Die Mietobergrenzen, bis zu denen das Sozialamt und das Jobcenter die Wohnkosten übernehmen, bleiben auf dem Niveau von 2020. Demnach gelten Dresdner Wohnungen bis zu folgenden Beträgen als angemessen:

Haushaltsgröße

Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Betriebskosten)

1-Personen-Haushalt

378,39 Euro

2-Personen-Haushalt

444,51 Euro

3-Personen-Haushalt

518,76 Euro

4-Personen-Haushalt

603,63 Euro

5-Personen-Haushalt

775,54 Euro

für jede weitere Person

81,63 Euro

Diese Richtwerte gelten bis auf Weiteres, vorerst jedoch nur bis zum 31. März 2021.

Hintergrund für diese Regelung ist das zeitlich befristete vereinfachte Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der Corona-Pandemie. Durch die Krise haben viele Menschen ihre wirtschaftliche Existenz verloren oder sie verdienen nicht mehr genug, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Arbeitnehmer und Selbstständige können für sich und ihre Familie Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld beim Jobcenter beantragen. Menschen, die eine geringe Altersrente beziehen oder nicht erwerbsfähig sind, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt. Im Zuge der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen für diese Leistungen vereinfacht (§ 67 SGB II bzw. § 141 SGB XII). Mehr Menschen als bisher können jetzt vom Jobcenter und vom Sozialamt unterstützt werden. Sie haben damit auch Anspruch auf Übernahme ihrer angemessenen Wohnkosten.

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Stadt Dresden published this content on 11 January 2021 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 January 2021 10:47:04 UTC