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Pressemitteilung

Luxemburg, den 30. November 2020

EU-Bankenabwicklung: Die Angaben für 2019 spiegeln die Risiken angemessen wider, doch weisen die EU-Prüfer auf potenzielle künftige Risiken hin

Der Europäische Rechnungshof ist verpflichtet, jährlich über sämtliche finanziellen Risiken zu berichten, die sich - insbesondere aufgrund von Gerichtsverfahren - für den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus (SRM), das System der EU für die geordnete Abwicklung ausfallender Banken in der Bankenunion, ergeben. Für das Haushaltsjahr 2019 hat der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit laufenden rechtlichen Anfechtungen ausgewiesen. Die Prüfer machen jedoch auf die möglichen finanziellen Auswirkungen aufmerksam, die aus bestimmten späteren Urteilen sowie aus neuen Anfechtungen resultieren könnten.

Ziel des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus ist es, insolvenzbedrohte Banken mit möglichst geringen Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die Steuerzahler abzuwickeln. Der SRB ist ein wichtiger Akteur im Rahmen dieses Mechanismus, zusammen mit der Europäischen Kommission, dem Rat und den nationalen Abwicklungsbehörden. Mit dem relativ neuen Rechtsrahmen für die Abwicklung wurde ein komplexes und spezifisches rechtliches Umfeld geschaffen, das es in dieser Form zuvor noch nicht gegeben hat. Zum jetzigen Zeitpunkt sind vor EU- und nationalen Gerichten eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der SRM-Verordnung anhängig.

Eventualverbindlichkeiten und Rückstellungen spiegeln das finanzielle Risiko wider, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist. Für das Jahr 2019 wies der SRB Eventualverbindlichkeiten in Höhe von 2 047 Millionen Euro aus, während die Kommission und der Rat keine Eventualverbindlichkeiten angaben. Die vom SRB angegebenen Eventualverbindlichkeiten betreffen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den von den Banken im Voraus für die Finanzierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) gezahlten Beiträgen (im Voraus erhobene Beiträge). Mit einem potenziellen Abfluss von Ressourcen im Zusammenhang mit den eigentlichen Abwicklungsbeschlüssen wurde jedoch nicht gerechnet: Der SRB und die Kommission hielten dies für gänzlich unwahrscheinlich. Die Prüfer erlangten keine Anhaltspunkte, die dieser Bewertung entgegenstünden.

Diese Pressemitteilung enthält die Hauptaussagen des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofs über die Eventualverbindlichkeiten in Verbindung mit dem SRM. Bericht im Volltext unter www.eca.europa.eu.

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"Im Jahr 2019 waren die Angaben des SRB zum finanziellen Risiko angemessen", erläuterte Rimantas Šadžius, das für den Bericht zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. "Aus einigen jüngst ergangenen Urteilen und neuen Rechtssachen könnten sich jedoch zusätzliche finanzielle Risiken ergeben. Solche Risiken vorwegzunehmen ist ein Grundsatz der guten und umsichtigen Verwaltung öffentlicher Mittel. Deshalb empfehlen wir dem SRB, bei Aufstellung der Jahresrechnung 2020 eine sorgfältige Neubewertung der Risiken vorzunehmen."

Angesichts einiger kürzlich ergangener Urteile der EU-Gerichte stellten die Prüfer fest, dass der SRB alle anhängigen und neuen Verfahren im Zusammenhang mit der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF neu bewerten muss. Insbesondere befand das Gericht den Rechtsrahmen, auf dem die für die Berechnung verwendete Methode beruht, für teilweise rechtswidrig. Da der SRB über einige Rechtssachen erst vor Kurzem informiert wurde, sollten diese ebenfalls bei Aufstellung der Jahresrechnung für 2020 berücksichtigt werden, so die Prüfer.

Die meisten auf EU- und nationaler Ebene anhängigen Rechtssachen im Zusammenhang mit Bankenabwicklung stehen in Verbindung mit der Abwicklung der Banco Popular Español S.A. im Jahr 2017. Die Kläger begehren die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts des SRB und des Billigungsbeschlusses der Kommission. Hinzu kommen drei Klagen vor EU-Gerichten auf Nichtigerklärung der SRB-Beschlüsse, im Fall der zwei ABLV-Banken und der PNB Banka (allesamt mit Sitz in Lettland), keine Abwicklungsregelung vorzusehen. Einige Kläger haben Einreden der Rechtswidrigkeit gegen den zugrunde liegenden Rechtsrahmen erhoben und Schadensersatz gegen die EU geltend gemacht. Die Prüfer empfehlen dem SRB und der Kommission daher, bei Aufstellung ihrer endgültigen Jahresrechnungen sämtliche Rechtsstreitigkeiten sowie alle Informationen, die zu einem Abfluss von Ressourcen führen könnten, zu berücksichtigen.

Hintergrundinformationen

Zum 15. Juni 2020 betrafen von den vor EU-Gerichten anhängigen Verfahren 107 Rechtssachen Abwicklungsbeschlüsse oder Beschlüsse, keine Abwicklungsregelung vorzusehen, 7 Rechtssachen den Grundsatz "keine Schlechterstellung von Gläubigern" (also die Behandlung von Gläubigern und Anteilseignern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens) und 23 Rechtssachen die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds. Ferner wurden dem Ausschuss 2 112 auf nationaler Ebene anhängige Rechtssachen gemeldet.

Der nun vorliegende Bericht behandelt ausschließlich Eventualverbindlichkeiten, die daraus resultieren, dass der SRB, die Europäische Kommission und der Rat ihre Aufgaben nach der SRM- Verordnung wahrnehmen, für das Haushaltsjahr 2019. Der Bericht ist in 23 EU-Sprachen auf der Website des Hofes (eca.europa.eu) abrufbar.

Pressekontakt

Claudia Spiti - E: claudia.spiti@eca.europa.euM: (+352) 691 553547

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European Court of Auditors veröffentlichte diesen Inhalt am 30 November 2020 und ist allein verantwortlich für die darin enthaltenen Informationen.
Unverändert und nicht überarbeitet weiter verbreitet am 30 November 2020 10:56:04 UTC.

Originaldokumenthttps://www.eca.europa.eu/lists/ecadocuments/insrb_2019_contingent_liabilities/insrb_2019_contingent_liabilities_de.pdf

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