Auszahlungsbetrag des LTI ist auf maximal 100% des LTI-Zielbetrags begrenzt.

Leistungskriterium: Strategische Mehrjahresziele

Leistungskriterium für die Auszahlung eines LTI ist zum einen die Erreichung strategischer

Mehrjahresziele, gewichtet mit insgesamt ca. 66%, innerhalb einer vierjährigen Performance-Periode.

Hierzu legt der Aufsichtsrat zu Beginn jedes Geschäftsjahres mindestens drei individuelle oder kollektive

Mehrjahresziele mit langfristiger strategischer Bedeutung für den Unternehmenserfolg der Gigaset fest.

Strategische Mehrjahresziele können insbesondere Meilensteine in der Verbesserung des

Transformationsprozesses der Gigaset sein, etwa das Wachstum in neuen Segmenten. Auch der erfolgreichen

Fortsetzung der Digitalisierungsstrategie der Gigaset kann durch die Festlegung entsprechender

Zielsetzungen Rechnung getragen werden. Ferner kann der Aufsichtsrat für die Festlegung der

Mehrjahresziele auch die Margen-Entwicklung und den Anteil wiederkehrender Erlöse berücksichtigen.

Die Aufnahme der Erreichung strategischer LTI-Ziele als Leistungskriterium mit überwiegendem Gewicht

ermöglicht es dem Aufsichtsrat, gezielte Anreize im Zusammenhang mit der strategischen

Unternehmensentwicklung im Allgemeinen und dem laufenden Transformationsprozess der Gigaset im Besonderen

zu setzen. 3.2

Leistungskriterium: Nichtfinanzielle ESG-Ziele

In die Gesamtzielerreichung des LTI geht zudem auch die Erreichung nichtfinanzieller ESG-Ziele,

gewichtet mit ca. 33%, ein. Maßgeblich ist die Erreichung eines oder mehrerer durch den Aufsichtsrat

festzulegender ESG-Ziele.

Durch die Aufnahme von nichtfinanziellen ESG-Zielen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und gute

Unternehmensführung, wie beispielsweise einer hohen Mitarbeiterzufriedenheit oder Umweltaspekten (z.B. CO

[2]-Ausstoß) und vergleichbarer nichtfinanzieller ESG-Ziele (z.B. EcoVadis-Rating), werden langfristige

Anreize zur Berücksichtigung der Interessen aller Stakeholder der Gigaset gesetzt. Dem kommt für den

nachhaltigen Unternehmenserfolg der Gigaset wesentliche Bedeutung zu, weshalb sich der Aufsichtsrat für

eine signifikante Gewichtung mit ca. 33% des LTI-Zielbetrags entschieden hat.

Die Festlegung der konkreten nichtfinanziellen ESG-Ziele trifft der Aufsichtsrat unter

Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsstrategie der Gigaset AG, die auch Gegenstand des CSR-Berichts der

Gigaset AG ist.

Zielfestlegung und Zielerreichung der Mehrjahresziele und ESG-Ziele

Die Festlegung der strategischen Mehrjahresziele sowie der nichtfinanziellen ESG-Ziele, jeweils für

die maßgebliche vierjährige Performance-Periode, nimmt der Aufsichtsrat zu Beginn jedes Geschäftsjahres

nach pflichtgemäßem Ermessen vor und legt dabei auch fest, ob und in welchem Umfang individuelle Ziele

für einzelne Vorstandsmitglieder oder kollektive Ziele für den Gesamtvorstand maßgeblich sind. Den Zielen

sind qualitativ oder quantitativ messbare Kriterien zuzuordnen, die nach Abschluss der

Performance-Periode eine nachvollziehbare Feststellung der Zielerreichung ermöglichen. Mehrere

festgelegte LTI-Ziele werden innerhalb des jeweiligen Leistungskriteriums (strategische Mehrjahresziele,

nichtfinanzielle ESG-Ziele) gleich gewichtet, soweit der Aufsichtsrat zu Beginn der Performance-Periode

keine abweichende Gewichtung bestimmt hat; einzelne strategische Mehrjahresziele sind mit mindestens 10%

zu gewichten. Eine nachträgliche Änderung der Zielvorgaben für eine Performance-Periode erfolgt nicht.

Die jeweilige Zielerreichung für die Leistungskriterien des LTI wird nach Ablauf der vierjährigen

Performance-Periode durch den Aufsichtsrat auf Basis geeigneter quantitativer oder qualitativer

Erhebungen nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt. Die mögliche Zielerreichung liegt zwischen 0% und

100%.

