BERLIN (dpa-AFX) - Die Bundesregierung will mehr Rechtssicherheit für mittelständische Unternehmen schaffen. Das Kabinett verabschiedete am Mittwoch einen Gesetzesentwurf aus dem Justizministerium, der das Personengesellschaftsrecht reformieren soll.

Eine Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die in der Regel mit ihrem persönlichen Vermögen für das Unternehmen haften. Sie beruht laut Bundesregierung auf rechtlichen Grundlagen, die mittlerweile veraltet sind. Der Gesetzesentwurf aus dem Justizministerium sieht unter anderem vor, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) an einem neuen Leitbild ausgerichtet wird. Im Fokus sollen nicht mehr Gelegenheitsgesellschaften wie Tippgemeinschaften stehen, sondern auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse - etwa Arztpraxen mit mehreren Teilhabern.

Zusätzlich soll bis 2023 ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden, in dem sich Kunden und Geschäftspartner über Haftungsverhältnisse und die Vertretung von GbR informieren können. Für Gesellschaften, die Grundstücke erwerben wollen, soll ein Eintrag im Gesellschaftsregister künftig für den Grundbucheintrag verpflichtend sein. Auf diese Weise sollen Grundbuchämter, Notare und Kreditgeber entlastet werden, weil die Gesellschaftsverhältnisse nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktualisiert werden müssten.

Die Unionspolitiker Jan-Marco Luczak und Heribert Hirte betonten, dass ihre Partei lange eine entsprechende Reform gefordert habe. "Wir machen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts attraktiver, indem wir ihre Rechtsfähigkeit endlich auch gesetzlich festschreiben", sagte Luczak. Im parlamentarischen Verfahren werde die Fraktion darauf achten, dass die Erfolge einer Neuregelung nicht durch überhöhte Beratungskosten und bürokratischen Mehraufwand gleich wieder verspielt würden.

Der Gesetzesentwurf muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Laut Bundesregierung entstehen Bund und Gemeinden durch die Reform keine Kosten. Die Länder müssen demnach einmalig 3,1 Millionen Euro für die Einrichtung des Gesellschaftsregisters bezahlen./csd/DP/jha