ESSEN (dpa-AFX) - Hartz-IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf einen Zuschlag für den Kauf von Atemschutzmasken. Solche Gesichtsbedeckungen könnten als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden und seien deshalb aus dem Regelsatz zu finanzieren, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az. L 7 AS 635/20). Ein Hartz-IV-Bezieher hatte nach Angaben des Gerichts die Auszahlung von 349 Euro für die Anschaffung von Mund-Nase-Schutzmasken beziehungsweise die Bereitstellung solcher Masken durch das Jobcenter verlangt.

Bei den Masken handele es sich nicht um einen unabweisbaren Mehrbedarf, entschied das Gericht. Eine Mund-Nase-Bedeckung, die auch ein Schal sein könne, müsse nur in bestimmten Situationen getragen werden. Deshalb könnten die Anschaffungskosten auch aus dem Regelsatz bezahlt werden./hff/DP/stk