Zielerreichungskurve zwischen dem Minimalwert und dem Maximalwert. Eine Zielerreichung über 150 % ist

nicht möglich.

Bei der Festlegung der Zielwerte für die Leistungskriterien orientiert sich der Aufsichtsrat

insbesondere auch am Markt- und Wettbewerbsumfeld. Er kann ferner auch Werte der vorangegangenen

Geschäftsjahre, Budgetwerte oder die kurz- und mittelfristigen Unternehmensziele heranziehen. Der

Aufsichtsrat stellt stets sicher, dass die für die einzelnen Leistungskriterien festgelegten Zielwerte

ambitioniert sind und gleichzeitig eine angemessene Anreizfunktion entfalten. Der Aufsichtsrat achtet

zudem darauf, dass die festgelegten Werte transparent, nachvollziehbar und messbar sind.

Zu Beginn des Folgegeschäftsjahres ermittelt der Aufsichtsrat die Zielerreichung für jedes

Leistungskriterium zwischen 0 % und 150 %. Auf Basis der so errechneten Zielerreichung für jedes der drei

Leistungskriterien bildet der Aufsichtsrat einen Gesamtzielerreichungsgrad (in %), wobei das

Leistungskriterium Umsatzwachstum mit 50 %, das Leistungskriterium EBITDA mit 30 % und die für jedes

Geschäftsjahr festgelegten ESG-Ziele (insgesamt) mit 20 % gewichtet werden.

Für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags wird der individuelle Zielbetrag jedes Vorstandsmitglieds

mit dem Gesamtzielerreichungsgrad multipliziert. Der Auszahlungsbetrag aus dem jährlichen Bonus ist auf

150 % des individuellen Zielbetrags begrenzt.

b. Aktienoptionsplan

Grundzüge des Aktienoptionsplans

Die langfristige Vergütung der Mitglieder des Vorstands der zooplus AG besteht aus einem

Aktienoptionsplan.

Die Aktienoptionen werden den Mitgliedern des Vorstands zu Beginn ihrer Amtszeit für die gesamte

Laufzeit gewährt. Hierzu legt der Aufsichtsrat zu Beginn der Amtszeit für jedes Vorstandsmitglied die

anfängliche Anzahl an Aktienoptionen fest.

Die finale Anzahl an ausübbaren Aktienoptionen knüpft an die Kursentwicklung der Aktie der zooplus AG

während einer vierjährigen Wartezeit an. Aktienoptionen sind ferner nur ausübbar, wenn die gesetzlich

vorgeschriebene vierjährige Wartezeit abgelaufen ist. Aktienoptionen können außerdem nur innerhalb der

zwei Jahre nach Ablauf der vierjährigen Wartezeit, jeweils innerhalb eines festgelegten

Ausübungszeitraums von vier Wochen ab dem dritten Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen

Quartals oder Geschäftsjahres ausgeübt werden. Bei Ausübung der Aktienoptionen ist für jede zu beziehende

Aktie der zooplus AG ein Ausübungspreis zu zahlen, der dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie

der zooplus AG im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten sechs Monate vor

dem Tag, an dem die Aktienoptionen ausgegeben wurden, entspricht ('Ausübungspreis').

Die Gesellschaft kann ausgeübte Aktienoptionen durch Ausgabe von neuen oder eigenen Aktien bedienen.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, ganz oder teilweise anstelle der Lieferung von (neuen oder

eigenen) Aktien den Wert der bei Ausübung von Aktienoptionen zu liefernden Aktien abzüglich des

Ausübungspreises in bar auszuzahlen.

