Ferner kann die Gesellschaft auch noch unter bestimmten weiteren, in den §§ 126 bzw. 127

AktG näher geregelten Voraussetzungen von einer Zugänglichmachung ganz oder teilweise

absehen oder Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen zusammenfassen. Einer

Begründung bedarf es jedenfalls im Fall eines Wahlvorschlags nicht. Ein Wahlvorschlag zum

Aufsichtsrat muss den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen

Person sowie deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

enthalten. Die Zugänglichmachung erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, einer

zugänglich zu machenden Begründung, Pflichtangaben nach § 127 Satz 4 AktG und einer

etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

7.


                            www.uniper.energy/hv 

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten Anträge oder Wahlvorschläge von

Aktionären, die nach § 126 bzw. § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der

Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende

Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, das heißt, wenn

die unter Ziffer VIII. 3. genannten Voraussetzungen für die Anmeldung und Ausübung des

Stimmrechts erfüllt sind. Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung

zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben

sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.


                            c.            Fragerecht - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz 

Den Aktionären wird gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht

eingeräumt. Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Halbsatz 2

COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass

Aktionäre ihre Fragen bis spätestens Montag, den 17. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, über den

passwortgeschützten Online-Service bei der Gesellschaft einreichen müssen. Der Vorstand

wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Er kann

hierbei insbesondere Fragen zusammenfassen und Aktionärsvereinigungen und Institutionelle

Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Nur ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen über den

passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dort von der Uniper SE festgelegten Verfahren

unter


                            www.uniper.energy/hv-service 

einreichen.

Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird der Name des

Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet werden), wenn mit der

Übermittlung der Frage das Einverständnis und der Wunsch zur Offenlegung des Namens erklärt

wurden. Gleiches gilt für eine etwaige Vorabveröffentlichung von Fragen und gegebenenfalls

Antworten auf der Internetseite der Gesellschaft im Vorfeld der Hauptversammlung. Auch in

diesem Fall wird der Name des Fragestellers nur offengelegt, wenn er mit Übersendung der

Frage sein Einverständnis mit der Offenlegung seines Namens und einen entsprechenden Wunsch

erklärt hat.


                            d.            Widerspruchsrecht - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz 

Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (schriftlich oder im Wege

elektronischer Kommunikation) oder über die Erteilung von Vollmachten ausgeübt haben, haben

die Möglichkeit, über den passwortgeschützten Online-Service gemäß dem dort von der Uniper

SE festgelegten Verfahren Widerspruch gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung bei dem mit

der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notar zu erklären. Die Übermittlung ist

ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter

möglich.


                            e.            Weitergehende Erläuterungen zu Aktionärsrechten 

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3

SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG und § 1

COVID-19-Gesetz sind im Internet unter


                            www.uniper.energy/hv 

abrufbar.

Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

Die Informationen nach § 124a AktG sind im Internet unter


              8.            www.uniper.energy/hv 

zugänglich.

Hinweis zum Datenschutz

Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen

Stellenwert.

In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung

personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst.

Die Datenschutzhinweise für Aktionäre finden Sie unter dem folgenden Link:


              9.            www.uniper.energy/datenschutz/aktionaere 

Die allgemeinen Datenschutzhinweise der Gesellschaft finden Sie darüber hinaus unter dem

folgenden Link:


                            www.uniper.energy/de/datenschutz 

Düsseldorf, im April 2021

Der Vorstand -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

2021-04-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------


Sprache:      Deutsch 
Unternehmen:  Uniper SE 
              Holzstraße 6 
              40221 Düsseldorf 
              Deutschland 
E-Mail:       sascha.fehlemann@uniper.energy 
Internet:     https://www.uniper.energy/de 
 
Ende der Mitteilung  DGAP News-Service 
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1183113 2021-04-09

(END) Dow Jones Newswires

April 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)