ausschließlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe. Die Gruppenzugehörigkeit wird
durch den Vorstand der Gesellschaft und, soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
betroffen sind, durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt. Die Bezugsberechtigten
innerhalb der einzelnen Gruppen und die Anzahl der diesen jeweils zu gewährenden
Aktienoptionen können über die Laufzeit des Aktienoptionsprogramms 2021 variieren und
werden durch den Vorstand der Gesellschaft und, soweit Mitglieder des Vorstands der
Gesellschaft betroffen sind, durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft festgelegt.
(2) Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume)
Aktienoptionen können innerhalb des Ermächtigungszeitraums nach einem einmal oder
wiederholt aufzulegenden Programm ein- oder mehrmals im Jahr in Tranchen ausgegeben werden,
wobei die Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften jeweils innerhalb von vier
Wochen, beginnend jeweils am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen
Quartals bzw. Geschäftsjahres erfolgt (jeweils der 'Ausgabezeitraum'). Soweit
Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gewährt werden, werden die
maßgeblichen Regelungen durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft, im Übrigen durch den
Vorstand der Gesellschaft festgelegt (zusammen die 'Planbedingungen').
Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu dem den Bezugsberechtigten das Angebot zur
Gewährung von Aktienoptionen zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der Annahme des Angebots. Im
Angebot kann ein späterer Zeitpunkt als Ausgabetag bestimmt werden.
(3) Wartezeit
Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit
einer Tranche von Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem festgelegten Ausgabetag und endet
frühestens mit dem Ablauf des vierten Jahrestags nach dem Ausgabetag.
(4) Erfolgsziele
Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn und soweit die Erfolgsziele wie
nachfolgend beschrieben erreicht wurden:
Die Erfolgsziele sind an die absolute Kursentwicklung der zooplus-Aktie während der
Wartezeit gekoppelt. Abhängig von der Kursentwicklung der zooplus-Aktie können die
Bezugsberechtigten unterschiedlich viele der ihnen zugeteilten Aktienoptionen ausüben: Je
ein Drittel der Aktienoptionen kann ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete
6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit
mindestens 20 % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel I, in diesem Fall kann ein
Drittel der Aktienoptionen ausgeübt werden), mindestens 27,5 % über dem Ausübungspreis
liegt (Erfolgsziel II, in diesem Fall können zwei Drittel der Aktienoptionen ausgeübt
werden) sowie mindestens 35 % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel III, in diesem
Fall können sämtliche Aktienoptionen ausgeübt werden).
(5) Ausübbarkeit der Aktienoptionen
Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn die Wartezeit abgelaufen ist und wenn eines der
Erfolgsziele erreicht wurde. Die Bedienung der Aktienoptionen erfolgt in Aktien der
Gesellschaft, wobei je eine Aktienoption zum Bezug von je einer Aktie berechtigt.
(6) Laufzeit und Ausübungszeiträume
Die Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten innerhalb von zwei Jahren nach dem
Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem die Wartezeit abgelaufen ist ('Laufzeit'). Innerhalb
dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils
a) am dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen Quartals bzw.
Geschäftsjahres, ausgeübt werden ('Ausübungszeitraum'). Die Laufzeit kann vom Vorstand der
Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, vom
Aufsichtsrat der Gesellschaft, angemessen verlängert werden, sofern aufgrund gesetzlicher
Vorschriften die Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen Laufzeit nicht möglich ist.
Aktienoptionen, die bis zum Ablauf der - ggf. verlängerten - Laufzeit nicht ausgeübt worden
sind, verfallen entschädigungslos.
(7) Ausübungspreis
Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede zu beziehende Aktie der Ausübungspreis zu
zahlen. Der 'Ausübungspreis' je Aktie entspricht dem volumengewichteten
6-Monats-Durchschnittskurs der zooplus-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der Aktienoptionen.
Der Mindestausübungspreis entspricht mindestens dem geringsten Ausgabebetrag im Sinne von §
9 Abs. 1 AktG. 9. (8) Ersetzungsrechte der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann ausgeübte Aktienoptionen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien aus dem hierfür nach Maßgabe der nachstehenden lit. b) zu schaffenden
Bedingten Kapital 2021 bedienen. Die Gesellschaft ist auch berechtigt, anstatt neuer Aktien
ganz oder teilweise eigene Aktien zu liefern. Ferner ist die Gesellschaft berechtigt, ganz
oder teilweise an Stelle der Lieferung von (neuen oder eigenen) Aktien den Wert der bei
Ausübung von Aktienoptionen zu liefernden Aktien abzüglich des Ausübungspreises in bar
auszuzahlen.
Die Entscheidung, welche Alternative von der Gesellschaft im Einzelfall gewählt wird,
trifft der Vorstand der Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
betroffen sind, der Aufsichtsrat der Gesellschaft.
(9) Außerordentliche Entwicklungen
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle außerordentlicher
Entwicklungen nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an Mitglieder
des Vorstands der Gesellschaft gewährt wurden, oder die jeweiligen Auszahlungsbeträge
anzupassen oder Auszahlungszeitpunkte aufzuschieben. Eine Anpassung kann insbesondere
erforderlich sein, um die Angemessenheit der Vergütung im Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG
oder die Einhaltung der Maximalvergütung für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 AktG sicherzustellen.
Der Vorstand der Gesellschaft ist berechtigt, im Falle außerordentlicher Entwicklungen
nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit von Aktienoptionen, die an Bezugsberechtigte der
Gruppen 2 und 3 gewährt wurden, oder die jeweiligen Auszahlungsbeträge anzupassen oder
Auszahlungszeitpunkte aufzuschieben. Eine Anpassung kann insbesondere erforderlich sein, um
sicherzustellen, dass die Gesamtbezüge des einzelnen Bezugsberechtigten in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Bezugsberechtigten stehen und
die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
(10) Persönliches Recht
Die Aktienoptionen sind rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; sie sind jedoch
vererblich. Ebenfalls ist eine Übertragung zur Erfüllung von Vermächtnissen zulässig. Die
Aktienoptionen können nur durch den jeweiligen Bezugsberechtigten selbst oder seine Erben
oder Vermächtnisnehmer ausgeübt werden. Können Aktienoptionen nach Maßgabe der vorstehenden
Regelung nicht mehr ausgeübt werden, so verfallen sie ersatz- und entschädigungslos. Die
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April 08, 2021 09:08 ET (13:08 GMT)