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  einer europaweiten Verbreitung. Für den Inhalt ist der Emittent 
  verantwortlich. 
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28.05.2021 
 
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft 
Wien, FN 99489 h 
ISIN AT000AGRANA3 
("Gesellschaft") 
 
Einberufung der 34. ordentlichen Hauptversammlung der 
AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft 
für Dienstag, den 29. Juni 2021 um 11:00 Uhr, Wiener Zeit 
 
Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG 
ist 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1 
I. ABHALTUNG ALS VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG 
 
1. Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz (COVID-19-GesG) und 
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) 
 
Der Vorstand hat zum Schutz der Aktionäre und der sonstigen Teilnehmer 
beschlossen, von der gesetzlichen Regelung einer virtuellen Hauptversammlung 
Gebrauch zu machen. 
 
Die Hauptversammlung der AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft am 29. Juni 2021 
wird auf Grundlage von § 1 Abs 2 COVID-19-GesG, BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I 
Nr. 156/2020 und der COVID-19-GesV (BGBl. II Nr. 140/2020 idF BGBl. II Nr. 616/ 
2020) unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der Gesellschaft als auch der 
Teilnehmer als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt. 
 
Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands bei der Hauptversammlung 
der AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft am 29. Juni 2021 Aktionäre und ihre 
Vertreter (mit Ausnahme der besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 
COVID-19-GesV) nicht physisch anwesend sein können. 
 
Die virtuelle Hauptversammlung findet unter physischer Anwesenheit des 
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des Vorsitzenden des Vorstands sowie der 
weiteren Mitglieder des Vorstands, des beurkundenden öffentlichen Notars und der 
vier von der Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter in 1020 
Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, statt. 
 
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesV führt zu Modifikationen im 
Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. 
 
Die Stimmrechtsausübung, das Recht Beschlussanträge zu stellen und das Recht 
Widerspruch zu erheben erfolgen ausschließlich durch einen der von der 
Gesellschaft bestimmten besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID- 
19-GesV. 
 
Das Auskunftsrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären 
selbst im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden, und zwar durch 
Übermittlung von Fragen in Textform ausschließlich per E-Mail direkt an die E- 
Mail-Adresse fragen.agrana@hauptversammlung.at der Gesellschaft, sofern die 
Aktionäre rechtzeitig eine Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG gemäß Punkt 
IV. übermittelt und einen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß Punkt V. 
bevollmächtigt haben. 
 
2. Übertragung der Hauptversammlung im Internet 
 
Die Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 
AktG vollständig akustisch und optisch in Echtzeit im Internet übertragen. 
 
Dies ist datenschutzrechtlich zulässig im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage 
von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV. 
 
Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 29. Juni 2021 
ab ca. 11:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von geeigneten technischen 
Hilfsmitteln (z.B. Computer, Laptop, Tablet oder Smartphone sowie 
Internetanschluss mit ausreichender Bandbreite für das Streaming von Videos) im 
Internet unter www.agrana.com/ir/hauptversammlung [www.agrana.com/ir/ 
hauptversammlung]als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine Anmeldung oder 
ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht erforderlich. 
 
Durch die Übertragung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft im 
Internet haben alle Aktionäre die Möglichkeit, durch diese akustische und 
optische Einwegverbindung in Echtzeit den Verlauf der Hauptversammlung und 
insbesondere die Präsentation des Vorstands, die Beantwortung der Fragen der 
Aktionäre und das Abstimmungsverfahren zu verfolgen. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung als virtuelle 
Hauptversammlung keine Fernteilnahme (§ 102 Abs 3 Z 2 AktG) und keine 
Fernabstimmung (§ 102 Abs 3 Z 3 AktG und § 126 AktG) ermöglicht und die 
Übertragung im Internet keine Zweiweg-Verbindung ist. Der einzelne Aktionär kann 
daher nur dem Verlauf der Hauptversammlung folgen. 
 
Ebenso wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von 
technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese 
ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV). 
 
Im Übrigen wird auf die Information über die organisatorischen und technischen 
Voraussetzungen für die Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("Teilnahmeinformation") hingewiesen. 
 
II. TAGESORDNUNG 
 
 
  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht, des 
     Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und des Vorschlags für die 
     Gewinnverwendung, des Corporate-Governance-Berichts und des vom 
     Auf­sichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2020/2021 
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das 
     Ge­schäftsjahr 2020/2021 
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für 
     das Geschäftsjahr 2020/2021 
  5. Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
  6. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
     2021/2022 
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 2020/2021 
 
III. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF DER 
INTERNETSEITE 
 
Insbesondere die folgenden Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG 
spätestens ab 8. Juni 2021 auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.agrana.com/ir/hauptversammlung zugänglich: 
Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die 
Teilnahme gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV 
("TeilnahmeinformationJahresabschluss,Integrierter Geschäftsbericht mit 
 
* Konzernabschluss und zusammengefasstem Lagebericht, 
* Corporate-Governance-Bericht, 
* Vorschlag für die Gewinnverwendung, 
* Bericht des Aufsichtsrats, 
* nicht-finanzieller Erklärung, 
 
jeweils für das Geschäftsjahr 2020/2021; 
 
* Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den 
  Tagesordnungspunkten 2 bis 7, 
* Vergütungsbericht, 
* Vollmachtsformular für die besonderen Stimmrechtsvertreter gem § 3 Abs 4 
  COVID-19-GesV, 
* Frageformular, 
* Formular für den Widerruf einer Vollmacht, 
* vollständiger Text dieser Einberufung. 
 
 
 
IV. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER 
HAUPTVERSAMMLUNG 
 
Die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen dieser 
virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV 
geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 19. Juni 
2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag). 
 
Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in dieser virtuellen 
Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur 
berechtigt, wer an diesem Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der 
Gesellschaft nachweist. 
 
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 
24. Juni 2021 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden 
Kommunikationswege und Adressen zugehen muss: 
 
(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß 
§ 13 Abs 7 genügen lässt 
Per Telefax +43 1 8900 500 - 58 
Per E-Mail anmeldung.agrana@hauptversammlung.at 
(Depotbestätigungen bitte im Format PDF) 
 
(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform 
Per Post oder Boten AGRANA Beteiligungs-Aktiengesellschaft 
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH 
8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60 
Per SWIFT GIBAATWGGMS 
(Message Type MT598 oder MT599, 
unbedingt ISIN AT000AGRANA3 im Text angeben) 
 
Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann die 
Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des 
Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu 
wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu 
veranlassen. 
 
Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG 
 
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem 
Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat 
der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG): 
 
* Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr 

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May 28, 2021 03:00 ET (07:00 GMT)