Robert Bosch GmbH, Stuttgart-Feuerbach

2008 - 2011: Projektdirektorin Lieferantenentwicklungsprojekte Lean Production, Zentraleinkauf, Robert

Bosch GmbH, Stuttgart-Schillerhöhe

2006 - 2008: Projektdirektorin Plattformentwicklungsprojekt Mechanikfreigabe zur Steigerung der

Mechanikzulieferqualität, Geschäftsbereich Automobilelektronik, Robert Bosch GmbH, Reutlingen

2002 - 2005: Abteilungsleiterin Koordination Continuous Improvement (CIP) Geschäftsbereich

Automobilelektronik, Robert Bosch GmbH, Reutlingen

2000 - 2002: Fachreferentin/Gruppenleiterin Produktentstehung, Robert Bosch GmbH, Leonberg

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-

und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine

Hermann-Josef Börnemeier

Geb. am 22. Oktober 1955 in Paderborn

Nationalität: Deutsch

Geschäftsführender Gesellschafter der Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft in

Paderborn

Ausbildung:

1985 Weiterbildung zum Steuerberater, Bestellung zum Steuerberater

1978 Fachhochschule für Finanzen NRW, Abschluss als Diplom-Finanzwirt (FH)

Beruflicher Werdegang:

Seit 1984: Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH, Steuerberatungsgesellschaft; ab 1985 Geschäftsführer,

ab 1996 geschäftsführender Gesellschafter

1995 - 2016: Börnemeier & Loh Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geschäftsführender Gesellschafter

1975 - 1984: Finanzverwaltung NRW, Beamter des gehobenen Dienstes

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-

und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


              *             Voltabox AG, Delbrück, Mitglied des Aufsichtsrats 

Walter Schäfers

Geb. am 19. Juli 1954 in Paderborn

Nationalität: Deutsch

Rechtsanwalt, Societät Schäfers Rechtsanwälte & Notare in Paderborn

Ausbildung:

1987 Zweite juristische Staatsprüfung

1983 Universität Bonn, Studium der Rechtswissenschaften; Erste juristische Staatsprüfung

1977 Universität Bonn, Studium der Volkswirtschaft, Vordiplom 2

Beruflicher Werdegang:

Seit 1987: Selbstständiger Rechtsanwalt in eigener Kanzlei in Paderborn, ab 1992 in der Rechtsform

einer Societät

1987: Zulassung als Rechtsanwalt im Landgerichtsbezirk Paderborn

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in-

und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:


              *             Voltabox AG, Delbrück, Mitglied des Aufsichtsrats 

Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat auch zu einer Anpassung

des § 113 Abs. 3 Aktiengesetz (AktG) geführt. Gemäß § 113 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AktG in der Fassung des

ARUG II ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss

zulässig ist. Eine entsprechende Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder hat

spätestens in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 zu erfolgen. Nach § 13 Abs. 1 der Satzung wird die

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung festgelegt.

Im Einklang mit der entsprechenden Anregung der Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex

(DCGK) vom 16. Dezember 2019 und der überwiegenden Praxis großer börsennotierter Unternehmen in 6. Deutschland soll die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrat wie bisher in Form einer Festvergütung

unter Berücksichtigung der Aufgaben innerhalb des Aufsichtsrats erfolgen.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


                            'Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird gebilligt und gemäß § 13 Abs. 1 der 
                            Satzung wie folgt festgelegt: 
                            Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine jährliche Festvergütung von EUR 30.000,00, 
                            der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Festvergütung von EUR 
                            60.000,00.' 

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 2017/I und die Schaffung

eines neuen genehmigten Kapitals mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie entsprechende

Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 10. Mai 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene und in § 4 Absatz

5 der Satzung niedergelegte genehmigte Kapital 2017 läuft zum 9. Mai 2022 aus. Um der Gesellschaft auch

in Zukunft entsprechende Flexibilität zu bieten, soll das bestehende genehmigte Kapital 2017/I aufgehoben

und durch ein neues genehmigtes Kapital 2021 ersetzt werden.

Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss

zu fassen:


              a.            Das bestehende genehmigte Kapital 2017/I gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung wird aufgehoben. 
                            Die persönlich haftende Gesellschafterin wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
                            mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich des 30. August 2026 einmalig oder 
                            mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.263.133,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch 
                            Ausgabe von bis zu Stück 2.263.133 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
                            Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I). Den Aktionären ist 
                            grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der 
                            Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der 
                            Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 
                            AktG zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin wird jedoch ermächtigt, 
                            mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden 
                            Fällen auszuschließen: 
                                          soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des 
                            i.            Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist; 
                                          wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen 
                                          Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige 
                                          Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, 
                                          und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Betrag 
                                          geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Hierbei darf 
                                          der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten 
                                          Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
                                          Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 
                                          2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreiten. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
                            ii.           Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern 
                                          diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in 
              b.                          entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
                                          Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
                                          Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft 
                                          anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter 
                                          Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 
                                          186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden; 
                                          bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck 

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July 23, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)