DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: adidas AG / Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)
adidas AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

16.05.2022 / 08:30
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Herzogenaurach, den 16. Mai 2022

Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission zur Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR)

Erwerb eigener Aktien

Die adidas AG (die "Gesellschaft") setzt den am 14. März 2022 angekündigten Aktienrückkauf fort, um die Barerlöse aus der Reebok Veräußerung an die Aktionär*innen zurückzugeben. Die Gesellschaft kauft unter diesem Aktienrückkauf Aktien von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. ? bis zum Ende des dritten Quartals 2022 zurück. Dieser Aktienrückkauf erfolgt zusätzlich zum mehrjährigen Aktienrückkaufprogramm der Gesellschaft von bis zu 4 Mrd. Euro zwischen 2022 und 2025.

Die Gesellschaft wird eigene Aktien (maximal 11.582.237 Aktien) zu Anschaffungskosten in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. ? (ohne Erwerbsnebenkosten) bis längstens zum 30. September 2022 über die Börse und/oder ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 2 Abs. 6 Börsengesetz zurückkaufen.

Die Gesellschaft darf die zurückerworbenen Aktien für sämtliche Zwecke gemäß der ihr durch die Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 erteilten Ermächtigung verwenden. Sie beabsichtigt, den Großteil der zurückerworbenen Aktien einzuziehen.

Mit dem Rückkauf oder einzelner Teile davon können im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft eine oder mehrere unabhängige Banken beauftragt werden. Diese treffen ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft. Das Recht der Gesellschaft, das Mandat einer oder aller Banken vorzeitig zu beenden und/oder den Auftrag auf eine oder mehrere andere Banken zu übertragen, bleibt unberührt.

Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt, unterbrochen und wiederaufgenommen werden.

Die mandatierten Banken werden verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 ("EU-VO") zu beachten. Sämtliche Transaktionen unter dem Aktienrückkaufprogramm werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 EU-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Gesellschaft die Geschäfte auf ihrer Internetseite unter www.adidas-group.com veröffentlichen und sicherstellen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe dort mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

adidas AG
Der Vorstand



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Sprache: Deutsch
Unternehmen: adidas AG
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach
Deutschland
Internet: www.adidas-group.com

 
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