Anpassungsfaktor im Falle etwaiger außergewöhnlicher Entwicklungen

Für die variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI) ist ein sog. Modifier als Anpassungsfaktor

(Faktor: 0,8 bis 1,2) vorgesehen, über den das Auftreten etwaiger außergewöhnlicher Entwicklungen

berücksichtigt werden kann. Dies ermöglicht eine Berücksichtigung etwaiger Sondersituationen (etwa

außergewöhnliche, weitreichende Änderungen der Wirtschaftssituation), die in den Leistungskriterien nicht 3.3 hinreichend erfasst sind.

Der Modifier wird durch den Aufsichtsrat im Falle des Auftretens etwaiger außergewöhnlicher

Entwicklungen nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Dabei kann der Faktor, der multiplikativ auf die

Gesamtzielerreichung des STI und/oder des LTI angewendet wird, zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Über eine

etwaige Anwendung des Modifiers zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Entwicklungen wird im

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr berichtet.


              Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 5 AktG) 
              Der LTI wird grundsätzlich nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode und der erfolgten 
IV.           Zielfeststellung ausgezahlt. 
              Wegen der zeitlich begrenzten Möglichkeit eines Einbehalts bzw. einer Rückforderung variabler Vergütung 
              (Malus/Clawback) wird auf nachstehende Ausführungen unter Ziff. V. verwiesen. 
              Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 
              AktG) 
              Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Auszahlungsbeträge aus variablen Vergütungsbestandteilen (STI, LTI) 
              unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einzubehalten (Malus) oder zurückzufordern 
              (Clawback). 
              Begeht ein Vorstandsmitglied mindestens grob fahrlässig einen schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche 
V.            oder dienstvertragliche Pflichten, so hat der Aufsichtsrat das Recht, die noch nicht ausbezahlte variable 
              Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen teilweise oder vollständig herabzusetzen. Zudem kann der 
              Aufsichtsrat den Bruttobetrag einer bereits ausbezahlten variablen Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen 
              teilweise oder vollständig zurückfordern. 
              Eine Rückforderung aufgrund der Malus- und Clawback-Regelung ist ausgeschlossen, wenn der 
              Auszahlungszeitpunkt bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt. Gesetzliche Rückforderungsmöglichkeiten, 
              wie z.B. die Geltendmachung von Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt. 
VI.           Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG) 
              Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der 
              jeweiligen Kündigungsfristen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 a) AktG) 
              Vorstandsdienstverträge sind für eine feste Laufzeit abgeschlossen und sehen dementsprechend keine 
              ordentliche Kündigungsmöglichkeit vor. Die Vorstandsdienstverträge der derzeitigen Vorstandsmitglieder 
              haben folgende Laufzeiten und Beendigungsregelungen: 
              Der Vorstandsdienstvertrag des Vorstandsvorsitzenden Herrn Klaus Weßing hat eine Laufzeit bis zum 30. 
              Juni 2022. Falls die ordentliche Hauptversammlung der Gigaset AG für das Geschäftsjahr 2021 nach dem 30. 
1 .           Juni 2022 stattfindet, endet der Vorstandsdienstvertrag mit Ablauf des Monats, in dem die ordentliche 
              Hauptversammlung der Gigaset AG für das Geschäftsjahr 2021 stattfindet. 
              Der Vorstandsdienstvertrag von Herrn Schuchardt hat eine Laufzeit bis zum 31. Juli 2022. 
              Die Vorstandsdienstverträge von Herrn Weßing und Herrn Schuchardt sind wie folgt an die Bestellung als 
              Vorstandsmitglied gekoppelt: Im Falle einer etwaigen vorzeitigen Abberufung aus wichtigem Grund (§ 84 
              Abs. 3 AktG) enden auch die Vorstandsdienstverträge zum Ende einer Auslauffrist von zwölf Monaten zum 
              Monatsende. Stellt der Abberufungsgrund zugleich einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 BGB dar, enden die 
              Vorstandsdienstverträge bereits mit Wirksamwerden der Abberufung. 
              Entlassungsentschädigungen (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 b) AktG) 
              Zahlungen an Vorstandsmitglieder im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages sind 
              vertraglich auf zwei Jahresvergütungen beschränkt und dürfen die Vergütung für die Restlaufzeit des 
              Vorstandsdienstvertrages nicht überschreiten. 
2 . 
              Der Aufsichtsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob im Falle einer Beendigung eines 
              Vorstandsdienstvertrags noch nicht fällige variable Vergütungsbestandteile nach den ursprünglich 

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April 29, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)