Ausgestaltung können die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte für Zwecke von Bonitätsprüfungen 
              (Ratings) oder für Rechnungslegungszwecke ggf. auch als Eigenkapital eingestuft werden (siehe bereits 
              oben). Die Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten als Gegenleistung für den Erwerb 
              von Sachleistungen ist indes grundsätzlich nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen 
              wird. Zum Schutz der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung des 
              wirtschaftlichen Werts ihrer Beteiligung schreibt die Ermächtigung dabei vor, dass der Wert der 
              Sachleistung den Nennbetrag oder einen darunter liegenden Ausgabebetrag der Gewinnschuldverschreibungen 
              bzw. Genussrechte nicht wesentlich unterschreiten und der Ausgabebetrag unter Berücksichtigung der mit 
              den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten verbundenen Rechte nicht unangemessen niedrig 
              festgesetzt werden darf. 

Aus den vorstehend genannten Gründen ist ein Ausschluss des Bezugsrechts in den in der Ermächtigung zugelassenen Fällen - vorbehaltlich einer Überprüfung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls - aus Sicht des Vorstands grundsätzlich sachlich gerechtfertigt.

Der Vorstand wird jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der unter Tagesordnungspunkt 9 erbetenen Ermächtigung zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären angemessen ist. Der Vorstand wird über jede Ausnutzung der Ermächtigung in der jeweils nächsten Hauptversammlung berichten.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand erstattet der für den 16. Juni 2021 einberufenen Hauptversammlung der Gesellschaft den nachfolgenden schriftlichen Bericht zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts für den Zeitraum seit der letztjährigen Hauptversammlung am 24. Juni 2020 bis zur Hauptversammlung am 16. Juni 2021.

Die Gesellschaft hat im vorstehenden Berichtszeitraum das folgende Aktienrückkaufprogramm durchgeführt (das ' Rückkaufprogramm'):

Das Rückkaufprogramm wurde von der Gesellschaft am 25. November 2020 angekündigt und im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis einschließlich 17. Dezember 2020 ausgeführt.

Im Rahmen des Rückkaufprogramms wurden von der Gesellschaft über die Börse insgesamt 53.189 Stück eigene auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien erworben. Der Erwerb erfolgte ausschließlich zum Zweck der Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft auf Zuteilung von Aktien an Mitarbeiter und Angehörige der Verwaltungs- bzw. Leitungsorgane der Gesellschaft und mit der Gesellschaft verbundener Unternehmen aus dem so genannten Matching Stock Programm der Sixt SE (das 'Matching Stock Programm'), einem Beteiligungsprogramm für Mitglieder des Vorstands und ausgewählte Mitarbeiter und Führungskräfte der Sixt SE-Gruppe.

Auf die erworbenen Aktien entfiel ein anteiliger Betrag des Grundkapitals der Gesellschaft von insgesamt EUR 136.163,84. Dies entspricht rund 0,11 % des Grundkapitals und der Gesamtzahl von Aktien der Gesellschaft sowie rund 0,32 % des auf die Vorzugsaktien entfallenden Grundkapitals der Gesellschaft und der Gesamtzahl der Vorzugsaktien der Gesellschaft.

Der für den Erwerb der Aktien gezahlte Kaufpreis ohne Erwerbsnebenkosten betrug insgesamt EUR 3.218.281,00. Dies entspricht einem durchschnittlichen Kaufpreis von rund EUR 60,51 je Aktie.

Der Aktienerwerb im Rahmen des Rückkaufprogramms erfolgte dabei auf Grundlage der von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. Juni 2020 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilten Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (die 'Ermächtigung 2020').

Sämtliche im Rahmen des Rückkaufprogramms erworbenen Vorzugsaktien wurden anschließend auf Grundlage der Ermächtigung 2020 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, die von der Gesellschaft im Jahr 2016 unter dem Matching Stock Programm ausgegeben wurden.

