zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code) 
* Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen 
  Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen 
* Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs; 
  ISIN AT000AGRANA3 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer) 
* Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung 
* Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht 
 
Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der 
Hauptver­sammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtags 19. Juni 2021 
(24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen. 
Die Depotbestätigung wird in deutscher oder englischer Sprache entgegengenommen. 
 
V. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI EINZUHALTENDE 
VERFAHREN 
 
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung nach 
Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV berechtigt ist und dies der 
Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt IV. dieser Einberufung nachgewiesen 
hat, hat das Recht, einen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen. 
 
Die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines 
Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung der AGRANA Beteiligungs- 
Aktiengesellschaft am 29. Juni 2021 kann gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV nur durch 
einen der besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen. 
 
Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden Personen, die geeignet 
und von der Gesellschaft unabhängig sind, vorgeschlagen: 
 
 
  1. Dr. Michael Knap 
     c/o Interessenverband für Anleger, IVA 
     1130 Wien, Feldmühlgasse 22 
     E-Mail: knap.agrana@hauptversammlung.at 
  2. Rechtsanwalt Dr. Christoph Nauer, LL.M. 
     c/o bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH 
     2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4 
     E-Mail: nauer.agrana@hauptversammlung.at 
  3. Rechtsanwalt Mag. Ewald Oberhammer, LL.M. 
     c/o Oberhammer Rechtsanwälte GmbH 
     1010 Wien, Karlsplatz 3/1 
     E-Mail: oberhammer.agrana@hauptversammlung.at 
  4. Rechtsanwalt Dr. Sascha Schulz 
     c/o Schönherr Rechtsanwälte GmbH 
     1010 Wien, Schottenring 19 
     E-Mail: schulz.agrana@hauptversammlung.at 
 
 
Jeder Aktionär kann eine der vier oben genannten Personen als seinen besonderen 
Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine Vollmacht erteilen. 
Für die Vollmachtserteilung an die besonderen Stimmrechtsvertreter ist auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter www.agrana.com/ir/hauptversammlung ein 
eigenes Vollmachtsformular abrufbar. Es wird gebeten, dieses Vollmachtsformular 
zu verwenden. 
 
Für die Vollmachtserteilung, die dazu vorgesehenen Übermittlungsmöglichkeiten 
und Fristen sind die in der Teilnahmeinformation enthaltenen Festlegungen zu 
beachten. 
 
Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
 
VI. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG 
 
1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG 
Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen 
und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien 
sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung 
dieser Hauptver­sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses 
Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 8. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1020 Wien, 
Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, z.Hd. Frau Dipl.-Ing. Mag. Gertraud Wöber, 
Generalsekretärin, oder, wenn per 
E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse 
anmeldung.agrana@hauptversammlung.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS 
zugeht. Schriftlich" bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige 
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter 
elektronischer Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 
oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT000AGRANA3 im Text anzugeben ist. 
Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt 
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht 
aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst 
sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung 
gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden 
Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien 
sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen 
das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt 
(Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG 
Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu 
jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge zur Beschlussfassung samt 
Begrün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zusammen mit den 
Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer 
allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im 
Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht 
werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am 18. Juni 2021 (24:00 
Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 21137 12055 
oder an 1020 Wien, Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Platz 1, z.Hd. Frau Dipl.-Ing. 
Mag. Gertraud Wöber, Generalsekretärin, oder per E-Mail an 
gertraud.woeber@agrana.com, wobei das Verlangen in Textform, beispielsweise als 
PDF-Dokument, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die 
Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, muss die Erklärung in 
einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen 
geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss 
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar 
gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss 
jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. 
 
Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 
10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als 
sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die 
nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf 
denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 
 
Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die 
Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt IV. dieser Einberufung) verwiesen. 
 
3. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über 
Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung eines Tages­ordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht 
erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem 
verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den 
Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. 
Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger 
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem 
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre 
Erteilung strafbar wäre. 
Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der 
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt IV. der Einberufung) und die 
Erteilung einer entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter 
(Punkt V. der Einberufung). 
 
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das Rederecht 
während dieser virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären selbst im Wege der 
elektronischen Post ausschließlich durch Übermittlung von Fragen bzw des 
Redebeitrags per E-Mail direkt an die Gesellschaft ausschließlich an die E-Mail- 
Adresse 
fragen.agrana@hauptversammlung.at ausgeübt werden kann. 
 
Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen bereits im Vorfeld in Textform per E- 
Mail an die Adresse fragen.agrana@hauptversammlung.at zu übermitteln und zwar so 
rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der Hauptversammlung, das 
ist der 
24. Juni 2021, bei der Gesellschaft einlangen. Dies dient der Wahrung der 
Sitzungsökonomie im Interesse aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, 
insbesondere für Fragen, die einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen. Damit 
ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und rasche 
Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen. 
 
Bitte bedienen Sie sich des Frageformulars, welches auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter www.agrana.com/ir/hauptversammlung abrufbar ist. Wenn dieses 
Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person (Name/Firma, Geburtsdatum/ 
Firmenbuchnummer des Aktionärs) im entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die 
Gesellschaft in die Lage zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der 
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch Ihre 

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May 28, 2021 03:00 ET (07:00 GMT)