Zielbetrags begrenzt (Auszahlungsbegrenzung) und wird nach Ablauf des dreijährigen Leistungszeitraums

ausbezahlt.

Finanzielle Erfolgsziele

Als finanzielle Erfolgsziele werden das Adjusted NI und die jährlich zahlungswirksamen CAPEX

herangezogen.

Bei dem Adjusted NI handelt es sich um das gemäß IFRS ermittelte Ergebnis nach Finanzergebnis sowie

Steuern vom Einkommen und Ertrag, welches zur Erhöhung der Aussagekraft um bestimmte nicht operative

Effekte bereinigt wird. Das Adjusted NI zeigt ein Ergebnis nach nicht-beherrschenden Anteilen, das frei

von nicht-operativen Effekten ist und sich somit an der dem operativen Geschäft zugrunde liegenden

nachhaltigen Rentabilität orientiert. Zu Beginn eines Geschäftsjahres legt der Aufsichtsrat einen

ambitionierten, aus der Mittelfristplanung abgeleiteten, kumulierten Ziel- bzw. Budgetwert für das

Adjusted NI der nächsten drei Jahre fest. Während des Leistungszeitraums wird die Summe der Ist-Werte des

Adjusted NI gebildet und mit diesem Zielwert verglichen.

Bei den zahlungswirksamen CAPEX handelt es sich um die jährlich erfassten und zahlungswirksamen

Sachinvestitionen. Während des dreijährigen Leistungszeitraums wird die Summe der jährlichen Ist-Werte

gebildet und anschließend ins Verhältnis mit der Summe der jährlich vom Aufsichtsrat beschlossenen

Budgetwerte gesetzt.

Die Zielerreichung beträgt 100%, wenn die Summen der Ist-Werte des Adjusted NI sowie der CAPEX den

jeweiligen, kumulierten Budgetwerten entsprechen. Während beim Adjusted NI Anreize für eine

Budgetübererfüllung gesetzt werden, sollen die Budgetziele der CAPEX untererfüllt werden, da dies eine

effiziente Nutzung der verfügbaren Mittel fördert. Fallen die kumulierten Ist-Werte um 50% oder mehr bzw.

75% oder mehr hinter den Budgetwerten zurück, dann beträgt die Zielerreichung 0% für das Adjusted NI und

250% für die CAPEX. Liegen die kumulierten Ist-Werte um 75% oder mehr bzw. 50% oder mehr über den

kumulierten Budgetwerten, beträgt die Zielerreichung 250% für das Adjusted NI und 0% für die CAPEX.

Weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten Adjusted NI oder niedrigere tatsächlich erzielte CAPEX

führen zu keiner weiteren Erhöhung der Zielerreichung. Zwischenwerte werden linear interpoliert.

Nicht-finanzielle Erfolgsziele

Als nicht-finanzielle Erfolgsziele werden die Portfolio-Transformation sowie relevante und messbare

ESG-Ziele berücksichtigt.

Im Rahmen der Portfolio-Transformation orientiert sich der Aufsichtsrat an der Unternehmensstrategie

des Uniper-Konzerns und beurteilt, welche positiven oder negativen Auswirkungen die

Portfolio-Transformation auf den Unternehmenserfolg von Uniper hat. Die relevante

Portfolio-Transformation muss im Einklang mit der Unternehmensstrategie stehen, wobei auch die Rechte von

Minderheitsaktionären gewahrt bleiben. Maßstäbe zur Erfolgsbeurteilung sind z.B. Auswirkungen auf die

CO2-Intensität von Uniper, Auswirkungen auf die mittelfristigen Wachstumsperspektiven und die Bewertung/

Wahrnehmung von Transformationsmaßnahmen durch Ratingagenturen und den Kapitalmarkt. Am Ende des

dreijährigen Leistungszeitraums beurteilt der Aufsichtsrat auf Basis dieser Maßstäbe den Erfolg der

Portfolio-Transformation, wobei die Zielerreichung einen der folgenden Eckwerte annehmen kann:

Im Rahmen der ESG-Ziele werden für jede LTI-Tranche relevante sowie messbare ESG-Ziele festgelegt, die

auf der Nachhaltigkeitsstrategie des Uniper-Konzerns basieren. Dazu definiert der Aufsichtsrat vor Beginn

jeder LTI-Tranche die relevanten Ziele und die maßgeblichen Zielerreichungskurven (Minimum,

100%-Zielwert, Maximum).

