auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird.

Außerdem müssen in diesem Fall die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder

Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen.


              cc)           Wandlungsrechte, Wandlungspflichten 

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten

erhalten die Inhaber das Recht bzw. übernehmen die Pflicht, ihre Schuldverschreibungen gemäß den vom

Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegten Schuldverschreibungsbedingungen in auf den Namen

lautende Stückaktien der Uniper SE umzutauschen. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der je

Schuldverschreibung bei Wandlung auszugebenden Aktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der

Schuldverschreibungen nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 AktG ist zu beachten. Das

Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages durch den festgesetzten Wandlungspreis

für eine Aktie der Gesellschaft. 9.


              dd)           Optionsrechte, Optionspflichten 

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht und/oder Optionspflicht werden jeder

Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die die Inhaber nach näherer Maßgabe

der vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Schuldverschreibungsbedingungen zum

Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Uniper SE berechtigen bzw. verpflichten. Für auf Euro

lautende, durch die Uniper SE begebene Optionsanleihen können die Schuldverschreibungsbedingungen

vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Sachleistung, insbesondere Übertragung von

Teilschuldverschreibungen (Inzahlungnahme) und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfolgen kann. Der

anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien

entfällt, darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen.


              ee)           Wandlungs- bzw. Optionspreis 

Im Fall der Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrechten und/oder Wandlungspflichten und/

oder mit Optionsrecht und/oder Optionspflicht, beträgt der Wandlungs- bzw. Optionspreis mindestens EUR

1,00.

Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG im Falle der wirtschaftlichen

Verwässerung des Werts der Wandlungsrechte oder -pflichten oder der Optionsrechte oder -pflichten nach

näherer Bestimmung der Schuldverschreibung wertwahrend angepasst werden, soweit die Anpassung nicht schon

durch Gesetz geregelt ist. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Kapitalerhöhung und -herabsetzung

sowie Dividendenzahlung an die Aktionäre der Gesellschaft. Verwässerungsschutz bzw. Anpassungen können

insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie

durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.


              ff)           Weitere mögliche Festlegungen in den Schuldverschreibungsbedingungen 

Die Schuldverschreibungsbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der

Wandlungs- bzw. Optionsausübung nicht neue Aktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen. Die

Schuldverschreibungsbedingungen können auch vorsehen, dass die Erfüllung der Wandlungs- bzw.

Optionsrechte der Inhaber bzw. die Erfüllung von Ansprüchen bei Pflichtwandlung bzw.

Pflichtoptionsausübung nach Wahl der Gesellschaft sowohl durch Hingabe eigener Aktien der Gesellschaft

als auch durch Ausgabe von neuen Aktien aus bedingtem Kapital erfolgen kann.

Das Umtausch- bzw. Bezugsverhältnis kann nach Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen auf eine

ganze Zahl auf- oder abgerundet werden. Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen, dass Spitzen

zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden; ferner kann die Leistung einer baren Zuzahlung

vorgesehen werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe

und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung,

Verwässerungsschutzbestimmungen, Wandlungs- bzw. Optionspreis sowie Wandlungs- bzw.

Optionsausübungszeiträume zu bestimmen. Für den Fall der Ausgabe durch Konzernunternehmen hat der

Vorstand zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden

Konzernunternehmen herzustellen.


              b)            Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 

Das Grundkapital wird um bis zu EUR 145.112.289 durch Ausgabe von bis zu 85.360.170 neuen, auf den

Namen lautende nennwertlose Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,70

bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den

Namen lautenden Stückaktien an die Inhaber von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder

Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) jeweils mit Optionsrechten,

Wandlungsrechten, Optionspflichten und/oder Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung

vom 19. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung bis zum 18. Mai 2026

(einschließlich) von der Uniper SE ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach

Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw.

Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie von Options- bzw. Wandlungsrechten

Gebrauch gemacht wird bzw. zur Options- oder Wandlungsausübung verpflichtete Inhaber von Anleihen ihre

Verpflichtung zur Options- bzw. Wandlungsausübung erfüllen und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder

eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Der Vorstand ist im Einklang mit § 3 Abs. 3 der Satzung

der Uniper SE ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die aufgrund der Ausübung des Wandlungs- bzw.

Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien abweichend

von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der

Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.


              c)            Satzungsänderungen 

§ 3 Abs. 4 der Satzung der Uniper SE wird wie folgt neu gefasst:

'(4) Das Grundkapital ist durch Ausgabe von bis zu 85.360.170 auf den Namen lautenden Stückaktien um

bis zu EUR 145.112.289 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur

insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Wandlung

Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen, die von

der Uniper SE oder deren Konzernunternehmen aufgrund der von der Hauptversammlung vom 19. Mai 2021 unter

Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Options- bzw.

Wandlungsrechten Gebrauch machen oder, soweit sie zur Wandlung oder Optionsausübung verpflichtet sind,

ihre Verpflichtung zur Wandlung bzw. Optionsausübung erfüllen, soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder

eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe

des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw.

Wandlungspreis.

Der Vorstand ist im Einklang mit § 3 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, die Gewinnberechtigung für die

aufgrund der Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts oder der Erfüllung der Wandlungs- bzw.

Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG festzulegen. Der Vorstand ist

ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten

Kapitalerhöhung festzusetzen.'


              d)            Ermächtigung zur Satzungsanpassung 

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe der

Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung

vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Falle der Nichtausnutzung der von der

Hauptversammlung am 19. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung nach Ablauf des

Ermächtigungszeitraums sowie im Falle der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2021 nach Ablauf der

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April 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)