Alexanderwerk AG

Remscheid

ISIN DE0005032007 / WKN 503200

Ergänzung der Tagesordnung der

ordentlichen Hauptversammlung vom 01.07.2021

Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21. Mai 2021 wurde die ordentliche Haupt- versammlung der Alexanderwerk AG für Donnerstag, 1. Juli 2021, 10:00 Uhr (MESZ), als vir- tuelle Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 Remscheid, einberufen.

Der Aktionär Thomas Mariotti, Mainz-Kastel, hat gemäß § 122 Abs. 2 AktG ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt.

Folgender Gegenstand wird auf die Tagesordnung der am 1. Juli 2021 stattfindenden Haupt- versammlung gesetzt:

8. Beschlussfassung zu § 26 der Satzung und Ergänzung eines neuen Satz 3 Herr Mariotti hat folgendes Verlangen unterbreitet:

"Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, so können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch ein Viertel, in andere Gewinnrücklagen einstellen."

Dies wird wie folgt begründet:

Die vorgeschlagene Beschlussfassung erweitert die Kompetenzen der Hauptversamm- lung und ist ohne Weiteres zulässig gem. § 58 Abs. 2 S. 2 AktG. Im Übrigen hat die Alexanderwerk AG bereits andere Gewinnrücklagen in Höhe von EUR 3.434.221,30 gebildet, entsprechend knapp 75% des Grundkapitals. Dies liegt deutlich über der ge- setzlichen Wertung des § 58 Abs. 2 S. 3 AktG (50%). Zugleich liegt in unserem Vor- schlag nur eine schwache Beschränkung der Verwaltungskompetenz, da den Organen auch insofern weiter unternehmerischer Entscheidungsspielraum verbleibt.

Stellungnahme zu dem Ergänzungsantrag zur Hauptversammlung am 1. Juli 2021

Vorstand und Aufsichtsrat nehmen zu dem Ergänzungsantrag von Herrn Mariotti vom 31. Mai

2021 wie folgt Stellung:

"Vorstand und Aufsichtsrat raten an, dem Ergänzungsantrag nichtzuzustimmen. Die vorge- schlagene Satzungsänderung liegt nicht im Interesse der Gesellschaft.

1. Die Satzung sieht vor, dass Vorstand und Aufsichtsrat bis zu 50 % des Jahresüberschus- ses in andere Gewinnrücklagen einstellen dürfen. Dies entspricht dem gesetzlichen Re- gelfall.

  1. Dieser gesetzliche Regelfall ist für die Gesellschaft sachgerecht. Sie schafft einen ange- messenen Interessenausgleich zwischen dem Gewinnausschüttungsinteresse der Aktio- näre und dem Interesse der Gesellschaft, dass Vorstand und Aufsichtsrat einen Teil des Jahresüberschusses in Gewinnrücklagen einstellen können.
    Denn es gilt zu beachten, dass die Gesellschaft eine kleine börsennotierte Gesellschaft ist, die aufgrund ihrer Größe eher anfällig für Konjunkturschwankungen ist. Zudem plant die Gesellschaft im Sinne der langfristigen und nachhaltigen Steigerung der Ertragskraft und damit auch der Dividende verschiedene strategische Projekte. Um diese Projekte erfolg- reich umzusetzen, benötigen Vorstand und Aufsichtsrat eine Thesaurierungsmöglichkeit in Höhe von 50 % des Jahresüberschusses.
    Zu beachten ist auch die nach wie vor im Branchenvergleich und unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und des Alters des Unternehmens geringe Eigenkapitalquote der Gesellschaft. Auch deshalb ist eine Thesaurierungsmöglichkeit in Höhe von 50 % des Jah- resüberschusses erforderlich.
  2. Aus dem Ergänzungsantrag ergibt sich nichts Anderes. Dort wird vorgetragen, dass die anderen Gewinnrücklagen der Alexanderwerk AG mit "knapp 75 % des Grundkapitals […] [bereits] deutlich über der gesetzlichen Wertung des § 58 Abs. 2. S. 3 AktG (50 %)" lägen.
    Eine solche gesetzliche Wertung - Gewinnrücklagen nur in Höhe von 50 % des Grundka- pitals - existiert aber nicht. Eine solche Grenze gilt nur dann, wenn die Thesaurierungs- möglichkeiten über den gesetzlichen Regelfall hinaus erweitert werden. Dies ist bei der Alexanderwerk AG aber nicht der Fall.
    Deshalb gibt es auch keine Höchstgrenze für die Einstellung in Gewinnrücklagen und auch keine entsprechende Wertung. Maßgeblich für die Höhe der Gewinnrücklagen ist damit ausschließlich das Wohl der Gesellschaft und die spezifische Situation der Gesellschaft.

Nach alledem besteht für die vorgeschlagene Satzungsänderung kein Anlass. Sie sollte daher abgelehnt werden."

Remscheid, im Juni 2021

Der Vorstand

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Alexanderwerk AG published this content on 07 June 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 June 2021 20:22:05 UTC.