ERKLÄRUNG ZUR UNTERNEHMENSFÜHRUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2022

Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f des Handelsgesetzbuchs umfasst die Entsprechenserklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes, relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen, die Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes.

Der Jahresabschluss steht wie die Erklärung zur Unternehmensführung, der Vergütungsbericht über das letzte Geschäftsjahr und der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 des Aktiengesetzes, das geltende Vergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und der letzte Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Absatz 3 des Aktiengesetzes auf der Internet-Seite der Gesellschaft unter https://2invest-ag.com/zum Abruf bereit. Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2 HGB ist darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden (siehe § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB).

ERKLÄRUNG NACH § 161 AKTG (§ 289F ABS. 2 NR. 1 HGB)

Vorstand und Aufsichtsrat der 2invest AG, hatten zuletzt mit Beschluss vom 25. Februar 2022 erklärt, dass sie die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 zukünftig nicht mehr anwenden werden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2023 haben Vorstand und Aufsichtsrat erneut festgelegt, den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die am 28. April 2022 eine geänderte Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgelegt haben, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022, nicht nachzukommen.

Die Gesellschaft ist der Meinung, dass die Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex für große Publikumsgesellschaften, insbesondere solche mit eigenem operativem Geschäftsbetrieb, entworfen wurden, jedoch unpassend sind für Gesellschaften von der Größe der 2invest AG. Daher wird für die Zukunft den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex nicht nachgekommen werden. Die Größe und wirtschaftliche Bedeutung der Gesellschaft erfordern keine Orientierung an den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex, die im Wesentlichen für große börsennotierte Unternehmen konzipiert sind. Im Übrigen ist eine ordnungsgemäße Unternehmensführung durch Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Die Entsprechenserklärungen stehen unterhttps://2invest-ag.com/de/corporate-governance/entsprechenserklaerung/zum Abruf bereit.

Veröffentlichung von Vergütungsbericht und Vergütungssystem (§ 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB)

Unterhttps://2invest-ag.com/corporate-governance/verguetungsbericht/sind die geltenden Vergütungssysteme für die Mitglieder des Vorstands, gemäß §87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG, und des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung am 21. Juli 2021 gebilligt wurden, öffentlich zugänglich gemacht. Unter derselben Internetadresse werden der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers gemäß §162 AktG öffentlich zugänglich gemacht.

Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen (§ 289f Abs. 2 Nr. 2 HGB)

Über die gesetzlichen Anforderungen und die in dieser Erklärung beschriebenen Arbeitsweisen hinaus werden keine weiteren Unternehmensführungspraktiken angewandt.

Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 289f Abs. 2 Nr. 3 HGB)

Das duale Führungssystem der AG mit den Organen Vorstand und Aufsichtsrat, die beide mit jeweils eigenständigen Kompetenzen ausgestattet sind, ist ein Grundprinzip des deutschen Aktienrechts. Im Sinne der verantwortungsbewussten Unternehmensführung arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat bei der Steuerung und Überwachung und zum Wohle der Gesellschaft eng und vertrauensvoll zusammen.

Die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat der 2invest AG findet ihre Grundlagen in den einschlägigen Gesetzen, der Satzung der 2invest AG, den Hauptversammlungsbeschlüssen der 2invest AG und dem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte für den Vorstand.

Gemäß Aktiengesetz bestellt der Aufsichtsrat die Mitglieder des Vorstands. Der Aufsichtsrat berät und überwacht den Vorstand bei seiner Geschäftsführung und entscheidet nach § 6 der Satzung, wie viele Mitglieder der Vorstand haben soll (laut Satzung besteht der Vorstand aus einem oder mehreren Mitgliedern). Die Vertretungsregelung in § 7 der Satzung sieht vor, dass der Aufsichtsrat in Abweichung von der gemeinschaftlichen Vertretung jedem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsberechtigung oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen kann. Herr Hansjörg Plaggemars wurde mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 zum stets einzelvertretungsberechtigten Vorstand der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2022. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2022 wurde die Vorstandsbestellung von Herrn Plaggemars bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Der Aufsichtsrat erließ gemäß § 7 der Satzung zuletzt am 28. Januar 2021 einen Katalog der Geschäfte für den Vorstand, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedürfen. Im Zuge dessen wurde die Geschäftsordnung für den Vorstand aufgehoben, da dieser ja nur aus einem Mitglied besteht.

