FRANKFURT (dpa-AFX) - Schaumwein darf auch dann als "Italian Rosé" beworben werden, wenn die letzte Verarbeitungsstufe in Spanien stattgefunden hat. Entscheidend sei, dass die Trauben in Italien geerntet und dort zu Wein verarbeitet wurden, hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Streit zwischen zwei Herstellern entschieden. Das Gericht wies mit seinem Beschluss (Az. 6 W 95/20) die Wettbewerbsklage eines Konkurrenten ab, der einer großen deutschen Weinkellerei die genannte Herkunftsangabe verbieten lassen wollte.

Tatsächlich wird dem in Italien geernteten Grundwein in einem zweiten Schritt in Spanien Hefe, Zucker und Likör zugesetzt, stellten die Richter fest. Diese zweite Gärung zum Schaumwein ändere aber nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und ersten Verarbeitung zu Wein. Laut EU-Verordnung sei es dem Hersteller in diesem Fall sogar frei gestellt, ob er als Herkunftsland Italien oder Spanien nenne. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar./ceb/DP/stk