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BRP Renaud und Partner mbB: Kündigung Fürstenberg-Anleihen 
2021-03-25 / 13:40 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Die Norddeutsche Landesbank - Girozentrale - Anstalt öffentlichen Rechts ("NORD/LB") hat mit Schreiben vom 25.11.2020 
erklärt, die von ihr mit den Emittenten der Capital Notes ("Fürstenberg-Anleihen") geschlossenen stillen 
Beteiligungsverträge mit Wirkung zum 31.12.2022 außerordentlich zu kündigen. 
Die NORD/LB begründet die von ihr am 25.11.2020 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der stillen 
Beteiligungsverträge damit, dass die von den Emittenten der Fürstenberg-Anleihen über die Emission der 
Fürstenberg-Anleihen (re-)finanzierten Vermögenseinlagen nicht mehr dem Kernkapital zugerechnet werden können. 
Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung unterschritt der Buchwert den Nennbetrag der Vermögenseinlagen erheblich. 
Wäre die außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge wirksam, würden die Gläubiger der 
Fürstenberg-Anleihen gegebenenfalls deutlich mehr als die Hälfte des der NORD/LB zur Verfügung gestellten Kapitals 
verlieren. 
Die außerordentlichen Kündigungen der stillen Beteiligungsverträge sind nach unserer rechtlichen Einschätzung indes aus 
einer Vielzahl von Gründen unwirksam. 
Die Bestimmungen der identisch ausgestalteten stillen Beteiligungsverträge setzen jeweils voraus, dass eine wesentliche 
Änderung in der steuerlichen oder aufsichtsrechtlichen Behandlung der Einlagen und ihrer Gewinn- und Verlustbeteiligung 
eintritt und die Parteien der stillen Beteiligungsverträge vor der außerordentlichen Kündigung in einvernehmliche 
Verhandlungen zum Zwecke einer Anpassung des Stillen Beteiligungsvertrages an die veränderte Rechtslage eingetreten 
sind. 
Nach unserer rechtlichen Einschätzung lag zum Zeitpunkt der Kündigung keine dieser Voraussetzungen vor. 
Die Umsetzung von Basel III, die die NORD/LB für die von ihr jetzt am 25.11.2020 erklärte außerordentliche Kündigung 
bemüht, liegt Jahre zurück. In ihrer Eigenschaft als Kapitalgeber war die NORD/LB mit Vertragspartnern, an denen sie 
sich als stiller Gesellschafter beteiligt hatte, selbst frühzeitig vor Umsetzung von Basel III in Verhandlungen über 
die Anpassung der Verträge eingetreten. Umso überraschender ist es, dass die NORD/LB, augenscheinlich in dem Bestreben, 
sich den Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern zu entziehen, diese Jahre zurückliegende Umsetzung von Basel III, 
die sie Jahre zuvor als stiller Gesellschafter veranlasst hatte, tätig zu werden und in Verhandlungen mit ihren 
Vertragspartnern einzutreten, nunmehr für die außerordentliche Kündigung der stillen Beteiligungsverträge bemüht. 
Auf diese Jahre zurückliegende Änderungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften lassen sich die außerordentlichen 
Kündigungen der stillen Beteiligungsverträge nach unserer rechtlichen Einschätzung heute nicht mehr stützen. 
Die außerordentliche Kündigung ist nach den identisch ausgestalteten stillen Beteiligungsverträgen zu erklären, wenn 
die Änderung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften eintritt. 
Diese vertraglich vorgesehene Voraussetzung deckt sich mit den von der Rechtsprechung zur außerordentlich Kündigung von 
Dauerschuldverhältnisses entwickelten allgemeinen Grundsätzen, nach denen die außerordentliche Kündigung eines 
Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund innerhalb einer angemessenen Zeit seit Kenntnis von dem Kündigungsgrund 
erklärt werden muss. 
Völlig unabhängig hiervon lagen nach unserer rechtlichen Einschätzung auch die weiteren Voraussetzungen für die 
außerordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärungen nicht vor. 
Weder ist eine Änderung der Gewinn- und Verlustbeteiligung der von den Emittenten über die Emission der 
Fürstenberg-Anleihen (re-)finanzierten Vermögenseinlagen eingetreten, auch nicht durch Basel III vor über sechs Jahren, 
noch ist die NORD/LB in einvernehmliche Verhandlungen über die Anpassung des Stillen Beteiligungsvertrags an die 
veränderte Rechtslage mit den Emittenten eingetreten, weder vor, bei, noch zeitnah nach der Umsetzung von Basel III zum 
01.01.2014. 
Im Auftrag betroffener Anleihegläubiger haben wir die NORD/LB deswegen aufgefordert, die außerordentliche Kündigung der 
stillen Beteiligungsverträge zurückzunehmen und den Anleihegläubigern den durch die unberechtigte außerordentliche 
Kündigung der stillen Beteiligungsverträge entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schäden zu ersetzen. 
Wir gehen wie selbstverständlich davon aus, dass auch der Geschäftsführer der betroffenen Emittenten, Herr Rechtsanwalt 
Dr. Heinrich Hahn, zugleich Geschäftsführer der Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, tätig wird. Als 
Geschäftsführer aller drei Emittenten-Zweckgesellschaften sind ihm bzw. müssen ihm sämtliche der vorbezeichneten 
Umstände bekannt sein. Als Geschäftsführe der Emittenten der Fürstenberg-Anleihen ist er gegenüber den Anlegern der von 
den Emittenten emittierten Fürstenberg-Anleihen verpflichtet, tätig zu werden, um eingetretene und drohende Schäden von 
den Anlegern, in ganz erheblichem Umfang Privatanleger, abzuwenden. 
Betroffenen Anleihegläubigern raten wir, sich geschlossen gegen das Verhalten der NORD/LB zur Wehr zu setzen. 
Diese Mitteilung betrifft folgende Wertpapiere: 
Capital Notes WKN A0EKD5 / ISIN XS0216072230 (Fürstenberg I-Anleihen) 
Capital Notes WKN A0EUBN / ISIN DE000A0EUBN9 (Fürstenberg II-Anleihen) 
Capital Notes WKN A0EUB2 / ISIN DE000A0EUB29 (Fürstenberg III-Anleihen) 
 
Investorenkontakt: 
Rechtsanwalt Dr. Ulrich-Peter Kinzl 
E-Mail: Ulrich-Peter.Kinzl@brp.de 
Rechtsanwalt Aljoscha Schmidberger 
E-Mail:Aljoscha.Schmidberger@brp.de 
BRP Renaud und Partner mbB 
Königstraße 28 
70173 Stuttgart 
Tel: +49 711 16445-302 
Fax: +49 711 16445-100 
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