Aktionäre können ihre Rechte, insbesondere ihr Stimmrecht, auch durch einen bevollmächtigten Dritten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsvertreter, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Bevollmächtigte Dritte (außer dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können jedoch nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung Dritter sind eine Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 1 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und für die Ausübung des Stimmrechts') erforderlich. Eine Vollmachtserteilung ist auch noch nach erfolgter Anmeldung möglich.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder sonstige diesen gleichgestellte Personen nach § 135 Absatz 8 AktG) erteilt, so ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung kann über das InvestorPortal der Gesellschaft unter www.gerresheimer.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

erfolgen. Über das InvestorPortal der Gesellschaft kann dies vor und auch noch während der Hauptversammlung vorgenommen werden, spätestens jedoch bis zum Beginn der Abstimmung zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt. Vollmachten zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG können nicht über das InvestorPortal erteilt werden.

Daneben kann die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft schriftlich, in Textform oder per Telefax an die nachstehend bestimmte Adresse erfolgen:

Gerresheimer AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Fax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Außerhalb des InvestorPortals der Gesellschaft abgegebene Erklärungen oder Nachweise müssen der Gesellschaft vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, den 8. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Anmeldebestätigung übermittelt wird.


6.            Weitere Informationen zur Stimmabgabe 

Gehen voneinander inhaltlich abweichende Briefwahlstimmen, Bevollmächtigungen oder Vollmachten/Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ein, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung vorrangig betrachtet; frühere Erklärungen gelten als endgültig widerrufen. Die in dieser Einberufung bestimmten Fristen für die Verfügbarkeit bestimmter Übermittlungswege für wirksame Erklärungen bleiben hiervon unberührt. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander inhaltlich abweichende Erklärungen ein und ist nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden die über den jeweiligen Übermittlungsweg zuletzt abgegebenen Erklärungen in der folgenden Rangfolge berücksichtigt: (1) per InvestorPortal übermittelte Erklärungen, (2) per E-Mail übermittelte Erklärungen, (3) per Telefax übermittelte Erklärungen, (4) postalisch übermittelte Erklärungen. Gehen auf demselben Übermittlungsweg voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden die über diesen Übermittlungsweg zuletzt abgegebenen Briefwahlstimmen stets vorrangig vor Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter behandelt, wobei Erklärungen des Aktionärs vorrangig vor denen eines Bevollmächtigten und diese wiederum vorrangig vor denen eines unterbevollmächtigten Dritten behandelt werden.

Weitere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung übermittelt.


7.            Fragerecht der Aktionäre 

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes haben Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG. Für Aktionäre besteht jedoch das Recht, Fragen einzureichen. Hierzu hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats Folgendes festgelegt:

Fragen von zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären sind im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen. Hierfür steht eine elektronische Eingabemöglichkeit über das InvestorPortal der Gesellschaft unter www.gerresheimer.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Fragen müssen bis spätestens zum Ablauf des Montags, den 7. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, in deutscher Sprache über das vorgenannte InvestorPortal der Gesellschaft zugehen. Danach und während der Hauptversammlung können keine Fragen mehr gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er eingereichte Fragen beantwortet (§ 1 Absatz 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz). Die Beantwortung erfolgt gemäß den inhaltlichen Vorgaben des § 131 AktG. Fragen und deren Beantwortung können thematisch zusammengefasst werden.


8.            Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung 

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht EUR 1.570.000) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form im Sinne des § 126a BGB (d.h. zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur) an den Vorstand zu richten und muss diesem bis spätestens zum Ablauf des Sonntags, den 9. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Wir bitten, ein derartiges Verlangen an folgende Adresse zu richten:

Gerresheimer AG Vorstand Klaus-Bungert-Straße 4 40468 Düsseldorf E-Mail: gerresheimer.ir@gerresheimer.com

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 AktG). § 70 AktG ist zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

Beschlussvorlagen zum Gegenstand der bekanntzumachenden Ergänzung der Tagesordnung, die der Gesellschaft bis Sonntag, den 9. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, wie vorgehend bestimmt zugehen, werden in der Hauptversammlung als gestellt behandelt, vorausgesetzt dass der die Tagesordnungsergänzung verlangende Aktionär sich angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (siehe Abschnitt 1 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Zuschaltung und für die Ausübung des Stimmrechts') erbracht hat.


9.            Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären 

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Absatz 1 AktG und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß § 127 AktG zu stellen. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gerresheimer AG Investor Relations Klaus-Bungert-Straße 4 40468 Düsseldorf Fax: +49 211 6181-121 E-Mail: gerresheimer.ir@gerresheimer.com

Bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, den 25. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter vorstehender Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse www.gerresheimer.com/unternehmen/investor-relations/hauptversammlung

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April 27, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)