2020 im aufgegebenen Geschäft einen Buchgewinn
    in der Größenordnung von 200 Mio. Euro hätten gesondert ausweisen
    müssen. Dieser Buchgewinn ist durch die Aufdeckung von stillen Reserven
    im Zuge der Strukturierung der Nagarro SE im Vorfeld der Abspaltung
    verursacht. Dieser Gewinn steht der Allgeier SE zum 31.12.2020
    allerdings nicht mehr wirtschaftlich zur Verfügung, da er mit der
    Durchführung der Abspaltung der Nagarro SE am 15. Dezember 2020 in Form
    der Aktien der Nagarro SE an die Aktionäre der Allgeier SE abgespalten
    wurde. Wir haben deshalb die beiden Teilaspekte der Abspaltung - also
    die Aufdeckung der stillen Reserven in der Nagarro Gruppe sowie die
    Übertragung an die Aktionäre - in saldierter Form im Eigenkapital in der
    Bilanz dargestellt. Sollte sich aus der Abstimmung mit der BaFin der
    Anlass ergeben, diesen Ausweis anzupassen, werden wir dies tun.

  * Zum zweiten spricht die BaFin den Zeitpunkt an, wann die Nagarro SE als
    aufgegebenes Geschäft anzusehen war und folglich die Abschreibungen auf
    die Vermögensgegenstände der Nagarro SE nicht mehr im Allgeier
    Konzernabschluss zu buchen waren. Wir sind der Auffassung, dass dies bis
    zum Wirksamwerden der Abspaltung am 15. Dezember 2020 der Fall war. Die
    BaFin möchte frühere Zeitpunkte prüfen. In Frage kommen der Zeitpunkt
    der Hauptversammlung am 24.09.2020 oder der Ablauf der Anfechtungsfrist
    für den Hauptversammlungsbeschluss. Sollte man dem folgen, würden die im
    aufgegebenen Geschäft gezeigten Abschreibungen auf das Vermögen der
    Nagarro SE bereits zu diesen Zeitpunkten enden. Der Unterschied würde in
    einer Größenordnung von netto 1-2 Mio. Euro liegen, um welche der im
    aufgegebenen Geschäft zum 31.12.2020 ausgewiesene Aufwand dann niedriger
    wäre.

Wir prüfen diese Punkte pflichtgemäß und werden sie inhaltlich final mit der
BaFin abstimmen. In jedem Fall betreffen sie nach unserer aktuellen
Erkenntnis ausschließlich die bilanzielle Darstellung der
Abspaltungstransaktion im Konzernabschluss zum 31.12.2020.

Die Wirksamkeit der Abspaltung an sich ist von den Prüfungshinweisen der
BaFin nicht berührt. Die Abspaltung ist ohne jeden Zweifel wirksam
durchgeführt und es wird sich an dieser nichts mehr ändern.

Auch das fortgeführte Geschäft des Allgeier Konzerns, also das gesamte
heutige Allgeier Geschäft ist nicht von den Prüfungspunkten berührt. Ebenso
wenig sind der Jahres- und Konzernabschluss der Allgeier SE zum 31.12.2021
und spätere Abschlüsse in materieller Weise berührt. Die Ausweisfragen haben
außerdem keine steuerliche Relevanz und keine Auswirkung auf die Liquidität
des Konzerns.

Auch das Geschäft der Nagarro SE und die Jahres- und Konzernabschlüsse der
Nagarro SE sind nicht von den Prüfungspunkten berührt.

Es geht ausschließlich um die richtige Darstellung der
Abspaltungstransaktion im Konzernabschluss der Allgeier SE als einmalige
Ausweisfrage in Bezug auf verschiedene IFRS-Normen.


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