Dow Jones hat von press1 eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.


 
 
Bundesministerium für Finanzen stellt klar: Belonio Lösungen für den 
Sachbezug jetzt und auch in Zukunft rechtskonform. 
 
(press1) - 11. Mai 2021 - Was lange währt, wird endlich gut. Mit seiner 
Klarstellung vom 13.04.2021 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) 
nun endlich Klarheit und Sicherheit in die Diskussionen rund um den 
Sachbezug gebracht. Alle aktuell bei Belonio [1] verfügbaren Produkte für 
Neukunden sind gemäß den Auslegungen des BMF rechtskonform. Die 
wichtigsten Klarstellungen im Einzelnen: 
Belonio Gutschein-Pool auch 2022 rechtskonformer Sachbezug 
Nach mehreren bereits positiv beschiedenen Anrufungsauskünften unserer 
Kunden durch lokale Finanzämter bestätigt sich nun auch durch das 
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, dass der von Belonio 
entwickelte Gutschein-Pool für den Sachbezug nicht nur heute, sondern auch 
in Zukunft rechtssicher ist. Eine Anpassung für 2022 ist nicht 
erforderlich. Der Belonio Gutschein-Pool ist also die bereits heute im 
Markt verfügbare rechtskonforme Sachbezugslösung. 
Sven Janßen, Mitgründer von Belonio und Steuerexperte hierzu: "Wir sind 
sehr froh, dass die Rechtskonformität unseres Gutschein-Cafeteria-Systems, 
das wir bereits vor über einem Jahr entsprechend der ZAG-Kriterien 
entwickelt haben, nun durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums 
bestätigt wurde. Damit bleibt es auch im Jahr 2022 und darüber hinaus so 
attraktiv wie heute. Wir haben mit dem Gutschein-Pool bereits unsere 
Hausaufgaben gemacht, sodass jeder Kunde unsere Sachbezugslösung auch 2022 
unverändert einsetzen kann." 
Aufschub für Gutscheinkarten für 2020 und 2021 
Auch die von Belonio eingesetzte Gutscheinkarte von Edenred "Ticket Plus 
(R)" bleibt für 2021 sicher. Die geänderten gesetzlichen Regelungen gelten 
zwar seit dem Januar 2020, dennoch müssen Unternehmen nicht mit 
Steuernachzahlungen rechnen, wenn sie heute Produkte einsetzen, die neuen 
Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rdnrn. 9 bis 16) nicht 
erfüllen. Bis Ende 2021 sollen diese von der Finanzverwaltung nicht 
beanstandet werden. Erst ab dem 1. Januar 2022 müssen die Produkte allen 
Anforderungen entsprechen. 
Unser Partner Edenred bietet ab Sommer 2021 eine Kartenlösung an - die 
neue regional begrenzte Ticket Plus (R) City - die auch den neuen 
Anforderungen entspricht. Diese zusätzliche, sichere und attraktive 
Alternative wird in die Benefit-Plattform integriert und kann so von allen 
Unternehmen einfach genutzt werden. 
Stärkung des Sachbezugs durch 50-Euro-Freigrenze ab Januar 2022 
Gleichzeitig mit den wichtigen Klarstellungen bestätigte das 
Bundesministerium der Finanzen die Anhebung der Sachbezugsfreigrenze von 
44 Euro auf 50 Euro monatlich zum 1. Januar 2022. So können Unternehmen 
ihren Beschäftigten demnächst also bis zu 600,- Euro jährlich zusätzlich 
zum ohnehin geschuldeten Bruttolohn steuer- und sozialabgabenfrei zuwenden. 
Zufrieden gibt sich Thomas Pry, Geschäftsführer von Belonio: "Die Erhöhung 
des Sachbezugs ist ein klares Zeichen, dass der Gesetzgeber auf das 
Gehaltsextra als wirkungsvolles Vergütungselement setzt. Unser Gutschein- 
Pool wird damit ab 2022 noch attraktiver." 
Ebenfalls klargestellt wurde, dass die vom Arbeitgeber getragenen Gebühren 
für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten keinen 
zusätzlichen geldwerten Vorteil darstellen und damit nicht in die 
Freigrenze einbezogen werden müssen. 
Auch digitaler Essenzuschuss JobLunch weiterhin steuerbegünstigt 
Arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse als Papier-Essenmarken oder als 
digitale Essenmarken werden im BMF-Schreiben als Sachbezug bestätigt. In 
Rdnr. 8 des Schreibens wird bestätigt, dass es sich hierbei um Sachbezug 
im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG 
handelt. Zudem gelten die bisherigen Ausführungen in der 
Richtlinienregelung des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR 2015 und die 
Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2019 (BStBl I Seite 66) 
unverändert fort. 
Auf Anfrage hat das Autorenteam des Lohnlexikons vom Rehm-Verlag 
bestätigt, dass der auch von JobLunch gewählte Prozess der 
Zuschussgewährung weiterhin unter die Regelung der digitalen Essenmarken 
fällt, erklärt der Benefit-Experte Sven Janßen. 
Unternehmen können so auch weiterhin ihren Beschäftigten bis zu 98,55 Euro 
monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei über JobLunch gewähren. 
Was bedeutet das nun für mich als Arbeitgeber? 
Unternehmen, die aktuell Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz 
und ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, Geldkarten mit 
Barauszahlungs- oder Überweisungsfunktionen oder sogenannte Marktplatz- 
