COLOMBO (dpa-AFX) - Ein zeitweise auf Sri Lanka festgesetztes russisches Passagierflugzeug hat den Inselstaat wieder verlassen dürfen. Ein Gericht in der Hauptstadt Colombo erlaubte dies am Montag. Noch vergangene Woche hatte das Gericht dem Flieger der Fluggesellschaft Aeroflot verboten, das Land zu verlassen. Der Grund für das Verbot war nach Angaben des Gerichts ein hängendes Schiedsgerichtsverfahren in Großbritannien, bei dem eine irische Leasingfirma, die Anspruch auf das Flugzeug erhebt, wegen Nicht-Zahlung von Leasinggebühren gegen Aeroflot vorgehe.

Der Flieger verließ den Bandaranaike International Airport am Montagabend (Ortszeit), wie Daten auf Flugtracking-Seiten zeigten.

Ursprünglich sollte die Maschine am vergangenen Donnerstag mit 191 Passagieren nach Russland fliegen. Wegen des Gerichtsbeschlusses hatte das Außenministerium in Moskau am Freitag den Botschafter des Inselstaates im Indischen Ozean einbestellt. Sri Lankas Minister für Luftfahrt, Nimal Siripala de Silva, erklärte: "Wir haben der russischen Regierung mitgeteilt, dass dies eine gerichtliche Angelegenheit sei und die Regierung nicht involviert gewesen war." Sri Lankas Generalstaatsanwalt hatte das Gericht aufgefordert, seine ursprüngliche Entscheidung angesichts größerer Folgen zu überdenken.

Sri Lanka positioniert sich zum russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine neutral. Das stark vom Tourismus abhängige und verschuldete Land erlebt derzeit seine schlimmste Wirtschaftskrise seit Jahrzehnten. Colombo hat Moskau um Treibstoffhilfe gebeten. Außerdem sind russische Touristen wichtig für das Land.

Wegen Russlands Krieg haben nicht nur viele westliche Staaten ihren Luftraum für russische Flugzeuge gesperrt; über 700 im Ausland geleasten Maschinen wurde die Zulassung entzogen. Moskau überführte diese Flugzeuge deshalb in ein eigenes russisches Register. Damit droht den Maschinen aber auf vielen Flugplätzen weltweit die Beschlagnahme. Um dem zu entgehen, haben russische Fluglinien einige Jets mittlerweile von den Leasingfirmen gekauft. Dies gilt nicht als Verstoß gegen die Sanktionen./asg/DP/he