DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2
Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission
adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
07.01.2020 / 08:27
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Herzogenaurach, 7. Januar 2020
Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
der Kommission
Erwerb eigener Aktien
Das von der adidas AG (die 'Gesellschaft') in der Ad-hoc Mitteilung vom 13.
März 2018 angekündigte Aktienrückkaufprogramm wird ab dem 7. Januar 2020 mit
einer dritten Tranche fortgesetzt. Im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 sollen
eigene Aktien der Gesellschaft zu Anschaffungskosten von bis zu 1 Mrd. € (ohne
Erwerbsnebenkosten), höchstens jedoch 10.000.000 Aktien, zurückgekauft werden.
Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß
der durch die Hauptversammlung erteilten Ermächtigung, mit Ausnahme der
Zuteilung von Aktien an Mitglieder des Vorstands als Vergütungskomponente,
verwenden. Die Gesellschaft beabsichtigt, den überwiegenden Teil der
zurückerworbenen Aktien einzuziehen.
Im Rahmen der zweiten Tranche wurden vom 7. Januar 2019 bis einschließlich 18.
Dezember 2019 insgesamt 3.223.214 Aktien, entsprechend 1,61 % des
Grundkapitals, zurückerworben. Der gezahlte Kaufpreis betrug durchschnittlich
252,80 €. Insgesamt wurden im Rahmen der zweiten Tranche eigene Aktien zu einem
Gesamtpreis von 814.826.284,78 € (ohne Erwerbsnebenkosten) erworben.
Mit dem Rückkauf der dritten Tranche oder einzelner Teile davon sollen im
Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken
beauftragt werden. Diese treffen ihre Entscheidungen bezüglich der Durchführung
des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das
Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden
und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt
unberührt.
Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben
jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und gegebenenfalls wiederaufgenommen werden.
Der Kaufpreis je zurückgekaufte Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den
durchschnittlichen Börsenkurs der adidas AG-Aktie während der Eröffnungsauktion
im elektronischen Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der
Verpflichtung zum Rückerwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
Darüber hinaus werden die Banken verpflichtet, die Handelsbedingungen des
Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8.
März 2016 ('DelVO') zu beachten. Entsprechend der DelVO darf u. a. kein
Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten
Abschlusses bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des
Kaufs liegt und zwar jeweils auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf
stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Es dürfen an einem Tag
zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf
dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erworben werden. Der
durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen
Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen von Art. 2 Abs. 3 DelVO
entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am
Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner
wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Website unter www.adidas-group.de
veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der
Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
Herzogenaurach, 7. Januar 2020
adidas AG
Der Vorstand
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07.01.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten,
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: adidas AG
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Internet: www.adidas-group.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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946311 07.01.2020