handeln, die Wertpapiere der Adler Group zeichnen oder kaufen und in dieser
Eigenschaft die Wertpapiere der Adler Group behalten, kaufen, verkaufen,
anbieten oder anderweitig für ihre eigenen Konten mit solchen Wertpapieren
und anderen Wertpapieren der Adler Group oder damit verbundenen
Investitionen im Zusammenhang mit diesem Wertpapierangebot oder anderweitig
handeln. Die Joint Bookrunner beabsichtigen nicht, den Umfang einer solchen
Investition oder Transaktion anzugeben, es sei denn, sie stehen im Einklang
mit gesetzlichen oder regulatorischen Verpflichtungen.
*MIFID II PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN / ZIELMARKT PROFESSIONELLE
INVESTOREN UND GEEIGNETE GEGENPARTEIEN *
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat -
ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens von J.P.
Morgan AG, Barclays Bank Ireland PLC und Deutsche Bank Aktiengesellschaft
(jeweils ein "*Konzepteur*") - zu dem Ergebnis geführt, dass: (i) der
Zielmarkt für die Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien und
professionelle Kunden, jeweils im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/65 (in der
jeweils gültigen Fassung, "*MiFID II*"), umfasst und (ii) alle Kanäle für
den Vertrieb der Anleihen an geeignete Gegenparteien und professionelle
Kunden angemessen sind. Jede Person, die in der Folge die Anleihen anbietet,
verkauft oder empfiehlt (ein "*Vertriebsunternehmen*") soll die Bestimmungen
des Zielmarkts der Konzepteure berücksichtigen; ein Vertriebsunternehmen,
welches MiFID II unterliegt, ist indes dafür verantwortlich, seine eigene
Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen durchzuführen (entweder
durch die Übernahme oder durch die Präzisierung der Zielmarktbestimmung
der Konzepteure) und angemessene Vertriebskanäle zu bestimmen. Zur
Klarstellung: Adler Group ist kein MiFID II beaufsichtigtes Unternehmen und
nicht als Vertriebsunternehmen oder Konzepteur im Sinne der MiFID II
Produktüberwachungsregeln qualifiziert.
*PRODUKTÜBERWACHUNGSPFLICHTEN IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH*
Die Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die Anleihen hat -
ausschließlich für den Zweck des Produktgenehmigungsverfahrens eines
jeden Konzepteurs - zu dem Ergebnis geführt, dass (i) der Zielmarkt für die
Anleihen ausschließlich geeignete Gegenparteien, wie im _FCA Handbook
Conduct of Business Sourcebook _("*COBS*") und professionelle Kunden, wie in
Verordnung (EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen
Rechts auf Grundlage des _European Union (Withdrawal) Act 2018_ ist ("*UK
MiFIR*"), und (ii) alle Kanäle für den Vertrieb der Anleihen an geeignete
Gegenparteien und professionelle Kunden angemessen sind. Jede Person, die in
der Folge die Anleihen anbietet, verkauft oder empfiehlt (ein
"*Vertriebsunternehmen*") soll die Bestimmungen des Zielmarkts der
Konzepteure berücksichtigen, ein Vertriebsunternehmen, welches dem _FCA
Handbook Product Intervention and Product Governance Sourcebook_ (die "*UK
MiFIR Produktüberwachungspflichten*") unterliegt, ist indes dafür
verantwortlich, seine eigene Zielmarktbestimmung im Hinblick auf die
Anleihen durchzuführen (entweder durch die Übernahme oder durch die
Präzisierung der Zielmarktbestimmung der Konzepteure) und angemessene
Vertriebskanäle zu bestimmen.
*VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM *
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen
Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Europäischen Wirtschaftsraum
("*EWR*") bestimmt und sollten Kleinanlegern im EWR nicht angeboten, nicht
an diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung
gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff
Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien
erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11
der Richtlinie (EU) 2014/65 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, "*MiFID
II*"); (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 in ihrer
jeweils gültigen Fassung, soweit dieser Kunde nicht als professioneller
Kunde im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 10 MiFID II gilt; oder (iii) sie ist
kein qualifizierter Anleger im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (in ihrer jeweils
gültigen Fassung, die "*Prospektverordnung*"). Entsprechend wurde kein nach
der Verordnung (EU) 1286/2014 (in ihrer jeweils gültigen Fassung, die
"*PRIIPs-Verordnung*") erforderliches Basisinformationsblatt für das Angebot
oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an
Kleinanleger im EWR erstellt; daher kann das Angebot oder der Verkauf oder
die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an Kleinanleger im EWR nach
der PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
*VERBOT DES VERKAUFS AN KLEINANLEGER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH*
Die Anleihen sind nicht zum Angebot, zum Verkauf oder zur sonstigen
Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich bestimmt und
sollten Kleinanlegern im Vereinigten Königreich nicht angeboten, nicht an
diese verkauft und diesen auch nicht in sonstiger Weise zur Verfügung
gestellt werden. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff
Kleinanleger eine Person, die eines (oder mehrere) der folgenden Kriterien
erfüllt: (i) sie ist ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 11
der Richtlinie (EU) 2014/65, in der Gestalt, in der diese Bestandteil
nationalen Rechts auf Grundlage des _European Union (Withdrawal) Act 2018_
("*EUWA*"), oder (ii) sie ist ein Kunde im Sinne der Regelungen des
_Financial Services and Markets Act 2000_ ("*FSMA*") und anderen
Vorschriften oder Verordnungen auf Grundlage der FSMA zur Umsetzung der
Verordnung (EU) 2016/97, wonach dieser Kunde nicht als professioneller Kunde
qualifizieren wäre, wie definiert in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 8 der Verordnung
(EU) 600/2014 in der Gestalt, in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf
Grundlage des EUWA ist.
Entsprechend wurde kein nach der Verordnung (EU) 1286/2014 in der Gestalt,
in der diese Bestandteil nationalen Rechts auf Grundlage des EUWA ist (die
"*UK PRIIPs-Verordnung*") erforderliches Basisinformationsblatt für das
Angebot oder den Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen
an Kleinanleger im Vereinigten Königreich erstellt; daher kann das Angebot
oder der Verkauf oder die sonstige Zurverfügungstellung der Anleihen an
Kleinanleger im Vereinigten Königreich nach der UK PRIIPs-Verordnung
rechtswidrig sein.
2021-01-08 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,
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January 08, 2021 01:00 ET (06:00 GMT)