cc) Ausübungspreis, Erfolgsziel

Jedes Optionsrecht berechtigt nach Maßgabe der festzulegenden Optionsbedingungen zum

Bezug einer nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft. Der bei

Ausübung des Optionsrechts zum Bezug einer Aktie zu zahlende Ausübungspreis entspricht dem

ungewichteten Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf

Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag des jeweiligen Optionsrechts.

b) "Schlusspreis" ist, im Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, der im

Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in

der Schlussauktion ermittelte Schlusskurs oder, wenn ein solcher Schlusskurs an dem

betreffenden Handelstag nicht ermittelt wird, der letzte im fortlaufenden Xetra-Handel

(oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelte

Preis der Aktie der Gesellschaft.

In jedem Falle ist jedoch mindestens der geringste Ausgabebetrag im Sinne von Art. 5 der

Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)

("SE-VO") i.V.m. § 9 Absatz 1 des Aktiengesetzes als Ausübungspreis zu zahlen.

Voraussetzung für die Ausübung eines Optionsrechts ist, dass der ungewichtete

Durchschnitt der Schlusspreise der Aktie der Gesellschaft an den fünf Börsenhandelstagen 10. vor dem ersten Tag des jeweiligen Ausübungszeitraumes, in dem die Option ausgeübt wird,

mindestens 130 % des Ausübungspreises beträgt (Erfolgsziel). Sofern diese Voraussetzung für

einen bestimmten Ausübungszeitraum vorliegt, ist die Ausübung während dieses

Ausübungszeitraumes unabhängig von der weiteren Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft

möglich.

dd) Erwerbszeiträume

Optionsrechte können in mehreren Tranchen - soweit ausgegebene Optionsrechte verfallen

oder sonst erlöschen auch wiederholt - bis zum 24. Juni 2026, frühestens jedoch nach

Eintragung des Bedingten Kapitals 2021/II im Handelsregister ausgegeben werden. Der

Ausgabetag muss in dem Zeitraum von 60 Tagen nach der Veröffentlichung eines

Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der

Veröffentlichung eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts für das dritte Quartal

entsprechend den Vorgaben von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4, 117 Nr. 2 des

Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Abs. 1

Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse für das dritte Quartal oder eines

Konzernjahresfinanzberichts gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes liegen.

ee) Weitere Ausgestaltung

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, - betreffend Gruppen C und D mit den gegebenenfalls

rechtlich erforderlichen Zustimmungen von Gremien bei den jeweiligen verbundenen

Unternehmen - die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe der

Bezugsaktien festzulegen. Soweit die geschäftsführenden Direktoren der Gesellschaft

betroffen sind, werden die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen sowie der Ausgabe

der Bezugsaktien vom Verwaltungsrat ohne Mitwirkung von Verwaltungsratsmitgliedern, die

auch geschäftsführende Direktoren sind, festgelegt. Weitere Einzelheiten im Sinne der

vorstehenden Sätze sind insbesondere:


                                          Durchführung des Programms sowie Bedingungen der Gewährung und Ausübung der 
                            *             Optionsrechte, 
                            *             Modalitäten bei Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses, 
                            *             Ausgabe der Bezugsaktien in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben, 
                                          Regelungen über die Übertragbarkeit von Optionsrechten und die Behandlung von 
                            *             Optionsrechten in Sonderfällen wie z.B. Übernahme der Gesellschaft durch 
                                          Dritte, Elternzeit oder Tod des Bezugsberechtigten und 
                                          etwaige Änderungen des Programms, die aufgrund geänderter Rahmenbedingungen, 
                                          insbesondere einer Änderung der Kapitalverhältnisse, notwendig werden, wobei 
                                          die Optionsbedingungen für den Fall, dass die Gesellschaft unter Einräumung 
                                          eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer 
                                          Aktien erhöht, die Gesellschaft ihren Aktionären Rechte zum Bezug eigener 
                                          Aktien der Gesellschaft gewährt oder die Gesellschaft unter Einräumung eines 
                                          Bezugsrechts an ihre Aktionäre Schuldverschreibungen mit Options- oder 
                                          Wandlungsrechten ausgibt, insbesondere eine Ermäßigung des Ausübungspreises 
                                          um den Betrag vorsehen können, der dem ungewichteten Durchschnitt der 
                            *             Schlusskurse des den Aktionären gewährten Bezugsrechts an allen Handelstagen 
                                          im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
                                          Frankfurter Wertpapierbörse entspricht oder, sofern es keinen 
                                          Bezugsrechtshandel gibt, um den nach anerkannten finanzmathematischen 
                                          Methoden ermittelten Wert des Bezugsrechts, wobei der ermäßigte 
                                          Ausübungspreis ab dem ersten Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse 
                                          nach Ablauf der Bezugsfrist für die neuen Aktien, die eigenen Aktien oder die 
                                          Schuldverschreibungen gilt und eine Ermäßigung des Ausübungspreises nicht 
                                          stattfindet, wenn den Inhabern der Optionsrechte ein Bezugsrecht eingeräumt 
                                          wird, das dem Bezugsrecht der Aktionäre entspricht. 

ff) Berichtspflicht

Der Verwaltungsrat wird über die gewährten Optionsrechte und die Ausnutzung von

Optionsrechten für jedes Geschäftsjahr nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften im Anhang

zum Jahresabschluss, im Konzernanhang oder im Geschäftsbericht berichten.

Teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015/II, Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 7. April 2015 beschlossene und in § 6 Abs. (2) der

Satzung der Gesellschaft enthaltene bedingte Kapital (Bedingtes Kapital 2015/II) wird

insoweit aufgehoben, als es einen Betrag von EUR 350.000 übersteigt.

§ 6 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

'(2) Bedingtes Kapital 2015/II

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 350.000 (in Worten: Euro

c) dreihundertfünfzigtausend) durch Ausgabe von bis zu 350.000 (in Worten:

dreihundertfünfzigtausend) neuen nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden Stammaktien

(Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/II). Das Bedingte Kapital 2015/II

dient ausschließlich der Gewährung neuer Aktien an die Inhaber von Optionsrechten, die

gemäß Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2015 (Tagesordnungspunkt 8)

durch die Gesellschaft ausgegeben werden. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem nach

Maßgabe des vorstehend bezeichneten Beschlusses jeweils festzulegenden Ausübungspreis. Die

bedingte Kapitalerhöhung wird nur durchgeführt, soweit die Inhaber der Optionsrechte von

diesen Gebrauch machen. Die Aktien nehmen - sofern sie bis zum Beginn der ordentlichen

Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen - vom Beginn des vorhergehenden

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June 02, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)