Leistungskriterien des Aktienoptionsplans

Die Ausübbarkeit der Aktienoptionen knüpft an das Erfolgsziel der absoluten Kursentwicklung der Aktie

der zooplus AG während der vierjährigen Wartezeit an. Die absolute Kursentwicklung der Aktie der zooplus

AG bemisst sich anhand eines Vergleichs zwischen dem Ausübungspreis und dem volumengewichteten

sechsmonatigen Durchschnittskurs der Aktie der zooplus AG im Xetra-Handel an der Frankfurter

Wertpapierbörse bei Ablauf der vierjährigen Wartezeit. Aktienoptionen können hiernach wie folgt ausgeübt

werden:


                            Ein Drittel der Aktienoptionen kann ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete 
                            sechsmonatige Durchschnittskurs der Aktie der zooplus AG im Xetra-Handel an der Frankfurter 
              *             Wertpapierböse bei Ablauf der vierjährigen Wartezeit mindestens 20 % über dem 
                            Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel I), 
                            zwei Drittel der Aktienoptionen können ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete 
                            sechsmonatige Durchschnittskurs der Aktie der zooplus AG im Xetra-Handel an der Frankfurter 
              *             Wertpapierbörse bei Ablauf der vierjährigen Wartezeit mindestens 27,5 % über dem 
                            Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel II), und 
                            sämtliche Aktienoptionen können ausgeübt werden, wenn der volumengewichtete sechsmonatige 
              *             Durchschnittskurs der Aktie der zooplus AG im Xetra-Handel an der Frankfurter 
                            Wertpapierbörse bei Ablauf der vierjährigen Wartezeit mindestens 35 % über dem 
                            Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel III). 

Aktienoptionen, für die ein Erfolgsziel nicht erreicht wurde, verfallen ersatz- und entschädigungslos.

E. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands der zooplus AG werden jeweils für die Dauer ihrer

Bestellung abgeschlossen und verlängern sich jeweils für die Dauer der Wiederbestellung zum

Vorstandsmitglied, es sei denn, die Gesellschaft und das jeweilige Vorstandsmitglied treffen im

Zusammenhang mit der Wiederbestellung abweichende oder ergänzende Vereinbarungen.

1. Vorzeitige Beendigung des Anstellungsvertrags

Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt als Mitglied des Vorstands nieder, kann der Anstellungsvertrag von

der Gesellschaft unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Wird der

Anstellungsvertrag durch das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 BGB gekündigt,

steht dem Vorstandsmitglied - vorbehaltlich des nachstehenden Abfindungs-Caps - die jährliche

Festvergütung bis zum regulären Ablauf des Anstellungsvertrags als Abfindung zu. Wird der

Anstellungsvertrag aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen

keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.

Bei vorzeitiger Beendigung des Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitglieds (einschließlich einer

einvernehmlichen Aufhebung des Anstellungsvertrags) sollen Zahlungen an das Vorstandsmitglied

einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten (Abfindungs-Cap)

und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Der Wert von anlässlich der

vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags unverfallbar gestellten Aktienoptionen ist anzurechnen.

Für die Berechnung des Abfindungs-Caps soll auf die Gesamtvergütung des vorherigen vollen Geschäftsjahrs

und gegebenenfalls auch auf die voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr

abgestellt werden.

Der Anspruch auf Auszahlung bereits zugeteilter erfolgsbezogener Vergütungsbestandteile unter dem

Aktienoptionsplan, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, bestimmt sich nach den

Bedingungen des Aktienoptionsplans und richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und nach

den im Vertrag festlegten Fälligkeitszeitpunkten.

2. Kontrollwechsel

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags im Falle eines

Kontrollwechsels sehen die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder nicht vor.

3. Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer dauernden Arbeitsunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet der Anstellungsvertrag des

betreffenden Vorstandsmitglieds sechs Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde

Arbeitsunfähigkeit festgestellt worden ist.

F. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Sofern mit den Vorstandsmitgliedern Wettbewerbsverbote für die Zeit nach ihrem Ausscheiden vereinbart

werden, leistet die zooplus AG eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 % des jeweiligen

Jahresgrundgehalts für die Dauer des Wettbewerbsverbots. Auf die Karenzentschädigung wird eine eventuelle

Abfindungszahlung angerechnet.

G. Malus und Clawback

Die Anstellungsverträge der Mitglieder des Vorstands sowie zukünftige Aktienoptionspläne enthalten

Regelungen für den Einbehalt oder die Rückforderung der kurzfristigen und langfristigen variablen

Vergütung. Hiernach kann der Aufsichtsrat bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen schwerwiegenden

Verstößen eines Vorstandsmitglieds gegen unternehmensinterne Verhaltensrichtlinien oder gesetzliche

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April 08, 2021 09:08 ET (13:08 GMT)