BERLIN (dpa-AFX) - Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie
weitgehend in eigener Verantwortung über Einschränkungen oder aber die Lockerung von
Auflagen entscheiden.

    Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig:
Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin
die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

1) Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht

    BADEN-WÜRTTEMBERG: Für Maskenverweigerer etwa in Geschäften gilt das zwischen
den Ländern und der Kanzlerin vereinbarte Bußgeld von mindestens 50 Euro. Vom 30.
September an müssen auch Gaststätten-Besucher eine Maske tragen, wenn sie nicht am Tisch
sitzen. Die Maskenpflicht gilt dann auch in Freizeitparks und Vergnügungsstätten in
geschlossenen Räumen und in Wartebereichen. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht in
Bussen und Bahnen sind mindestens 100 Euro fällig. Wer auf dem Schulgelände -
außerhalb der Unterrichtsräume - keine Maske trägt, kann ein Bußgeld von
mindestens 25 Euro bekommen.

    BAYERN: Eine Maske ist im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren
verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind
Ausnahmen möglich. Der Bußgeld-Regelsatz liegt bei 250 Euro im einmaligen Fall und bis
500 Euro bei mehrmaligen Verstößen. Sobald der Grenzwert von 50 Neuinfektionen in einer
Region in sieben Tagen pro 100 000 Einwohner überschritten ist, soll es auf stark besuchten
öffentlichen Plätzen eine Maskenpflicht geben.

    BERLIN: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die
Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben.

    BRANDENBURG: In Brandenburg kostet der bewusste Verzicht auf eine Corona-Maske mindestens 50
Euro Bußgeld, bis zu 250 Euro Bußgeld für "notorische Maskenverweigerer". Wer
versehentlich keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt und der Pflicht nach Aufforderung gleich folgt,
soll kein Bußgeld zahlen müssen.

    BREMEN: Wer in Geschäften oder in Bus und Bahnen ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterwegs
ist, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro rechnen.

    HAMBURG: Wer bei geltender Maskenpflicht im öffentlichen Raum, also etwa in
Geschäften, ohne Mund-Nase-Bedeckung erwischt wird, dem droht ein Bußgeld in Höhe
von 80 Euro. In Hamburgs Bussen oder Bahnen ist weiterhin eine Vertragsstrafe von 40 Euro
fällig, die aber nun um ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro erhöht werden kann, so
dass auch dann insgesamt 80 Euro fällig wären.

    HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt,
muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN: Das Mindestbußgeld für Maskenverweigerer in Nahverkehr und
Einzelhandel beträgt 50 statt 25 Euro. Die Obergrenze für Masken-Verstöße liegt
bei 150 Euro.

    NIEDERSACHSEN: In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die
Höchstsumme für Verstöße liegt bei 10 000 Euro.

    NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer etwa in Supermärkten keine Maske trägt, muss ein
Bußgeld von 50 Euro zahlen. Im öffentlichen Nahverkehr sind sogar 150 Euro fällig -
ohne zusätzliche Aufforderung.

    RHEINLAND-PFALZ: Wer sich nicht an die Maskenpflicht hält, muss in Rheinland-Pfalz 50
Euro bezahlen.

    SAARLAND: Für Verstöße gegen die Maskenpflicht müssen bis zu 100 Euro
bezahlt werden, bei einem ersten Verstoß können es die Behörden bei einem
Verwarngeld von 50 Euro belassen.

    SACHSEN: Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht im Nahverkehr und in
Geschäften wird ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

    SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch
künftig keine Strafe zahlen müssen.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit
einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse.

    THÜRINGEN: In Thüringen wird bei Maskenverweigerern ein Bußgeld von 60 Euro
erhoben.

2) Öffentliche Veranstaltungen

    BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents
mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum
Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind und die Kontakte nicht nachvollzogen werden können,
bleiben bis mindestens Ende des Jahres verboten.