Für die LTI-Tranche 2021 (Leitungszeitraum 2021 - 2023) verpflichtet sich die Uniper SE im Rahmen der

ESG-Ziele zur Entwicklung und Einführung eines Berichtssystems, das den Empfehlungen der Arbeitsgruppe

für klimabezogene finanzielle Offenlegung (TCFD) entspricht. Ziel ist eine konsistente, vergleichbare,

klare und zuverlässige Offenlegung seitens der Uniper SE zu gewährleisten. Hierbei berichtet die Uniper

SE über die Themen Governance, Strategie, Risikomanagement, Metriken und Ziele. Die Erfolgsmessung

erfolgt auf Grundlage eines Projektplans mit definierten Schritten, Ergebnissen und Leistungsniveaus. Ist

die Berichterstattung bereits nach einem Jahr zu 100% umgesetzt, so entspricht dies einer Zielerreichung

von 180%, nach zwei Jahren einer Zielerreichung von 150% und nach drei Jahren einer Zielerreichung von

100% oder weniger. Ist das Berichtssystem nach drei Jahren nicht implementiert, so entspricht die

Zielerreichung dem erfolgten Umsetzungsstand, der von einem externen Prüfer geprüft und bewertet und vom

Prüfungs- und Risikoausschuss genehmigt wird.

Über die Auszahlungshöhe des LTI wird im jeweiligen Vergütungsbericht nachträglich berichtet. Hierzu

werden die Zielsetzungen für die finanziellen Erfolgsziele sowie die konkreten nicht-finanziellen

Erfolgsziele als auch die jeweiligen Zielerreichungen im Vergütungsbericht transparent veröffentlicht und

erläutert.

3.5 Malus- und Clawback-Regelung

Um die nachhaltig erfolgreiche Entwicklung des Uniper-Konzerns sicherzustellen sind Malus- und

Clawback-Regelungen vorgesehen. Diese Regelungen sehen die Möglichkeit zur Reduktion noch nicht

ausbezahlter variabler Vergütung (Malus) und zur Rückforderung bereits ausgezahlter variabler Vergütung

(Clawback) vor.


                            'Performance Clawback': Sollten sich die für die Festsetzung der Auszahlungsbeträge der 
                            variablen Vergütung relevanten Aspekte nach Auszahlung der variablen Vergütung als falsch 
                            herausstellen, kann der Aufsichtsrat die Rückzahlung der zu viel gezahlten Vergütung 
              1.            verlangen. Relevante Aspekte umfassen z. B. die Berichterstattung bzw. die berücksichtigten 
                            finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgszielen, die für den ermittelten 
                            Auszahlungsbetrag der variablen Vergütung maßgeblich sind. Auf ein Verschulden der 
                            Vorstandsmitglieder kommt es in diesem Falle nicht an. 
                            'Compliance Clawback': Verstößt ein Vorstandsmitglied gegen wesentliche Handlungsgrundsätze 
                            der Gesellschaft (z. B. aus dem Verhaltenskodex oder den Compliance-Richtlinien), gegen 
              2.            eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht oder liegt eine erhebliche Verletzung der 
                            Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG vor, so kann der Aufsichtsrat die noch nicht 
                            ausbezahlte variable Vergütung bis auf null reduzieren oder eine bereits ausgezahlte 
                            variable Vergütung zurückverlangen. 

Die Rückforderungsmöglichkeit in beiden Fällen besteht auch dann, wenn das Vorstandsmitglied zum

Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr Mitglied des Vorstands ist. Eine Rückforderung ist nach einem

Zeitraum von fünf Jahren nach Zahlung der variablen Vergütung ausgeschlossen.

4. Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte umfassen die Vertragslaufzeit, die vorzeitige Vertragsbeendigung

sowie Mandatsbezüge.

4.1 Vertragslaufzeit

Die Laufzeit der Vorstandsverträge erstreckt sich bei Erstbestellung über drei Jahre. Der Vertrag

verlängert sich jeweils um den Zeitraum, für den der Aufsichtsrat eine Wiederbestellung zum

Vorstandsmitglied beschließt. Über die Wiederbestellung soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der

Amtszeit entschieden werden. Gemäß § 84 Absatz 1 Satz 2 AktG erfolgt eine Wiederbestellung jeweils für

höchstens fünf Jahre. Die Verträge der Vorstandsmitglieder sehen eine sogenannte Koppelungsklausel vor.

Hiernach endet im Falle des Widerrufs der Bestellung nach Maßgabe der Frist des § 622 BGB automatisch

auch der Dienstvertrag des Vorstandsmitglieds.

4.2 Vorzeitige Vertragsbeendigung

Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung sowie des Dienstvertrags ohne wichtigen

Grund ist eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung auf die Vergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren,

in jedem Fall auf die Vergütung der Restlaufzeit des Dienstvertrags begrenzt. Bei Vorliegen eines

wichtigen Grundes im Sinne von § 626 BGB ist keine Abfindung zu zahlen.

Darüber hinaus enthalten die Vorstandsverträge Regelungen im Falle eines Kontrollwechsels. Die

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April 09, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)