Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer großer börsennotierter Gesellschaften

berücksichtigt werden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder

Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen, um geeignete Mitglieder zu gewinnen und

halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands,

die wiederum wesentlich zu einer erfolgreichen Geschäftsstrategie sowie der langfristigen Entwicklung der

Gesellschaft beiträgt.


              II.            Verfahren 

Die Regelungen zur Vergütung sowie das Vergütungssystem des Aufsichtsrats sollen regelmäßig durch den

Aufsichtsrat auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden, wobei bei Bedarf auch externe

Vergütungsexperten hinzugezogen werden können. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des

Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen.

Nach § 113 Abs. 3 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die

Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Unabhängig

hiervon kann die Hauptversammlung auch im Falle von Vorschlägen zur Änderung der Vergütungsregelungen

einen entsprechenden Beschluss fassen. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der

Aufsichtsratsvergütung also entsprechend bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung desselben fassen.

Vorstand und Aufsichtsrats werden zudem gemeinsam einen Bericht über die im abgelaufenen Geschäftsjahr

jedem einzelnen Aufsichtsratsmitglied gewährte und geschuldete Vergütung nach Maßgabe des § 162 AktG

erstellen, diesen dem Abschlussprüfer zur Prüfung sowie der Hauptversammlung im Anschluss zur Billigung

vorlegen.

In Entsprechung zu E.1 DCGK legen alle Mitglieder des Aufsichtsrats dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats

Interessenkonflikte unverzüglich offen. Der Aufsichtsrat informiert in seinem Bericht an die

Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung. Wesentliche und nicht nur

vorübergehende Interessenkonflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds sollen zur Beendigung des

Mandats führen.'


              Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
              Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung 
              der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister als 
              Aktionäre der Hypoport SE eingetragen sind und sich so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens 
              bis zum Ablauf des 14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Hypoport SE eingegangen ist. 
              Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich bei der Hypoport SE unter der folgenden 
              Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse 
              Hypoport SE 
              c/o Computershare Operations Center 
              80249 München 
              Deutschland 
II.           Telefax: +49 89 30903-74675 
              E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
              in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Nähere Hinweise zum Anmeldeverfahren entnehmen Sie bitte den Ihnen 
              übersandten Unterlagen. 
              Nach Eingang der Anmeldung bei der Hypoport SE werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten 
              Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. 
              Der Nachweis der Aktionärseigenschaft erfolgt durch die Eintragung in das Aktienregister der 
              Gesellschaft. Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für 
              Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Die Aktien werden 
              durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch 
              nach erfolgter Anmeldung frei verfügen. Maßgeblich für das Stimmrecht ist der im Aktienregister 
              eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. 
              Umschreibungsstopp 
              Umschreibungen im Aktienregister finden für den Zeitraum ab dem Ablauf des letzten Anmeldetags (14. Mai 
              2021, 24:00 Uhr (MESZ)) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (21. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)) 
              nicht statt. Der Bestand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht damit dem Bestand des 
III.          Aktienregisters am Ende des Tages des Anmeldeschlusses (14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)). Erwerber von 
              Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem Tag des Anmeldeschlusses (14. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ)) bei 
              der Gesellschaft eingehen, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen 
              Aktien ausüben. In diesen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien bis zur 
              Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär, es sei denn, die betroffenen Erwerber 
              lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. 
              Verfahren bei Stimmabgabe durch Bevollmächtigte 
              Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können 
              oder wollen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen 
              Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person 
              ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
              eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
              Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
              Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, 
              Vereinigungen von Aktionären oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen 
              können Besonderheiten zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
              Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie einen Intermediär, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen 
              nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen 
              Institutionen oder Personen ab. 
              Als Service bieten wir teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären wieder an, sich durch von der Hypoport 
              SE benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern 
              müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Vollmacht und 
              Weisungen an die von der Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
              Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht 
              nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung 
              erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem 
              jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. In möglichen Abstimmungen über eventuelle, erst in 
              der Hauptversammlung vorgebrachte Gegenanträge oder Wahlvorschläge oder sonstige, nicht im Vorfeld der 
              Hauptversammlung mitgeteilte Anträge können die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch bei erteilter 
              Vollmacht keine Stimmrechte ausüben. Weder im Vorfeld noch während der Hauptversammlung können sie 
              Weisungen zu Verfahrensanträgen, Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen, Anträgen oder 
              Wahlvorschlägen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen. 
              Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der 
              Hypoport SE benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre mit den ihnen übersandten Unterlagen. 
              Zudem wird es den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte zugesendet. 
              Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
IV.           https://www.hypoport.de/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich. Möglich ist aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber

ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder Intermediäre noch Vereinigungen von Aktionären

oder diesen nach Art. 53 SE-VO, § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)