Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen gegen Barleistung zu einem Kurs erfolgt, der den

Marktwert dieser Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft

die Möglichkeit, Marktchancen schnell und flexibel zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der

Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibung

zu erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des

Bezugsrechtes nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises

(und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist.

Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein

Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung der Anleihekonditionen

und so zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der

Ungewissheit seiner Ausübung (Bezugsverhalten) die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw.

mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die

Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige

Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt,

die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Finanzierung führen können.

Für diesen Fall eines Ausschlusses des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG die Bestimmung

des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG sinngemäß.

Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, dass bei einer Kapitalerhöhung der Ausgabepreis der

Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass

eine nennenswerte wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher

Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien Ausgabe von mit Wandlungs- oder Optionsrechten oder

Wandlungs- oder Optionspflichten verbundenen Schuldverschreibungen eintritt, kann ermittelt werden, indem

hierbei der theoretische Marktwert der Schuldverschreibungen nach anerkannten finanzmathematischen

Methoden errechnet und mit dem Ausgabepreis der Schuldverschreibung verglichen wird. Liegt nach

pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis nur unwesentlich unter dem theoretischen Marktwert zum

Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibung, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3

Satz 4 AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur unwesentlichen Abschlags zulässig. Damit würde der

rechnerische Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null sinken, sodass den Aktionären durch den V. Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Unabhängig von dieser

Prüfung durch den Vorstand ist eine marktgerechte Konditionenfestsetzung und damit die Vermeidung einer

nennenswerten Wertverwässerung im Falle der Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Bei

diesem Verfahren werden die Schuldverschreibungen auf der Grundlage der von Investoren abgegebenen

Kaufanträge festgelegt und so der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt. All dies stellt

sicher, dass eine nennenswerte Verwässerung des Wertes der Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht

eintritt.

Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft auch nach

Ausübung von Wandlungs- oder Optionsrechten oder dem Eintritt der Wandlungs- oder Optionspflichten

jederzeit durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Demgegenüber ermöglicht die

Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe Konditionenfestsetzung, größtmögliche

Sicherheit hinsichtlich der Platzierbarkeit bei Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger

Marktsituationen.

Der Vorstand wird auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden, sofern der Wert der Sachleistung

in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach der zuvor dargestellten finanzmathematischen Methode

ermittelten Marktwert der Schuldverschreibung steht. Durch die eingeräumte Ermächtigung soll dem Vorstand

mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Möglichkeit gegeben werden, Aktien zur Verfügung zu haben, um diese

gegen Sachleistung veräußern zu können, insbesondere als Gegenleistung bei Unternehmenszusammenschlüssen

oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen. Der nationale und

internationale Wettbewerb sowie die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der

Akquisitionsfinanzierung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft den notwendigen

Handlungsspielraum geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder

Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Dem trägt der vorgeschlagene

Ausschluss des Bezugsrechts Rechnung. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand

sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Er wird sich in der Regel,

wenn er den Wert der als Gegenleistung hingegebenen Aktien bemisst, am Börsenkurs der Aktie der

Gesellschaft orientieren. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung

dieser Ermächtigung erstatten.

Der Bezugsrechtsausschluss bei einer Ausgabe gegen Bar- und gegen Sachleistung ist auf insgesamt 10%

des Grundkapitals beschränkt. Durch eine entsprechende Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss ist ebenfalls

sichergestellt, dass auch im Falle einer Kapitalherabsetzung die 10%-Grenze nicht überschritten wird, da

die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf,

und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt der

Ausübung der vorliegenden Ermächtigung. Auf die vorgenannte 10%-Grenze werden solche Aktien angerechnet,

die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausnutzung aus einem genehmigten Kapital unter Ausschluss

des Bezugsrechts gegen Bareinlage gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG oder gegen Sacheinlage ausgegeben

werden. Weiter werden auch solche Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung der

Hauptversammlung erworben und gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter

Ausschluss des Bezugsrechts veräußert werden. Ebenso werden während der Laufzeit der Ermächtigung Aktien,

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder

Optionspflichten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen unter

Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden, angerechnet.

Solche Aktien, die im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen an Arbeitnehmer der Gesellschaft

(bzw. mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen) ausgegeben werden, werden hiervon nicht

berücksichtigt.

Soweit Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs-

oder Optionspflicht ausgegeben werden sollen, ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des

Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre insgesamt auszuschließen, wenn diese Genussrechte oder

Gewinnschuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestattet sind, d.h. keine Mitgliedschaftsrechte in der

Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren und die Höhe der Verzinsung nicht

auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Zudem

ist erforderlich, dass die Verzinsung und der Ausgabebetrag der Genussrechte oder

Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen. Wenn

die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine

Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte bzw. Gewinnschuldverschreibungen keine

Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der

Gesellschaft gewähren.

Das Bedingte Kapital 2021 wird benötigt, um mit entsprechend ausgestalteten Schuldverschreibungen

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)