pauschale Vergütung für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats wird nur 
                            gewährt, wenn der jeweilige Ausschuss im betreffenden Geschäftsjahr mindestens einmal tätig 
                            geworden ist. Der Vorsitzende eines oder mehrerer Ausschüsse erhält das 2-fache der 
                            jeweiligen Vergütung, es sei denn, der jeweilige Ausschuss ist im betreffenden 
                            Geschäftsjahr nicht tätig geworden. 
                            Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Sitzungen des 
                            Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse (auch im Wege der Telefon- oder 
              *             Videokonferenzzuschaltung) jeweils ein Sitzungsgeld in Höhe von 750,00 EUR. Für die Teilnahme 
                            an Vorbesprechungen zu Aufsichtsratssitzungen wird ein Sitzungsgeld in Höhe von je 250,00 EUR 
                            gezahlt, wobei für jede Aufsichtsratssitzung nur eine Vorbesprechung vergütet wird. 
                            Zusätzlich erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats den Ersatz ihrer bei Wahrnehmung ihres 
                            Amtes entstandenen Auslagen (insbesondere Reisekosten). Weiter werden die Mitglieder des 
                            Aufsichtsrats in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe 
              *             abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen, 
                            soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. Zudem erhalten 
                            die Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich die auf ihre Vergütung etwa entfallende 
                            Umsatzsteuer. 
                            Die Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ergibt sich aus der Summe 
                            der Grundvergütung, der festen pauschalen jährlichen Vergütung für 
                            Ausschussmitgliedschaften, Sitzungsgeldern und der durch die Gesellschaft entrichteten 
              *             Prämien für die Einbeziehung in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Eine 
                            betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht hingegen 
                            nicht. 
                            Die Höhe und Ausgestaltung der Aufsichtsratsvergütung ist marktgerecht und ermöglicht, dass 
                            die Gesellschaft auch in Zukunft in der Lage sein wird, qualifizierte Kandidatinnen und 
                            Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche 
              *             Ausübung der Beratungs- und Überwachungstätigkeit durch den Aufsichtsrat, die wiederum 
                            einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und der langfristigen 
                            Entwicklung der Gesellschaft leistet. 
                            Die Grundvergütung und die feste pauschale jährliche Vergütung für 
                            Ausschussmitgliedschaften werden jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig. 
              *             Sitzungsgelder werden mit Beendigung der jeweiligen Sitzung fällig. Aufschubzeiten für die 
                            Auszahlung von Vergütungsbestandteilen bestehen nicht. 
                            Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend in § 14 der Satzung und dem 
                            Hauptversammlungsbeschluss vom 17. Juli 2020 geregelt; Neben- oder Zusatzvereinbarungen 
                            bestehen nicht. Die Vergütung ist an die Dauer der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied 
              *             gekoppelt. Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem 
                            Aufsichtsrat oder einem seiner Ausschüsse aus, erhalten sie eine zeitanteilige Vergütung. 
                            Zusagen von Entlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen 
                            nicht. 
                            Die Vergütungsregeln gelten gleichermaßen sowohl für Vertreter der Anteilseigner als auch 
              *             für Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat. 
                            Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer waren und sind für das 
                            Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ohne Bedeutung. Dies ergibt sich schon 
              *             daraus, dass die Aufsichtsratsvergütung für eine Tätigkeit gewährt wird, die sich 
                            grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft unterscheidet und daher ein 
                            sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht kommt. 
                            Das der Vergütung zugrundeliegende Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder wird 
                            von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. Die 
                            Vergütung wird durch Beschluss der Hauptversammlung auf Grundlage von § 14 der Satzung der 
                            Gesellschaft festgesetzt. In regelmäßigen Abständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen 
                            Vorstand und Aufsichtsrat eine Überprüfung vor, ob Höhe und Ausgestaltung der Vergütung 
              *             noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des 
                            Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu führt der Aufsichtsrat einen 
                            horizontalen Marktvergleich durch. Dabei kann sich der Aufsichtsrat von einem externen 
                            unabhängigen Experten beraten lassen. Sofern Anlass besteht, das Vergütungssystem für die 
                            Aufsichtsratsmitglieder zu ändern, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung 
                            einen Vorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung vorlegen. 
                            Etwaigen Interessenkonflikten bei der Prüfung des Vergütungssystems für die 
                            Aufsichtsratsmitglieder wirkt die gesetzliche Kompetenzordnung entgegen, da die 
                            letztendliche Entscheidungsbefugnis über die Aufsichtsratsvergütung der Hauptversammlung 
              *             zugewiesen ist und dieser ein Beschlussvorschlag sowohl von Vorstand als auch von 
                            Aufsichtsrat unterbreitet wird, mithin bereits in den gesetzlichen Regelungen ein System 
                            der gegenseitigen Kontrolle vorgesehen ist. Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln für 
                            Interessenkonflikte, wonach solche insbesondere offenzulegen und angemessen zu behandeln 
                            sind. 
              Wortlaut der Vergleichsvereinbarung: 
              Vergleichsvereinbarung 

zwischen

EnBW Energie Baden-Württemberg AG, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG durch

den Aufsichtsrat - dieser wiederum vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Lutz Feldmann -, im

Verhältnis zur AIG vertreten durch den Vorstand - dieser wiederum vertreten durch sein Vorstandsmitglied,

Frau Colette Rückert-Hennen -, Durlacher Allee 93, 76131 Karlsruhe


              - nachfolgend: 'EnBW' - 

und

EnBW Kernkraft GmbH, im Verhältnis zu Herrn Dr. Zimmer vertreten nach § 112 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr.

3 DrittelbG durch den Aufsichtsrat - dieser vertreten durch die Aufsichtsratsvorsitzende, Frau Colette

Rückert-Hennen -, im Verhältnis zur AIG vertreten durch die Geschäftsführer, Kraftwerkstraße 1, 74847

Obrigheim


              - nachfolgend: 'EnKK' - 

und

Dr. Hans-Josef Zimmer, [Adresse]


              - nachfolgend: 'Herr Dr. Zimmer' - 

und

AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Alexander

Nagler, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main


              - nachfolgend: 'AIG' - 
              - EnBW, EnKK, Herr Dr. Zimmer und AIG zusammen nachfolgend: 
              die 'Parteien' - 
              Präambel 
                            Herr Dr. Zimmer war vom 01.08.2004 bis zum 30.09.2007 Geschäftsführer der EnKK. 
                            Vom 01.12.2004 bis zum 30.09.2007 war Herr Dr. Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW 
                            Kraftwerke AG ('KWG'). 
              I. 
                            Vom 01.10.2007 bis zu seiner freiwilligen Amtsniederlegung am 08.07.2010 war Herr Dr. 
                            Zimmer Mitglied des Vorstands der EnBW. Danach war Herr Dr. Zimmer als 
                            Generalbevollmächtigter Technik bei der EnBW angestellt. Seit dem 01.01.2012 ist Herr Dr. 
                            Zimmer wieder Mitglied des Vorstands der EnBW. 
                            EnKK und KWG haben Herrn Dr. Zimmer und weitere ehemalige Organmitglieder seit dem Jahr 

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March 26, 2021 10:06 ET (14:06 GMT)