Die unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten ermöglicht es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15. Juni 2026 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber und/oder auf den Namen lautende Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 350.000.000,00 mit befristeter oder unbefristeter Laufzeit auszugeben. Die neue Ermächtigung hat damit das gleiche Volumen wie die bestehende Ermächtigung 2017. Die auf Grundlage der neuen Ermächtigung ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte dürfen keine Umtausch- oder Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft vorsehen. Auch dies entspricht der Gestaltung bei der Ermächtigung 2017.
Bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen und internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Ausgabe kann auch durch ein in- oder ausländisches Unternehmen erfolgen, an dem die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (nachfolgend auch 'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'); in diesem Fall soll die Gesellschaft für die emittierende Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft die Garantie für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft aus den Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten übernehmen können.
Die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte können jeweils gegen Bar- und/oder gegen Sachleistung ausgegeben werden.
Den Aktionären steht bei der Begebung von Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechten grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft begeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann das Bezugsrecht auch als mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 AktG ausgestaltet werden. In diesem Fall werden die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von einem oder mehreren Kreditinstituten (oder ihnen gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Unternehmen) mit der Verpflichtung übernommen, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht zum Bezug anzubieten. Für die Aktionäre, denen die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.
Die vorgeschlagene neue Ermächtigung sieht jedoch - wiederum in Übereinstimmung mit der bestehenden Ermächtigung 2017 - die Möglichkeit vor, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte in folgenden Fällen auszuschließen:
Der Vorstand soll zunächst ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen. Spitzenbeträge können sich ergeben, wenn der Gesamtnennbetrag der Emission gegenüber dem Nennbetrag der unter Gewährung eines Bezugsrechts ausgegebenen Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte geeignet aufgerundet wird, um einen runden Emissionsbetrag zu erzielen. Der Betrag, um den aufgerundet wird (Rundungsbetrag), wird in diesem Fall als Spitzenbetrag bezeichnet. Um einen runden Emissionsbetrag ohne eine solche Aufrundung zu erzielen, müsste - je nach Anzahl der Bezugsrechte - ansonsten ggf. ein wenig praktikables Bezugsverhältnis (Zahl der Aktien, die für den Bezug von Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten mit einem bestimmten Nennbetrag benötigt werden) festgelegt werden. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht - demgegenüber die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten in runden Beträgen bei gleichzeitiger Festlegung praktikabler Bezugsverhältnisse und erleichtert so die Durchführung der Emission. Die vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte werden in diesem Fall bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da ein Spitzenbetrag jeweils lediglich ein Rundungsbetrag ist und damit im Verhältnis zum Gesamtbetrag der Emission gering ist, liegt im Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge allenfalls ein geringfügiger Eingriff in das Bezugsrecht der Aktionäre, der ihre Interessen nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt und durch das Interesse der Gesellschaft an einer praktikablen Durchführung der Emission grundsätzlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand soll ferner ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten gegen Barleistung auszuschließen, sofern die betreffenden Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte obligationsähnlich ausgestaltet sind. Letzteres setzt nach der Ermächtigung voraus, dass die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte keine Mitgliedschaftsrechte begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft gewähren und ihre Verzinsung nicht auf Grundlage des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns der Gesellschaft oder der Dividende der Aktionäre berechnet wird. Zusätzlich setzt ein etwaiger Bezugsrechtsausschluss voraus, dass Ausgabebetrag und Verzinsung der Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte von den zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gesellschaft über die Ausgabe geltenden Marktkonditionen nicht wesentlich zum Nachteil der Gesellschaft abweichen. Bei obligationsähnlich - ausgestalteten Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten kann zwar die Frage, ob Zinsen zu zahlen sind, vom Vorliegen eines Jahresüberschusses oder Bilanzgewinns der Gesellschaft oder der Ausschüttung einer Dividende abhängig gemacht werden. Demgegenüber darf die Höhe der Verzinsung nicht in Abhängigkeit von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der gezahlten Dividende berechnet werden. Da mit obligationsähnlich ausgestalteten Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechten auch keine Mitgliedschaftsrechte oder ein Anteil am Liquidationserlös verbunden sein darf, wird somit durch ihre Ausgabe weder in das Stimmrecht oder sonstige Mitverwaltungsrechte der Aktionäre eingegriffen, noch in ihre Gewinnbeteiligung oder die mit der Aktionärsstellung verbundene Beteiligung am Gesellschaftsvermögen. Durch die vorgeschriebene Ausgabe zu Marktbedingungen ist zudem sichergestellt, dass mit der Ausgabe keine unangemessene wirtschaftliche Verwässerung der Beteiligung der Aktionäre erfolgt. Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, sofern die Gewinnschuldverschreibungen bzw. Genussrechte gegen Sachleistung - insbesondere zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen, im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und/oder zum Zwecke des Erwerbs sonstiger Vermögensgegenstände einschließlich Rechten und Forderungen - ausgegeben werden. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte in geeigneten Fällen auch als Akquisitionswährung einzusetzen. Die Gesellschaft steht in vielfältigem Wettbewerb und muss daher in der Lage sein, zur Verbesserung oder Absicherung ihrer Wettbewerbsposition in geeigneten Fällen auch Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben, sich mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder andere Vermögensgegenstände zu erwerben. Dabei kann sich aus den Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben oder es sich als zweckmäßig erweisen, als Gegenleistung statt oder neben einer Gegenleistung in Geld auch andere Formen der Gegenleistung anzubieten, insbesondere solche, durch welche der Erwerber in geeigneter Weise an Chancen und Risiken der weiteren - wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft partizipieren kann. Die bestmögliche Umsetzung des Erwerbs kann im Einzelfall dann darin bestehen, dem Veräußerer als Gegenleistung (auch) Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte zu gewähren. Für die Gesellschaft hat die Gewährung von Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechten gegenüber einer unmittelbar in Geld zahlbaren Gegenleistung unter anderem den Vorteil einer liquiditätsschonenden Abwicklung des Erwerbs. Je nach
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May 03, 2021 09:09 ET (13:09 GMT)