Aktien und Steuererklärung: Mit Verlusten die Steuerlast senken (FOTO)
Neustadt a. d. W. (ots) - Wirecard, Air Berlin oder SAP: Der Wert von
Unternehmens-Aktien kann aus den unterschiedlichsten Gründen einbrechen. Für
Anleger bedeutet das: Sie müssen teilweise hohe Verluste hinnehmen. Immerhin
lassen sich Verluste aus Aktiengeschäften verrechnen, so dass sich der zu
versteuernde Gewinn verringert und der Anleger weniger Steuern zahlt. Wie das
funktioniert, welche Neuerungen es seit 2020 gibt und wann Anleger selbst tätig
werden sollten, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe
e. V. (VLH).

Aktiengewinne müssen versteuert werden

Grundsätzlich muss jeder Anleger auf seine Aktiengewinne die Abgeltungssteuer
zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zahlen. Das sind
in Deutschland üblicherweise zwischen 26,38 Prozent und 27,99 Prozent Steuern -
je nachdem, ob der Anleger Mitglied einer Kirche ist und in welchem Bundesland
er lebt.

Immerhin steht Anlegern ein Freibetrag zu: Singles dürfen Aktiengewinne bis zu
einer Höhe von 801 Euro steuerfrei behalten und Verheiratete den doppelten
Betrag, also 1.602 Euro. Dafür sollte jeder Anleger seinem Kreditinstitut einen
sogenannten Freistellungsauftrag eingeräumt haben. Ansonsten werden die Steuern
zunächst abgezogen, können aber über die Steuererklärung wieder
zurückgeholt
werden.

Gewinn oder Verlust berechnen

Nur auf Aktiengewinne sind Steuern fällig. Ein Gewinn entsteht, wenn eine Aktie
zu einem höheren Kurs verkauft wird, als sie ursprünglich gekostet hat. Machen
Anleger mit ihren Aktien Gewinn, müssen sie sich um die Besteuerung nicht selbst
kümmern. Das übernimmt das Kreditinstitut und verrechnet direkt Gewinne und
Verluste, so dass Anleger nur auf die Differenz Steuern zahlen müssen.

Bei Verlusten ist der Verkaufskurs niedriger als der Kaufkurs. Und in manchen
Fällen muss der Anleger selbst tätig werden, um Steuern zu sparen. Doch
zunächst
die Berechnung für den Gewinn oder Verlust bei einem Aktienverkauf:

Verkaufserlös der Aktie

- minus Veräußerungskosten (wie Bankspesen)

- minus Anschaffungskosten

- minus Anschaffungsnebenkosten (wie Bearbeitungsgebühren)

= Veräußerungsgewinn oder -verlust der Aktie

Verlust: Aktien mit Aktien verrechnen

Hat ein Anleger seine Aktien mit Verlust verkauft, kann er die
Veräußerungsverluste mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnen -
allerdings ausschließlich mit anderen Aktien, nicht mit Dividenden oder Zinsen.
Dieses Vorgehen nennt sich "horizontaler Verlustausgleich", da Verluste nur
innerhalb derselben Einkunftsart ausgeglichen werden dürfen.

Die Verrechnung ist möglich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen des gleichen Jahres
und auch der Folgejahre. Das Ganze nennt sich "Verlustvortrag". Der Vorteil
dabei: Die Verluste, die sich im gegenwärtigen Jahr steuerlich nicht auswirken,
werden mit zukünftigen Gewinnen verrechnet.

Verlustverrechnung übernimmt bei einem Depot die Bank

Die Verlustverrechnung übernimmt in der Regel die Bank oder das Finanzinstitut
für den Anleger, ohne dass er sich selbst darum kümmern muss: Von positiven
Kapitalerträgen wird keine Abgeltungssteuer einbehalten, bis die Verluste
ausgeglichen sind.

Bei mehreren Depots muss der Anleger selbst aktiv werden

Hat ein Anleger bei mehreren Banken in Aktien investiert, muss er selbst tätig
werden. Ist zum Beispiel eine Kapitalanlage für den Anleger zum Verlustgeschäft
geworden und eine andere hat Gewinne gebracht, muss er eine Verlustbescheinigung
von seiner Bank anfordern, bei der die defizitäre Anlage lag. Diese
Bescheinigung muss dem Finanzamt in der Regel vorgelegt werden. Das Finanzamt
wird den Verlust von den Gewinnen abziehen und dadurch den steuerpflichtigen
Gewinn verkleinern.

Wichtig: Die Verlustbescheinigung muss bei der betroffenen Bank bis zum 15.
Dezember des laufenden Jahres beantragt werden. Dafür gibt es Vordrucke, in der
Regel erhältlich beim eigenen Kreditinstitut.

Neu seit 2020: Aktienverluste bis 10.000 Euro verrechnen

Geht ein Unternehmen bankrott oder insolvent, dann ist es an der Börse nicht
mehr handelbar - die Aktien sind wertlos. Seit 2020 gibt es die Möglichkeit,
solche Verluste mit Aktiengewinnen zu verrechnen, nämlich bis zu einer Höhe von
10.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen und
jeweils in Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet
werden. Das Ganze gilt für Aktienverluste, die ab dem 1. Januar 2020 entstanden
sind.

VLH-Tipp: Wurden die Aktien als wertlos von der Bank ausgebucht, sollten
derartige Totalverluste in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Ob die
ausgebuchten Aktien zu einem anzuerkennenden Verlust führen, muss der
Bundesfinanzhof (BFH) noch entscheiden (Az VIII R 5/19).

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) ist mit mehr
als einer Million Mitglieder und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt
die
VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt
Freibeträge, ermittelt und beantragt Förderungen und Zulagen, prüft den
Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis
nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Pressekontakt:

Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)
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