SGL CARBON SE Wiesbaden Eindeutige Kennung: SGLoHV052026

- WKN 723530 -

- ISIN DE0007235301 -

- WKN A41YCN -

- ISIN DE000A41YCN8 -

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 1 des Aktien-gesetzes (AktG) statt. Eine physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Stattdessen können sich die Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten über den passwortgeschützten HV-Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft elektronisch zur Versammlung zu-schalten und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der nachfolgend enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen ausüben.

Erläuterung der Rechte der Aktionäre u.a. nach Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 (SE-VO), § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz (SEAG) i.V.m. §§ 122 Abs. 2 AktG, 126, 127 und 131 Abs.

1 AktG

  1. Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG und § 122 Abs. 2 AktG

    Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5% des Grundkapitals der Gesellschaft oder den anteiligen Betrag von

    € 500.000,00 am Grundkapital erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Da der anteilige Betrag von € 500.000,00 bei der SGL Carbon SE niedriger ist als 5% des Grundkapitals, genügt für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen das Erreichen des anteiligen Betrags von € 500.000,00. Dieser Betrag entspricht - aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl - 195.313 Aktien der Gesellschaft.

    Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

    Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei weder der Tag der Hauptversammlung noch der Tag des Zugangs des Verlangens mitzurechnen sind), also bis spätestens 19. April 2026 (24.00 Uhr MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu richten:

    SGL Carbon SE Vorstand / Group Legal Söhnleinstrasse 8

    65201 Wiesbaden

    Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger

    bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 mitgeteilt sowie im Internet unter https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.

  2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

    Aktionäre können Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126, 127 AktG zu Beschlussvor-schlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat übermitteln. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis spätestens 5. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich unter folgender Adresse oder E-Mail-Adresse

    SGL Carbon SE Group Legal Söhnleinstraße 8

    65201 Wiesbaden

    E-Mail: HV2026@sglcarbon.com

    eingegangen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine Zugänglichmachung erfüllen, werden unter der Internetadresse https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

    Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 Abs. 1 bis 3 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 126 Abs. 4 Satz 1 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen im passwortgeschützten HV-Internetservice (im Wege der elektronischen Briefwahl bzw. durch Bevollmächtigung und Anweisung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) ausgeübt werden kann, sobald die Aktionäre die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisen können, d.h. ab dem Nachweisstichtag (dem Geschäftsschluss des 28. April 2026 (24:00 Uhr MESZ)). Dies betrifft allerdings nur solche Anträge, die sich nicht auf die bloße Ablehnung eines Verwaltungsvorschlags beschränken, sondern auf dessen Änderung abzielen.

    Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese keine Begründung enthalten. Ferner entfällt gemäß § 126 Abs. 2 AktG eine Pflicht zur Zugänglichmachung von Gegenan-trägen und deren Begründung,

    • soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG),

    • wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AktG),

    • wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG),

    • wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG),

    • wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach

      § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des Grundkapitals des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AktG),

    • wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AktG), oder

    • wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AktG).

    Die Begründung eines Gegenantrags muss nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) beträgt.

    Vorstehende Ausführungen gelten für Wahlvorschläge entsprechend, wobei Wahlvorschläge nicht begründet werden müssen. Wahlvorschläge müssen außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese bei natürlichen Personen den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort, bei Gesellschaften - wenn Gesellschaften als Abschlussprüfer vorgeschlagen werden - die Firma und den Sitz des Vorgeschlagenen nicht enthalten (§ 124 Abs. 3 Satz 4 AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen schließlich nicht zugänglich gemacht werden, wenn dem Vorschlag keine Angaben zu den Mitgliedschaften des Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind.

  3. Antragsrecht der Aktionäre

    Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können in der Hauptversammlung im zulässigen Rahmen Anträge und Wahlvorschläge im Wege der Videokommunikation stellen, ohne dass es dafür einer vorherigen Übermittlung des Antrags bzw. des Wahlvorschlags gemäß der

    §§ 126, 127 AktG bedarf. Dazu ist es erforderlich, dass der Aktionär sich ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er dann seinen Antrag oder Wahlvorschlag stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraus-setzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich nachfolgend im Abschnitt "Rederecht der Aktionäre".

  4. Rederecht der Aktionäre

    Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht, in der Versammlung im Wege der Videokommunikation in deutscher Sprache zu reden. Redebeiträge können ab dem Beginn der Versammlung über den passwortgeschützten HV-Internetservice unter

    https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung

    angemeldet werden. Sie können auch Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie Auskunftsverlangen nach § 131 Abs. 1 AktG enthalten. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung, der Worterteilung sowie der tatsächlichen Durchführung des Re-debeitrags zu Beginn der Hauptversammlung näher erläutern.

    Technische Mindestvoraussetzung für eine Live-Videozuschaltung sind ein internetfähiges Endgerät mit Kamera und Mikrofon, auf die vom Internetbrowser aus zugegriffen werden kann, sowie eine

    stabile Internetverbindung. Eine Installation zusätzlicher Softwarekomponenten oder Apps auf dem Endgerät ist nicht erforderlich.

    Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung berechtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen.

  5. Auskunftsrecht der Aktionäre

    Nach ordnungsgemäßer Anmeldung wird den Aktionären für die diesjährige Hauptversammlung ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

    Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunter-nehmens in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (§ 131 Abs. 1 Satz 4 AktG).

    Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ist vorgesehen, dass die Aktionäre Fragen einschließlich etwaiger Rück- und Nachfragen gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG im Wege elektronischer Kommunikation während der virtuellen Hauptversammlung unter Nutzung des passwortgeschützten HV-Internetservices unter der Internetadresse https://www.sglcarbon.com/hauptversamm-lung stellen. Der Versammlungsleiter wird voraussichtlich anordnen, dass dazu ausschließlich der Weg der Videokommunikation genutzt werden darf (§ 131 Abs. 1f AktG). In diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär über den passwortgeschützten HV-Internetservice elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltet ist und sich ab ihrem Beginn für einen Redebeitrag anmeldet, in dessen Rahmen er sodann seine Fragen stellen kann. Eine nähere Erläuterung des dafür vorgesehenen Verfahrens, der rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie der Befugnis des Versammlungsleiters zur angemessenen Beschränkung des Frage- und Rederechts findet sich vorstehend im Abschnitt "Rederecht der Aktionäre".

    Eine Einreichung von Fragen bereits im Vorfeld der diesjährigen Hauptversammlung nach näherer Maßgabe des § 131 Abs. 1a bis 1e AktG ist nicht vorgesehen.

    Der Vorstand darf gemäß § 131 Abs. 3 AktG die Auskunft verweigern,

    • soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG),

    • soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AktG),

    • über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AktG),

    • über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-gens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 HGB zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AktG),

    • soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AktG), und

    • soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 AktG).

      Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, dass seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift der Hauptversammlung aufgenommen werden (§ 131 Abs. 5 Satz 1 AktG). Es wird gewährleistet, dass jeder elektronisch zur virtuellen Hauptversammlung zugeschaltete Aktionär ein solches Verlangen im Wege der elektronischen Kommunikation, nämlich über den passwortgeschützten HV-Internetservice an die Gesellschaft übermitteln kann.

  6. Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen

    Zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung nach näherer Maßgabe von § 130a Abs. 1, 2 und 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Die Gesellschaft beschränkt dieses Recht auf ordnungsgemäß zur Versammlung angemeldete Aktionäre.

    Stellungnahmen sind bis spätestens zum 14. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) ausschließlich über den passwortgeschützten HV-Internetservice einzureichen, der unter der Internetadresse https://www.sglcar-bon.com/hauptversammlung zur Verfügung steht. Die notwendigen Zugangsdaten für den HV-In-ternetservice können die Aktionäre - nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und dem Nachweis des Anteilsbesitzes - der übersandten Anmeldebestätigung entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigung sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.

    Stellungnahmen können ausschließlich in Form eines Textes (nicht hingegen in Form eines Vide-obeitrags) eingereicht werden. Eine Stellungnahme darf einen Umfang von 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten.

    Die Gesellschaft wird ordnungsgemäße sowie form- und fristgerecht eingereichte Stellungnahmen in der Sprache der Einreichung (gegebenenfalls mitsamt einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung) bis spätestens zum 15. Mai 2026 (24:00 Uhr MESZ) im passwortgeschützten HV-Inter-netservice unter https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung zugänglich machen. Das Zugänglichmachen wird auf ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre beschränkt. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie nicht von einem ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldeten Aktionär stammen, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen oder wenn ein Fall des § 130a Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 6 AktG vorliegt.

    Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Anträge, Wahlvorschläge, Fragen sowie Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in einer Stellungnahme enthalten sind, in der

    Hauptversammlung unberücksichtigt bleiben. Sie sind ausschließlich auf den in dieser Einberu-fungsunterlage hierfür beschriebenen Wegen sowie gegebenenfalls unter Beachtung der jeweils beschriebenen Anforderungen und Fristen einzureichen bzw. zu stellen.

  7. Widerspruchsrecht der Aktionäre

    Elektronisch zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation (§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 AktG). Der Widerspruch kann über den passwortgeschützten HV-Internetservice unter der Internetadresse https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung gemäß dem dort von der Gesellschaft festgelegten Verfahren erklärt werden. Er wird auf diesem Weg an den Notar übermittelt, der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragt ist. Die Übermittlung eines Widerspruchs ist ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

  8. Übertragung der Hauptversammlung im Internet

    Die gesamte Hauptversammlung wird am 20. Mai 2026 für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über den passwortgeschützten HV-Internetservice unter der Internetadresse https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung übertragen.

    Darüber hinaus können die Aktionäre und andere Interessierte die Vorstandsrede in der Hauptversammlung am 20. Mai 2026 auch außerhalb des passwortgeschützten HV-Internetservices im Internet unter https://www.sglcarbon.com/hauptversammlung verfolgen.

  9. Ruhen der Rechte gemäß § 44 WpHG oder § 59 WpÜG

Wir weisen darauf hin, dass die vorstehenden Rechte gemäß § 44 WpHG bzw. § 59 WpÜG nicht bestehen, solange ein Aktionär seine möglichen Mitteilungspflichten nach § 33 Abs. 1, 2 WpHG, § 38 Abs. 1 WpHG, § 39 Abs. 1 WpHG bzw. seine Pflichten nach § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG nicht erfüllt.

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SGL Carbon SE published this content on April 01, 2026, and is solely responsible for the information contained herein. Distributed via Public Technologies (PUBT), unedited and unaltered, on April 01, 2026 at 14:39 UTC.