pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig geworden ist. Der Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das 2-fache der jeweiligen Vergütung, es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden Geschäftsjahr nicht tätig geworden. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (auch im Wege der Telefon- oder * Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 EUR. Für die Teilnahme an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 EUR gezahlt, wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird. Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere Reisekosten). Weiter werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe * abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Zudem erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich die auf ihre Vergütung etwa entfallende Umsatzsteuer. Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe der Grundvergütung, der festen pauschalen jährlichen Vergütung für Ausschussmitgliedschaften, Sitzungsgeldern und der durch die Gesellschaft entrichteten * Prämien für die Einbeziehung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht hingegen nicht. Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche * Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet. Die Grundvergütung und die feste pauschale jährliche Vergütung für Ausschussmitgliedschaften werden jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. * Sitzungsgelder werden mit Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht. Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 14 der Satzung und dem Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juli 2020 geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied * gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht. Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen sowohl für Vertreter der Anteilseigner als auch * für Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon * daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet und daher ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt. Das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die Vergütung wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf Grundlage von § 14 der Satzung der Gesellschaft festgesetzt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung * noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen unabhängigen Experten beraten lassen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen Vorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung vorlegen. Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung * zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch von Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln sind. Wortlaut der Vergleichsvereinbarung: Vergleichsvereinbarung
zwischen
EnBW Energie Baden-Württemberg AG, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG durch
den Aufsichtsrat - dieser wiederum vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Lutz Feldmann -, im
Verhältnis zur AIG vertreten durch den Vorstand - dieser wiederum vertreten durch sein Vorstandsmitglied,
Frau Colette Rückert-Hennen -, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe
- nachfolgend: 'EnBW' -
und
EnBW Kernkraft GmbH, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.
3 DrittelbG durch den Aufsichtsrat - dieser vertreten durch die Aufsichtsratsvorsitzende, Frau Colette
Rückert-Hennen -, im Verhältnis zur AIG vertreten durch die Geschäftsführer, Kraftwerkstraße 1, 74847
Obrigheim
- nachfolgend: 'EnKK' -
und
Dr. Hans-Josef Zimmer, [Adresse]
- nachfolgend: 'Herr Dr. Zimmer' -
und
AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Alexander
Nagler, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main
- nachfolgend: 'AIG' - - EnBW, EnKK, Herr Dr. Zimmer und AIG zusammen nachfolgend: die 'Parteien' - Präambel Herr Dr. Zimmer war vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 Geschäftsführer der EnKK. Vom 01.12.2004 bis zum 30.09.2007 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW Kraftwerke AG ('KWG'). I. Vom 01.10.2007 bis zu seiner freiwilligen Amtsniederlegung am 08.07.2010 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW. Danach war Herr Dr. Zimmer als Generalbevollmächtigter Technik bei der EnBW angestellt. Seit dem 01.01.2012 ist Herr Dr. Zimmer wieder Mitglied des Vorstands der EnBW. EnKK und KWG haben Herrn Dr. Zimmer und weitere ehemalige Organmitglieder seit dem Jahr
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March 26, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)