Nach den Bedingungen des Matching Stock Programms ist der bei Ausübung der jeweiligen Tranche ermittelte Ausübungsgewinn nach Abzug der von den Teilnehmern zu tragenden Steuern und Abgaben (der 'Netto-Ausübungsgewinn') für den Kauf von Vorzugsaktien der Gesellschaft zu verwenden. Entsprechend diesen Bedingungen wurde der Netto-Ausübungsgewinn aus den im Jahr 2016 ausgegebenen Aktienoptionen von der Gesellschaft zum Erwerb von Vorzugsaktien im Rahmen des Rückkaufprogramms verwendet; sämtliche erworbenen Vorzugsaktien wurden sodann auf ein zugunsten der jeweiligen Teilnehmer geführtes Depot übertragen. Nach Ablauf eines Jahres, beginnend ab dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen, können die Teilnehmer frei über die jeweiligen Vorzugsaktien verfügen (Sperrfrist).

Die Gesellschaft hält demgemäß zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.

Die Verwendung eigener Vorzugsaktien zur Bedienung des Matching Stock Programms der Gesellschaft erfolgte somit in Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen im Rahmen dieses Programms. Eine entsprechende Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Verpflichtungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist Bestandteil der Ermächtigung 2020.

Für ein Unternehmen wie die Sixt SE ist es wesentlich, ein attraktives, erfolgsbezogenes Vergütungspaket anbieten zu können, damit qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter gehalten bzw. gewonnen und an das Unternehmen gebunden werden können. Das Matching Stock Programm wurde zu diesem Zweck als Bestandteil einer leistungsgerechten und angemessenen Vergütung aufgelegt und liegt daher, ebenso wie seine vertragsgemäße Durchführung, im Interesse der Gesellschaft. Die Verwendung eigener Aktien zur Erfüllung der im Rahmen dieses Mitarbeiterbeteiligungsprogramms eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre war daher sachlich gerechtfertigt, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Weitere eigene Aktien wurden in dem eingangs genannten Berichtszeitraum seit der letztjährigen Hauptversammlung von der Gesellschaft nicht erworben oder verwendet.

Unterlagen zur Tagesordnung

Ab Einberufung der Hauptversammlung werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://ir.sixt.com/Hauptversammlung

insbesondere folgende Unterlagen zugänglich gemacht:


-             die Hauptversammlungseinladung; 
              der festgestellte Jahresabschluss und der gebilligte Konzernabschluss, der Bericht über die Lage des 
-             Konzerns und der Sixt SE einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
              1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats der Sixt SE jeweils für das Geschäftsjahr 2020; 
-             der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); 
              der gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattete Bericht des Vorstands zu 
-             Tagesordnungspunkt 9 (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung); sowie 
-             der Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung eigener 
              Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts (als Bestandteil der Hauptversammlungseinladung). 

Sämtliche vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung selbst über die oben genannte Internetadresse zugänglich sein.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 120.174.996,48 und ist eingeteilt in insgesamt 46.943.358 Stückaktien, bestehend aus 30.367.112 Stammaktien (davon zwei auf den Namen lautende und 30.367.110 auf den Inhaber lautende Stammaktien) und 16.576.246 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Vorzugsaktien gewähren außer in den gesetzlich bestimmten Fällen kein Stimmrecht. Soweit ein Stimmrecht besteht, gewährt jede Stamm- bzw. Vorzugsaktie in der Hauptversammlung eine Stimme.

Sofern die vorstehende Tagesordnung nicht durch gesonderte Bekanntmachung um zusätzliche Punkte ergänzt wird, bei denen Vorzugsaktien stimmberechtigt sind, sind bei den Abstimmungen in der vorliegenden Hauptversammlung nur die Stammaktien stimmberechtigt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte entspricht daher der Gesamtzahl der Stammaktien und beträgt zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 30.367.112.

Aus unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien steht der Gesellschaft gemäß § 71b AktG kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger keine eigenen Aktien.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten

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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)