LUXEMBURG (AFP)--Das Geräusch beim Öffnen einer Dose mit einem kohlensäurehaltigen Getränk kann nicht als Klangmarke geschützt werden. Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg wies die entsprechende Klage einer deutschen Verpackungsfirma ab. Dem Geräusch fehle die Unterscheidungskraft, um einen bestimmten Hersteller zu erkennen. (Az: T-668/19)

Mit dem Urteil entschied das EuG erstmals zur Eintragung einer im Audioformat dargestellten Hörmarke. Die Luxemburger Richter stellten klar, dass das Kriterium der Unterscheidungskraft hier nicht anders zu beurteilen ist als etwa bei Wort- oder Bildmarken. Hintergrund ist der Zweck einer Marke: Verbraucher können daran den Hersteller erkennen.

Antragsteller war die Ardagh Metal Beverage Holdings mit Sitz in Bonn, die zur auf Getränkeverpackungen spezialisierten Ardagh-Gruppe in Luxemburg gehört. Die eingereichte Audiodatei erinnert an den Klang, der beim Öffnen einer Getränkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Geräusch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden. Das EU-Markenamt EUIPO im spanischen Alicante hatte die Eintragung abgelehnt.

Zu Recht, wie nun das EuG entschied. Der Klang beim Öffnen einer Dose sei nämlich "ein rein technisches und funktionelles Element" beim Umgang mit Getränken. Das Geräusch könne daher "nicht als ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft dieser Waren wahrgenommen werden". Zudem werde dieses Geräusch eher mit dem Getränk verbunden und nicht mit der Dose und deren Hersteller. Generell ausschließen wollte das EuG eine Klangmarke für Getränke aber nicht.

Das Argument des EUIPO, die Dosen seien bis zu ihrer Öffnung geräuschlos, ließen die Luxemburger Richter nicht gelten. Denn die meisten Waren machten bis zu ihrer Nutzung oder dem Verzehr keine Geräusche. Ardagh Metal Beverage Holdings kann gegen das Urteil noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.

Kontakt zum Autor: konjunktur.de@dowjones.com

DJG/apo

(END) Dow Jones Newswires

July 07, 2021 06:12 ET (10:12 GMT)