Frankfurt (Reuters) - Etappensieg für die Deutsche Bank: Im Streit um die Entlastung von Konzernchef Christian Sewing, Aufsichtsratschef Paul Achleitner und weiterer Vorstände durch die Hauptversammlung 2019 hat das Geldhaus mit seiner Berufung Erfolg gehabt.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung zur Entlastung der Manager seien nicht anfechtbar, erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am Dienstag und hob damit eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az. 5 U 231/19) Die Kläger können die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) beantragen.

Auf der Hauptversammlung im Mai 2019 hatten die Aktionäre zwar harsche Kritik an Sewing, Achleitner & Co geübt und ihnen einen Denkzettel verpasst, die Manager letztlich aber dennoch entlastet. Dagegen hatte die Riebeck-Brauerei, hinter der der Deutsche-Bank-Aktionär Karl-Walter Freitag steht, geklagt und vor dem Landgericht Frankfurt Erfolg.

Freitag liefert sich seit Jahren einen Kleinkrieg mit der Deutschen Bank und hat das Geldhaus wiederholt vor Gericht gezerrt. Er bemängelte insbesondere, dass die Fragen der Aktionäre auf der Hauptversammlung unzureichend beantwortet worden seien. Das Landgericht kippte daraufhin im Herbst 2019 die Entlastung der Manager (Az. 3-05 O 54/19). Das OLG erklärte nun jedoch, Entlastungsbeschlüsse seien nur dann wegen nicht ordnungsgemäßer, unzutreffender oder unzureichender Antworten anfechtbar, wenn die Antworten für die Willensbildung der Aktionäre erforderlich waren. Es lasse sich kein relevanter Verstoß gegen die Auskunftspflicht feststellen.

Eine Nicht-Entlastung auf der Hauptversammlung hätte zwar keine rechtlichen Folgen gehabt, wäre jedoch eine schwere Schlappe gewesen. Ein Antrag Freitags, Achleitner abzuwählen, war bei dem Aktionärstreffen gescheitert.

Die Deutsche Bank begrüßte die Entscheidung des OLG. Sie bestätige die Auffassung der Bank, dass die Anfechtungsklage gegen die Entlastung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern auf der Hauptversammlung 2019 unbegründet gewesen sei.