Gutscheine als Sachbezug ausschütten, haben nun bis Ende des Jahres Zeit, 
auf rechtskonforme Produkte umzustellen. 
Belonio bietet allen Unternehmen einen unkomplizierten Wechsel in eines 
der BMF-konformen Produkte an. Dank der flexiblen Plattform-Lösung von 
Belonio ist es jederzeit ganz ohne Mehraufwand und mit nur wenigen Klicks 
möglich, innerhalb des attraktiven Produktangebots zu variieren. 
"Uns ist es ein besonderer Anspruch, dass unsere Produkte nicht nur 
einfach und attraktiv, sondern auch sicher sind", ergänzt der Benefit- 
Experte Janßen. Daher haben wir unsere Kunden stets auf dem aktuellen 
Stand der Diskussion gehalten. Und wir konnten gleichzeitig den 
wesentlichen Vorteil einer Benefit-Plattform unter Beweis stellen: Bei 
Belonio sind Produktwechsel oder Benefitwechsel unproblematisch und ohne 
administrativen Aufwand möglich. 
Rechtsgrundlage und Erläuterungen 
Grundsätzliche Voraussetzung für eine Bewertung als Sachbezug ist, dass 
Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder 
Dienstleistungen berechtigen. So dürfen sie etwa nicht über eine eigene 
IBAN verfügen. Auch Barauszahlungen oder Überweisungen müssen 
ausgeschlossen sein. 
Bei der in § 8 Absatz 1 EStG nunmehr gesetzlich definierten Abgrenzung 
zwischen Geldlohn und Sachlohn orientiert sich die Finanzverwaltung aus 
Praktikabilitätsgründen künftig daran, ob Gutscheine und Geldkarten eines 
der Ausnahmekriterien erfüllen, die im § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstaben 
a), b) und c) des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) definiert sind. 
Unter den Ausnahmebereich nach Buchstabe a) fallen solche Gutscheine oder 
Geldkarten, die nur beim Aussteller selbst oder bei einem begrenzten Kreis 
von Akzeptanzstellen im Inland eingelöst werden können. Zwischen dem 
Aussteller der Gutscheine und den Akzeptanzstellen müssen 
Akzeptanzverträge bestehen. In Rdnr. 11 seines Schreibens nennt das BMF 
positive Beispiele wie Karten eines Online-Händlers zum Bezug von Waren 
und Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (nicht aber aus der 
von Fremdanbietern, also kein Marketplace), von einer einheitlich am Markt 
auftretenden Tankstellenkette ausgegebene Tankstellengutscheine, 
Geschenkkarten des Einzelhandels, City-Cards und Stadtgutscheine u.v.m. 
Unter den Buchstaben b) fallen Gutscheine und Geldkarten, die nur zur zum 
Erwerb von Produkten aus einer sehr begrenzten Waren- und 
Dienstleistungspalette eingesetzt werden können. Hier gilt keine 
Beschränkung auf das Inland. Auch für diesen Ausnahmebereich listet das 
BMF unter Rdnr. 13 seines Schreibens eine Reihe von Beispielen auf. So 
etwa Gutscheine für Fitnessleistungen, Kraftstoff, Ladestrom, 
Streamingdienste für Film und Musik, Zeitungen und Zeitschriften 
einschließlich Downloads, Beautykarten sowie Gutscheinkarten, die für 
Waren eingesetzt werden können, die der Erscheinung einer Person dienen. 
Darunter fasst das BMF Bekleidungsprodukte inkl. Schuhe nebst Accessoires 
wie Taschen, Schmuck, Kosmetika und Düfte zusammen. 
Schließlich werden unter Buchstabe c) Zweckkarten für bestimmte soziale 
und steuerliche Zwecke im Inland als Ausnahmebereich des ZAG definiert. So 
gelten etwa Verzehrkarten in sozialen Einrichtungen und Behandlungskarten 
für ärztliche Leistungen und Reha-Maßnahmen als Sachbezug. 
Über Belonio 
Wir machen das Beste aus Lohn 
Die Benefit-Management-Plattform von Belonio wurde 2015 von Frank Rohmann 
und Sven Janßen in Münster entwickelt. Zunächst nur als interne Lösung für 
die Unternehmen der [whyit] Gruppe gedacht, wurde sie wegen ihres 
durchschlagenden Erfolgs auch für andere Unternehmen geöffnet. So nutzten 
bereits drei Jahre nach der Entwicklung über 100 Unternehmen die Software 
für ihr Benefit-Management - und das allein durch persönliche 
Empfehlungen. Wegen des hohen Zuspruchs wurde Belonio 2019 mit der Vision 
"Ein Benefit auf jeder Gehaltsabrechnung" gegründet. 
Heute ist Belonio die führende Benefit-Management-Plattform für KMUs in 
Deutschland: Über 100.000 Mitarbeitern der rund 650 Arbeitgeberkunden 
steht in zwölf Benefits das größte Akzeptanzstellen-Netzwerk der Branche 
zur Verfügung. 
Weitere Informationen unter www.belonio.de [1] 
Ansprechpartner für die Presse: 
Daniel Düngel 
Belonio GmbH 
Wienburgstraße 207, 48159 Münster 
Tel. +49 251 131238 16 
Fax +49 251 131238 29 
mailto:presse@belonio.de 
https://belonio.de/ 
Presse / Media-Kit: https://belonio.de/presse 
Firmenkontakt 
Belonio 
Thomas Pry 
Wienburgstraße 207 
48159 Münster 
02511312380 
mailto:presse@belonio.de 
https://belonio.de 
 
Zu dieser Pressemitteilung stehen ihnen auf 
http://www.press1/ibot/db/press1.ADENION_1620739957.html folgende 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 11, 2021 10:10 ET (14:10 GMT)