Der Vorstand leitet die Gesellschaft, richtet die Gesellschaft strategisch aus, führt deren Geschäfte, plant das Budget, legt es fest und kontrolliert die Geschäftsbereiche. Er soll ein angemessenes Risikomanagement- und Kontrollsystem im Unternehmen sicherstellen. Das systematische Risikomanagement im Rahmen der wertorientierten Unternehmensführung soll dafür sorgen, dass Risiken frühzeitig erkannt, analysiert und bewertet sowie Risikopositionen optimiert werden.

Der Aufsichtsrat kann für seine eigene Tätigkeit eine Geschäftsordnung festlegen, hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Da die Gesellschaft derzeit über keinen eigenen operativen Geschäftsbetrieb verfügt, sondern vielmehr als Beteiligungsgesellschaft agiert, ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass die gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Satzung ausreichend sind. Des Weiteren ist die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, der Modus zur Einberufung von Sitzungen, deren Ablauf, die zugelassenen Arten der Beschlussfassung und die Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse im Detail in § 8 der Satzung geregelt. Der Aufsichtsrat entscheidet, ob die Vorstandsmitglieder an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen sollen, regelmäßig nimmt der Vorstand an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil.

Vorstand und Aufsichtsrat standen im Geschäftsjahr 2022 in stetem Informations- und Gedankenaustausch. Der Vorstand informierte den Aufsichtsrat zeitnah und umfassend über die Entwicklungen der Gesellschaft, die aktuelle Lage der Gesellschaft, bestehende Risiken und deren Entwicklung.

Über die Tätigkeit des Aufsichtsrats wird jedes Jahr im Bericht des Aufsichtsrats berichtet, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung erläutert wird.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat keine Ausschüsse gegründet und behandelte im Geschäftsjahr 2022 die relevanten Themen im gesamten Gremium. Dies betrifft maßgeblich die Prüfung der Halbjahres- und Jahresabschlüsse, verschiedene Investitionen, die dem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte unterlagen, sowie Personalien des Vorstands.

Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bestand für das Geschäftsjahr 2022 eine D&O- Versicherung.

Angaben zu wesentlichen Unternehmensführungspraktiken

Die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts ist Leitlinie des Handelns der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat der 2invest AG. Das Vertrauen der Aktionäre und anderen Interessengruppen in eine effektive und transparente Unternehmensführung ist von vorrangiger Bedeutung. Ziel der Investor Relations Arbeit bei der 2invest AG ist es, den Erwartungen der Kapitalmärkte nach Transparenz zu erfüllen und den Aktionären ein richtiges Bild des Unternehmens zu vermitteln.

Aufsichtsrat und Vorstand sind laufend bemüht, die Kommunikation zu optimieren, um eine nachhaltige und angemessene Bewertung der Aktie zu erzielen sowie das Vermögen der Gesellschaft bestmöglich zu verwalten und zu verwerten.

Die 2invest AG verfügt über zwei Mitarbeiter in Teilzeit. Auf Grund der geringen Zahl an Mitarbeitern, die direkt an den Vorstand berichten, bestehen gegenwärtig keine gesonderten Standards, wie ethische Standards, Arbeits- und Sozialstandards.

Festlegungen nach § 76 Absatz 4 und § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes (§ 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB)

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB haben börsennotierte Aktiengesellschaften Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben dementsprechend zu erstellen, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind und falls nicht, aus welchen Gründen.

Vorstand und Aufsichtsrat erklären hierzu:

Zielvorgabe für den Vorstand:

Der Aufsichtsrat ist nach § 111 Abs. 5 AktG zudem verpflichtet, eine Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand, sowie eine Frist zum Erreichen dieses Zieles festzulegen.

Mit Beschluss vom 25. Februar 2022 hat der Aufsichtsrat der 2invest AG für den Anteil von Frauen im Vorstand eine Zielgröße von mindestens 0 % beschlossen, mit Fristsetzung bis zum 31. März 2024. Im Jahr 2022 bestand der Vorstand ausschließlich aus einem männlichen Mitglied. Somit wurde diese Zielgröße erreicht.

Für den Fall etwaiger bereits davor erforderlich werdender personeller Veränderungen im Vorstand wird sich der Aufsichtsrat jedoch erneut mit der Zielquote befassen und dabei - wie auch in der Vergangenheit - einer Beteiligung von Frauen im Vorstand der Gesellschaft stets offen gegenüberstehen.

