LUXEMBURG (dpa-AFX) - Nährwertangaben auf der Vorderseite von Lebensmittelverpackungen dürfen sich nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) nicht auf spezielle Zubereitungsarten beziehen. Informationen dieser Art ließen keinen Vergleich mit den entsprechenden Lebensmitteln anderer Hersteller zu, heißt es in einem am Donnerstag veröffentlichten Richterspruch.

Zudem könnten sie die Verbraucher auch verwirren, wenn an anderer Stelle auf der Verpackung dann die Werte je 100 Gramm des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs angegeben würden (Rechtssache C-388/20). Hintergrund des EuGH-Urteils ist ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Lebensmittelunternehmen Dr. Oetker.

Dieses hatte bei einem Müsli mit dem Namen "Vitalis Knuspermüsli Schoko & Keks" auf der Schauseite der Verpackung Angaben zum Brennwert und zu den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz gemacht, die sich ausschließlich auf die Portion des zubereiteten Lebensmittels bezogen. Der vzbv klagte gegen das Vorgehen bis vor den Bundesgerichtshof (BGH), der sich dann mit Fragen zur Auslegung von EU-Recht an den EuGH wandte.

Der Verband begrüßte die Klarstellungen des EuGH. "Das Urteil macht den Weg frei für mehr Transparenz und Klarheit", kommentierte Vorstand Klaus Müller. Der "Kalorienschönrechnerei bei Lebensmitteln" werde ein Riegel vorgeschoben./aha/DP/he