    BAYERN: Die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für
private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste
Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie
kulturelle Veranstaltungen - das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400
Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200
beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und
Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien
unter Auflagen erlaubt. Zur Eindämmung der Infektionen setzt die Regierung auf
Aufenthaltsbeschränkungen im öffentlichen Raum. Wenn der Inzidenzwert stabil über 50
steigt, sollen sich nur noch Personen von maximal zwei Hausständen, nahe Angehörige oder
Gruppen von bis zu fünf Personen versammeln können. Das soll genauso für
Versammlungen auf Privatgrundstücken oder Treffen in privat genutzten Räumen gelten.

    BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen
Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 750, ab 1. Oktober sind 1000 möglich. Draußen
dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen, zuvor waren es bis zu
1000. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste
festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu
5000 Euro fällig werden.

    BRANDENBURG: Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu
zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein
geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten
müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen sind bis
Neujahr 2021 prinzipiell verboten. Für Autokinos oder ähnliche Veranstaltungen kann es in
Einzelfällen Ausnahmen der Gesundheitsämter geben. In großen Stadien und Hallen
erlaubt Brandenburg nun wieder mehr als 1000 Fans. Bei einer Kapazität von mehr als 5000
Plätzen dürfen 20 Prozent mit Zuschauern belegt werden. Außerdem gilt ein
Alkoholverbot. Unter 5000 Plätzen greift die reguläre Obergrenze von maximal 1000
Menschen.

    BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter
freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzung
für solche Zusammenkünfte ist ein Konzept, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die
Gäste den Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten können. Die Veranstalter
müssen die Namen der Teilnehmenden protokollieren. Unter bestimmten Bedingungen sind auch
größere Veranstaltungen und Messen möglich. Statt des Volksfestes Freimarkt wird in
diesem Jahr ein temporärer Vergnügungspark organisiert - mit Auflagen und ohne
Alkohol-Ausschank.

    HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650
Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig. Zu den Fußball-Spielen des Hamburger
SV und des FC St. Pauli sowie zu anderen Sportgroßveranstaltungen sind von sofort an wieder
mehr als 1000 Zuschauer zugelassen. Voraussetzung ist, dass die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz pro
100 000 Einwohner am Austragungsort kleiner als 35 und das Infektionsgeschehen klar eingrenzbar ist.
Die Platzkapazität kann zu 20 Prozent ausgelastet werden.

    HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt
werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln. Zuschauer bei Amateur-Sportveranstaltungen sind
bis zur Obergrenze von 250 prinzipiell erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem
Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen
dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen
können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Zu
Profi-Sportveranstaltungen dürfen nach einem Beschluss wieder mehr Zuschauer kommen. Die
zulässigen Obergrenzen sollen sich dabei nach der jeweiligen Spielstätte richten.
Volksfeste bleiben verboten.

    NIEDERSACHSEN: Für Veranstaltungen im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500
Besuchern für Innenräume und 1000 für Veranstaltungen im Außenbereich.
Änderungen wird es frühestens im Oktober geben.

    NORDRHEIN-WESTFALEN: Veranstaltungen mit mehr als 1000 Gästen müssen mit dem Land
abgestimmt werden - die Kommunen dürfen darüber nicht mehr alleine entscheiden. Für
Veranstaltungen mit mehr als 500 teilnehmenden Personen gelten verschärfte Vorgaben: Unter
anderem muss der Veranstalter sicherstellen, dass auch An- und Abreise unter Einhaltung des
Infektionsschutzes erfolgen können. Zu Sportveranstaltungen dürfen unter bestimmten
Bedingungen auch wieder mehr als 300 Zuschauer kommen. Bei großen Events mit mehr als 1000
Sport-Fans darf nur ein Drittel der Plätze belegt werden. Sonderregelungen gelten etwa in der
Fußball-Bundesliga: dort dürfen gemäß einer Vereinbarung der Bundesländer
nur 20 Prozent der Plätze belegt werden. In den Städten Hamm und Remscheid gelten
striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.

    RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch
Messen oder Märkte, bis zu 250 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu
500 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden.

    SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in
geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

    SACHSEN: Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern sind wieder erlaubt,
allerdings nur, wenn in der Region des Veranstaltungsortes in den vergangenen sieben Tagen die Zahl
der Neuinfektionen 20 pro 100 000 Einwohner nicht übersteigt. In Jazzclubs oder anderen
kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Besucher dürfen bei
Spielen und Wettkämpfen unter Auflagen zuschauen. Für Großveranstaltungen mit mehr
als 1000 Besuchern wie etwa Fußballspielen gelten strengere Vorschriften: Eine
Kontaktverfolgung muss gewährleistet sein und es darf in der Region nicht mehr als 20
Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner geben.

    SACHSEN-ANHALT: Bei professionell organisierten Veranstaltungen wie Fachtagungen,
Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In
geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl auf 500 begrenzt, vom 1. November dürfen es
1000 sein. Profisport- und Kulturveranstaltungen könnten nach besonderer Genehmigung durch
Gesundheitsamt und Gesundheitsministerium mit deutlich mehr Teilnehmern möglich sein. Vom 1.
November an können Clubs und Diskotheken wieder öffnen. Sie dürfen nicht mehr als 60
Prozent der maximal zugelassenen Besucherzahl einlassen. Es müssen Anwesenheitslisten
geführt und Mindestabstände beachtet werden. Auch Prostitutionsstätten dürfen
wieder öffnen.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt,
in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

    THÜRINGEN: Bei öffentlichen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen
müssen die Kontaktdaten der Teilnehmer erfasst werden. Veranstaltungen wie Volks-, Dorf-,
Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern oder Festivals sind mit
Zustimmung der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Landkreise und kreisfreien
Städte können je nach Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem
Anstieg der Corona-Neuinfektionen im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober
Volksfeste und Versammlungen mit Ausnahme von Sitzungen der Kommunalparlamente untersagt.

3) Private Feiern

    BADEN-WÜRTTEMBERG: Zu privaten Feiern in privaten wie angemieteten Räumen, also
beispielsweise in Restaurants, Vereinsheimen oder Gemeindehäusern, dürfen sich maximal 500
Menschen treffen. Bei Feiern mit mehr als 100 Menschen muss es allerdings ein schriftliches
Hygienekonzept geben.

    BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit
bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Lokal können diese
Bestimmungen variieren je nach Entwicklung der Corona-Fallzahlen. Bei Überschreiten des
50er-Warnwertes gilt: Für private Feiern wie Hochzeiten oder Geburtstage soll eine Obergrenze
auf bis zu 25 Teilnehmer in geschlossenen Räumen oder bis zu 50 Teilnehmer unter freiem Himmel
erlassen werden.

    BERLIN: Bei privaten Feiern im Innenbereich sind analog zu den Regelungen für andere
Veranstaltungen 750 Teilnehmer erlaubt und ab 1. Oktober 1000. Draußen dürfen bis zu 5000
Menschen zusammenkommen. Bei Feiern mit mehr als 50 Teilnehmern drinnen wie draußen
müssen die Gastgeber ein Hygienekonzept vorlegen.

    BRANDENBURG: Private Feiern in Wohnung oder im Garten sind nur bis zu einer Obergrenze von 75
Menschen erlaubt. Für private Feiern in Gaststätten oder Gemeindesälen bestimmt die
Raumgröße bei Einhaltung des Mindestabstands von 1,50 Meter die Zahl der Teilnehmer.

    BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter
freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen
für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von
mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden
protokollieren.

    HAMBURG: Für Feiern im privaten Raum, zum Beispiel in der eigenen Wohnung oder auf dem
eigenen Grundstück, gilt in der Hansestadt derzeit eine Obergrenze von 25 Personen. Bei Feiern
in angemieteten Räumen, bei denen Alkohol ausgeschenkt wird, dürfen maximal 50 Menschen
zusammenkommen.

    HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt
werden, es gelten aber Hygiene- und Abstandsregeln.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei
Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und
Beisetzungen.

    NIEDERSACHSEN: Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die
Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um
Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie
Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Änderungen wird es frühestens im
Oktober geben.

    NORDRHEIN-WESTFALEN: Für private Feiern zuhause gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Wer
Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage außer Haus feiern will, darf das mit höchstens 150
Teilnehmern. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzungen sind zudem die
Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. In den Städten
Hamm und Remscheid gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr
hoch war.

    RHEINLAND-PFALZ: Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der
Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

    SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in
geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

    SACHSEN: In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100
Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu
50 Personen sind wieder möglich.

    SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Professionell
organisierte Feste wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen,
Vereinstreffen oder Parteiversammlungen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 500
Personen, ab 1. November mit bis zu 1000 Personen stattfinden. Für Sport- und
Kulturveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen können die Landkreise und kreisfreien
Städte bei den zuständigen Ministerien sowie dem Gesundheitsministerium eine
Ausnahmegenehmigung beantragen.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum
zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

    THÜRINGEN: Familienfeiern mit mehr als 50 Teilnehmern müssen dem jeweiligen
Gesundheitsamt gemeldet werden. Im Freien müssen Familienfeiern ab 100 Teilnehmern bei den
Behörden angezeigt werden. Die Landkreise und kreisfreien Städte können je nach
Infektionsgeschehen Allgemeinverfügungen erlassen. Nach einem Anstieg der Corona-Neuinfektionen
im Kreis Weimarer Land sind daher zunächst bis zum 4. Oktober in geschlossenen Räumen
private Feiern mit mehr als 30 Menschen untersagt. Im Freien sind laut Allgemeinverfügung des
Landratsamtes bis zu 50 Teilnehmer zugelassen.

4) Schulen und Kitas

    BADEN-WÜRTTEMBERG: An weiterführenden und beruflichen Schulen gilt eine
Maskenpflicht - aber nicht im Unterricht, sondern vor allem auf den Fluren, Pausenhöfen sowie
in Treppenhäusern und Toiletten. Zusätzliche Schulbusse sollen dafür sorgen, dass die
Schüler nicht zu eng aufeinander sitzen. Kitas können öffnen.

    BAYERN: Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es
abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergeht. Die generelle Maskenpflicht für alle
Schüler weiterführender Schulen und Lehrer im Unterricht ist aufgehoben. Abhängig vom
lokalen Infektionsgeschehen kann sie aber auch wieder eingeführt werden. So wurde sie in
München verlängert. Bei stark steigenden Corona-Fallzahlen könnte auch den
Grundschülern eine Maskenpflicht im Unterricht drohen. Je nach Region sind dafür
verschiedene Grenzwerte von Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche vorgesehen. Kinder
mit Schnupfen und laufender Nase sollen auch nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen
werden. Lokale Schließungen von Einrichtungen sollen in jedem Fall die letzte Option sein.

    BERLIN: Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im
Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in
Aufenthalts- und Begegnungsräumen. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig
darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird. Die
Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden. In den Kitas soll
die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden.

    BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer
auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in
Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie
sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder
offen.

    BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. An
weiterführenden Schulen gilt eine Maskenpflicht im Gebäude, aber nicht im Unterricht.
Grundschüler sind ausgenommen. An Schulen dürfen klassenübergreifend Gruppen von bis
zu 120 Schülerinnen und Schülern etwa für Pausen und Ganztagsbetreuung gebildet
werden, an Kitas mit bis zu 60 Kindern.

    HAMBURG: Hamburger Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden.
Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote bleiben vorsichtshalber erhalten. In
bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen. Seit Beginn des
Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den
Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Zudem sind auch Hamburger
Kitas wieder im Normalbetrieb - zumindest was die Betreuungszeiten angeht. Für Eltern und
Erzieher gelten besondere Hygienemaßnahmen.