Zielvorgabe für den Aufsichtsrat:

Der Aufsichtsrat ist nach § 111 Abs. 5 AktG verpflichtet, eine Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, sowie eine Frist zum Erreichen dieses Zieles festzulegen.

Im April 2019 hat der Aufsichtsrat der damals unter 4basebio AG firmierenden 2invest AG für den Anteil von Frauen im Aufsichtsrat eine Zielgröße von mindestens 33 % beschlossen, mit Fristsetzung bis zum 31. März 2024. Seit 28. Januar 2021 hat der drei Mitglieder zählende Aufsichtsrat der 2invest AG ein weibliches Mitglied, somit wird die Zielvorgabe von einem 33%-igen Anteil von Frauen im Aufsichtsrat voraussichtlich erfüllt werden.

Mit Ablauf der Zielerreichungsfrist, aber auch für den Fall etwaiger bereits davor erforderlich werdender Aufsichtsratswahlen wird sich der Aufsichtsrat jedoch erneut mit der Zielquote befassen und dabei - wie auch in der Vergangenheit - einer Beteiligung von Frauen im Aufsichtsrat der Gesellschaft stets offen gegenüberstehen.

Zielvorgabe für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand

Der Vorstand der 2invest AG ist gemäß § 76 Abs. 4 AktG verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unter dem Vorstand sowie eine Zielerreichungsfrist festzulegen. Nach

  • 76 Abs. 4 Satz 4 AktG dürfen die Zielerreichungsfristen nicht länger als fünf Jahre sein. Der Vorstand hat den 31. März 2024 als Ende der Zielerreichungsfrist festgesetzt.

Die 2invest AG weist allerdings unter dem Vorstand keine Führungsebenen auf. Der Vorstand beabsichtigt bis zum 31. März 2024 aktuell keine personellen Veränderungen.

Daher kann der Vorstand für den Frauenanteil in der ersten und zweiten Führungsebene vorsorglich nur eine Zielgröße von 0 % bis zum 31. März 2024 festlegen.

Mit Ablauf der Zielerreichungsfrist, aber auch für den Fall etwaiger bereits davor erforderlich werdender personeller Veränderungen in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands wird sich der Vorstand jedoch erneut mit der Zielquote befassen und dabei - wie auch in der Vergangenheit

  • einer Beteiligung von Frauen im Management der Gesellschaft stets offen gegenüberstehen.

Ziele für die Zusammensetzung, Kompetenzprofil und Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat

Die Ziele für die Zusammensetzung einschließlich Kompetenzprofil und Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat wurden vom Aufsichtsrat am 17. Februar 2023 beschlossen:

"Der Aufsichtsrat der 2invest AG soll so besetzt sein, dass eine qualifizierte Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat sichergesellt ist. Hierbei wird ein sich ergänzendes Zusammenwirken von Mitgliedern mit unterschiedlichen persönlichen und fachlichen Hintergründen sowie eine Vielfalt mit Blick auf Internationalität, Alter und Geschlecht als hilfreich angesehen."

Darüber hinaus gelten für die Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe und des Aufsichtsrates aus Sicht der Gesellschaft die folgenden Kriterien:

Kompetenzprofil

Ziel ist es, dass im Aufsichtsrat insgesamt sämtliche Kenntnisse und Erfahrungen vorhanden sind, die angesichts der Aktivitäten von 2invest als wesentlich erachtet werden. Hierzu gehören u. a. Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Finanzen, Risikomanagement sowie Recht (einschließlich Compliance).

Internationalität

Mit Blick auf die internationale Ausrichtung des Unternehmens soll darauf geachtet werden, dass dem Aufsichtsrat eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern mit einer langjährigen internationalen Erfahrung angehört.

Diversität

Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats soll auf hinreichende Vielfalt (Diversity) geachtet werden. Dies umfasst neben einer angemessenen Berücksichtigung von Frauen auch die Vielfalt hinsichtlich der kulturellen Herkunft sowie die Unterschiedlichkeit von Bildungs- und Berufshintergründen, Erfahrungen und Denkweisen.

Unabhängigkeit

Dem Aufsichtsrat soll auf Anteilseignerseite eine nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören.

Ohne Altersgrenze und Zugehörigkeitsdauer

Eine generelle Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht, da in erster Linie die Kompetenz entscheiden soll.

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2Invest AG published this content on 17 February 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 17 February 2023 16:55:01 UTC.