neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll schließlich auch bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen

ausgeschlossen werden können; allerdings nur insoweit, als dass die unter dieser Ermächtigung

ausgegebenen Aktien gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zusammen nicht

mehr als 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder - falls dieser

Wert geringer ist - im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung ausmachen dürfen.

Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben, um diese in

geeigneten Einzelfällen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder

anderen Wirtschaftsgütern einsetzen zu können. So kann sich in Verhandlungen durchaus die Notwendigkeit

ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien bereitstellen zu müssen. Die Möglichkeit, Aktien

der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um

interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb

von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern liquiditätsschonend nutzen zu

können. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Hingabe von Aktien

sinnvoll sein. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen

Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der

Aktien steht.

Weiterhin soll es möglich sein, aus dem Genehmigten Kapital 2021 - unter Ausschluss des Bezugsrechts -

auch Wandlungs- oder Optionsrechte aus Schuldverschreibungen zu bedienen, für die die Zeichner keine

Bar-, sondern eine Sachleistung erbracht haben. Dies ermöglicht es, auch Wandel- und

Optionsschuldverschreibungen (bzw. Gewinnschuldverschreibungen) als Akquisitionswährung im Zusammenhang

mit dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen, und

verbessert damit ebenfalls die Chancen im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte.

Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bar- und Sacheinlagen

ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 62.213.200 (10% des

derzeitigen Grundkapitals) nicht übersteigen; auf diese Grenze ist die Veräußerung eigener Aktien

anzurechnen, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts

erfolgt. Ferner sind auf diese Grenze diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von

Schuldverschreibungen (einschließlich Gewinnschuldverschreibungen) mit Wandlungs- oder Optionsrechten

bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw.

die Gewinnschuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des

Bezugsrechts ausgegeben wurden. Dies bedeutet, dass der Vorstand das Bezugsrecht nur insoweit

ausschließen darf, dass Bezugsrechtsausschlüsse gemäß dem unter Tagesordnungspunkt 10 zu beschließenden

Genehmigten Kapital 2021 und während der Laufzeit der Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen in

Summe höchstens in Bezug auf Aktien bis zu einem Grundkapitalbetrag von EUR 62.213.200 erfolgen. Diese

Beschränkung stellt eine entsprechende Begrenzung von Bezugsrechtsausschlüssen nach oben hin sicher und

begrenzt die mögliche Verwässerung der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur

Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur

dann tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und

damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird über die Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung

berichten.

Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt

11

Die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit verschaffen, eigene Aktien zu erwerben, um

diese einzuziehen, sie zur unmittelbaren oder mittelbaren Kaufpreiszahlung für Akquisitionen oder zur

Erfüllung von Ansprüchen von Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten bzw.

Wandlungspflichten sowie für eine Zuteilung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr verbundener

Unternehmen zu verwenden oder aber sie wieder zu veräußern.

Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein von den

Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über

eine Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung berichten.

Im Hinblick auf die verschiedenen Erwerbs- und Veräußerungstatbestände der vorgeschlagenen

Ermächtigung ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:

Erwerb über ein Erwerbs- oder ein Tauschangebot

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien

durch ein öffentliches, an die Aktionäre der Gesellschaft zu richtendes Kaufangebot oder Angebot zum

Tausch von Aktien der Gesellschaft gegen andere von der Gesellschaft gehaltene Aktien zu erwerben.

Darüber hinaus kann der Erwerb auch so ausgestaltet werden, dass die Aktionäre öffentlich zur Abgabe

eines Verkaufsangebotes aufgefordert werden. Das öffentliche Tauschangebot stellt für die Gesellschaft

eine attraktive Variante zu anderen Formen des Erwerbs eigener Aktien dar. Der Gesellschaft wird damit

größere Flexibilität eingeräumt. Zugleich erhält sie die Möglichkeit, auf diese Weise von ihr gehaltene

Beteiligungen breit gestreut zu platzieren. Um ein Tauschverhältnis festzusetzen, das auf hohe Akzeptanz

im Markt stößt, können die Aktionäre aufgefordert werden, Angebote zum Tausch im Rahmen einer von der

Gesellschaft gesetzten Spanne abzugeben.

Bei dem Erwerb eigener Aktien über ein öffentliches Erwerbs- oder Tauschangebot ist der Grundsatz der

Gleichbehandlung zu beachten. Sofern ein öffentliches Erwerbs- oder Tauschangebot überzeichnet ist, muss

die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Jedoch soll es zulässig sein, eine

bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 150 Stück Aktien

vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten

und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Dies gilt

entsprechend für den Fall, dass bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes mehr

Aktien angeboten werden, als die Gesellschaft zu erwerben bereit ist.

Erwerb über Derivate (Put- oder Call-Optionen)

Weiter sieht die Ermächtigung vor, dass im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien auch Derivate in Form von

Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination daraus eingesetzt werden können. Dabei dürfen unter

Einsatz von Derivaten in Form von Put- oder Call-Optionen oder einer Kombination daraus maximal eigene

Aktien bis insgesamt 5% des Grundkapitals erworben werden. Durch diese zusätzliche Handlungsalternative

erweitert die Gesellschaft ihre Möglichkeiten, den Erwerb eigener Aktien optimal zu strukturieren. Der

Vorstand beabsichtigt, Put- und Call-Optionen nur ergänzend zum konventionellen Aktienrückkauf

einzusetzen.

Für die Gesellschaft kann es von Vorteil sein, Put-Optionen zu veräußern oder Call-Optionen zu

erwerben, anstatt unmittelbar Aktien der Gesellschaft zu erwerben.

Bei Einräumung einer Put-Option gewährt die Gesellschaft dem Erwerber der Put-Option das Recht, Aktien

der Gesellschaft zu einem in der Put-Option festgelegten Preis (Ausübungspreis) an die Gesellschaft zu

verkaufen. Die Gesellschaft ist als sogenannter Stillhalter im Falle der Ausübung der Put-Option

verpflichtet, die in der Put-Option festgelegte Anzahl von Aktien zum Ausübungspreis zu erwerben. Als

Gegenleistung dafür erhält die Gesellschaft bei Einräumung der Put-Option eine Optionsprämie.

Die Ausübung der Put-Option ist für den Berechtigten dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn der Kurs der

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)