    HESSEN: Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske
tragen, aber nicht während des Unterrichts. Kommunen können aber bei einem lokalen Anstieg
der Infektionszahlen eine Maskenpflicht auch im Unterricht anordnen. Die Kitas sind zum Regelbetrieb
übergegangen.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN: Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und
täglichen Regelunterricht - mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den
weiterführenden Schulen mindestens fünf. Schüler und Lehrer müssen auf dem
Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand nicht
gewährleistet werden kann. In den Klassenräumen selbst muss kein Mundschutz getragen
werden. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. Damit sind die Grundschulen befreit. Kitas
stehen allen Kindern offen.

    NIEDERSACHSEN: Im Unterricht müssen Schülerinnen und Schüler keine Masken
tragen. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5
Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern. Es
gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum
Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte
Lerngruppen - etwa Jahrgänge - mit bis zu 120 Kinder und Jugendlichen. Die Kitas sind im
Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet.

    NORDRHEIN-WESTFALEN: An den Schulen gilt Maskenpflicht, während des Unterrichts
dürften die Schüler die Masken allerdings wieder abnehmen. Kita-Kinder werden wieder
regulär betreut. In den Schulen in Hamm und Remscheid gilt auch während des Unterrichts
wieder Maskenpflicht, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch war.

    RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte
Alltagsmaske tragen. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen.

    SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des
Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im
Schulgebäude aber prinzipiell schon. Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb.

    SACHSEN: In Kitas und an Schulen gilt weiterhin keine umfassende Maskenpflicht. Die Kitas
können zum Regelbetrieb übergehen - allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen.

    SACHSEN-ANHALT: Aktuell können die Schulleitungen festlegen, ob und wo ein
Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN: Es gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im
Unterricht. Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren.

    THÜRINGEN: Kindergärten und Schulen öffnen für alle Kinder täglich.
Schüler und Lehrer müssen im Unterricht keine Masken tragen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind
aber in Situationen Pflicht, wo viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.

5) Kontaktbestimmungen

    BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren
Haushalten treffen. Generell muss in der Öffentlichkeit ein Mindestabstand zu anderen Menschen
von 1,5 Metern eingehalten werden.

    BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In
privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige
Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand
von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Lokal kann die Vorgabe je nach Infektionsgeschehen
variieren. Wenn der Inzidenzwert stabil über 50 steigt, sollen sich nur noch Personen von
maximal zwei Hausständen, nahe Angehörige oder Gruppen von bis zu fünf Personen
versammeln können.

    BERLIN: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber
weiterhin.

    BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln
müssen aber weiter eingehalten werden.

    BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im
öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus
verschiedenen Haushalten.

    HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus
wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen
Haushalten begrenzt. Zudem ist Prostitution wieder zulässig - allerdings unter strengen
Auflagen und nur in angemeldeten Prostitutionsstätten.

    HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den
Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen
sie stammen.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum
mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen.
Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu
tragen.

    NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es
Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein. Änderungen
sind frühestens ab Oktober zu erwarten.

    NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind
es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein. In den Städten Hamm und
Remscheid gelten striktere Vorgaben, weil die Zahl der Neuansteckungen dort zuletzt sehr hoch
war.

    RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der
Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

    SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

    SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10
Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen.

    SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen
und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es
nicht.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum
zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln. Zudem ist Prostitution
wieder unter strengen Auflagen erlaubt.

    THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt die aktuelle
Verordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.

6) Demonstrationen

    BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur
Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder
Höchstteilnehmerzahlen.

    BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden.
Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten. Bei
größeren Versammlungen ab 200 Personen unter freiem Himmel gilt in Bayern
regelmäßig eine Maskenpflicht.

    BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr. Bei
Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen. Die Pflicht soll auch bei
einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird.

    BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich,
aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

    BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz
behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

    HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es
wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

    MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500
Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000
Teilnehmern.

    NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung
stattfinden.

    NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der
Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

    RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

    SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter
Auflagen erlaubt.

    SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

    SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie
zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt
es nicht.

    SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im
Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

    THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind
möglich./wpi/DP/nas