soweit die Ermächtigung zur Begebung von Wandel- und/oder 
                                          Optionsschuldverschreibungen gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 25. 
                                          Juni 2021 während der Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird oder die 
                                          entsprechenden Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- und 
                                          Optionspflichten durch Ablauf der Ausübungsfristen oder in sonstiger Weise 
                                          erlöschen.' 

Beschlussfassung über die teilweise Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Gewährung von

Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2015); Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten

(Aktienoptionsprogramm 2021); teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015/II; Schaffung eines neuen

bedingten Kapitals 2021/II; Satzungsänderung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 7. April 2015 hat den Verwaltungsrat (ohne Mitwirkung von

Verwaltungsratsmitgliedern, die auch geschäftsführende Direktoren sind, soweit Optionsrechte an

geschäftsführende Direktoren gewährt werden) zu Tagesordnungspunkt 8 ermächtigt, bis zum 6. April 2020

einmalig oder mehrmalig Optionsrechte zum Bezug von insgesamt bis zu 400.000 neuen nennbetragslosen auf

den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft, an

Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von mit der

Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der im vorgenannten Beschluss näher dargelegten

Bestimmungen zu gewähren ("Aktienoptionsprogramm 2015").

Von dieser Ermächtigung wurde teilweise durch Ausgabe von Optionsrechten Gebrauch gemacht. Zur

Gewährung neuer Aktien an die Inhaber der Optionsrechte wurde das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu

EUR 400.000 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/II). Das Bedingte Kapital 2015/II besteht derzeit noch

in voller Höhe.

Das Aktienoptionsprogramm 2015 ist am 6. April 2020 ausgelaufen. Dem Verwaltungsrat soll auch künftig

die Möglichkeit gegeben werden, Arbeitnehmer verbundener Unternehmen sowie Mitglieder der

Geschäftsführung verbundener Unternehmen durch Aktienoptionen zu motivieren und langfristig an die

Gesellschaft bzw. die Unternehmensgruppe zu binden. Ebenso sollen für geschäftsführende Direktoren der

Gesellschaft auch in Zukunft Aktienoptionen als ein möglicher Bestandteil variabler Vergütung zur

Verfügung stehen. Daher soll ein neues Aktienoptionsprogramm 2021 mit einer Laufzeit bis zum 24. Juni

2026 geschaffen werden ("Aktienoptionsprogramm 2021").

Der Verwaltungsrat schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:


                            Teilweise Aufhebung der Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten 
                            (Aktienoptionsprogramm 2015) 
              a)            Die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 7. April 2015 unter Tagesordnungspunkt 8 
                            erteilte Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2015) 
                            wird, soweit die Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben. 
                            Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionsrechten (Aktienoptionsprogramm 2021) 
                            Der Verwaltungsrat (ohne Mitwirkung von Verwaltungsratsmitgliedern, die auch 
                            geschäftsführende Direktoren sind, soweit Optionsrechte an geschäftsführende Direktoren 
                            gewährt werden), wird ermächtigt, bis zum 24. Juni 2026 einmalig, mehrmalig oder - soweit 
                            ausgegebene Optionsrechte verfallen oder sonst erlöschen - wiederholt Optionsrechte zum 
                            Bezug von insgesamt bis zu 200.000 neuen nennbetragslosen auf den Inhaber lautenden 
                            Stückaktien der Gesellschaft an geschäftsführende Direktoren der Gesellschaft, an 
                            Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung von 
                            mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu 
                            gewähren. 
                            aa) Kreis der Bezugsberechtigten 
                            Von den Optionsrechten zum Bezug von insgesamt bis zu 200.000 Aktien dürfen Optionsrechte 
                            zum Bezug von insgesamt bis zu 75.000 Aktien an geschäftsführende Direktoren der 
                            Gesellschaft (Gruppe A), zum Bezug von insgesamt bis zu 25.000 Aktien an Mitglieder der 
                            Geschäftsführung von mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (Gruppe C) und zum Bezug 
                            von insgesamt bis zu 100.000 Aktien an Arbeitnehmer von mit der Gesellschaft verbundenen 
                            Unternehmen (Gruppe D) ausgegeben werden, wohingegen an Arbeitnehmer der Gesellschaft 
                            (Gruppe B) keine Optionsrechte zum Bezug von Aktien an der Gesellschaft ausgegeben werden 
                            sollen. 
                            Die Berechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten 
                            Dienstverhältnis zur Gesellschaft (betreffend Gruppe A) bzw. einem ungekündigten Dienst- 
                            bzw. Arbeitsverhältnis mit einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen (betreffend 
                            Gruppen C und D) stehen. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und die Zahl der 
                            Optionsrechte für jeden Bezugsberechtigten werden im Fall der Gruppe A durch den 
                            Verwaltungsrat (ohne Mitwirkung von Verwaltungsratsmitgliedern, die auch geschäftsführende 
                            Direktoren sind) und im Fall der Gruppen C und D durch den Verwaltungsrat mit den 
                            gegebenenfalls rechtlich erforderlichen Zustimmungen von zuständigen Gremien der jeweiligen 
                            verbundenen Unternehmen festgelegt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht. 
                            bb) Laufzeit, Wartezeit, Ausübungszeiträume, Sperrfristen 
                            Die Optionsrechte haben jeweils eine Laufzeit von maximal 10 Jahren ab dem Tag des 
                            Entstehens des jeweiligen Optionsrechts ("Ausgabetag"). 
                            Die Bezugsberechtigten können die Optionsrechte frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von 
                            vier Jahren, beginnend am Ausgabetag, ausüben. 
                            Die Optionsrechte dürfen ferner nur jeweils in einem Zeitraum von sechs Wochen nach 
                            Veröffentlichung eines Konzernhalbjahresfinanzberichts gemäß §§ 115, 117 Nr. 2 des 
                            Wertpapierhandelsgesetzes, eines freiwilligen Konzernquartalsfinanzberichts entsprechend 
                            den Vorgaben von §§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4, 117 Nr. 2 des 
                            Wertpapierhandelsgesetzes oder einer Konzernquartalsmitteilung im Sinne von § 53 Abs. 1 
                            Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse oder eines Konzernjahresfinanzberichts 
                            gemäß §§ 114, 117 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgeübt werden ("Ausübungszeiträume 
                            "). 
                            Darüber hinaus ist eine Ausübung innerhalb folgender Sperrfristen nicht möglich: 
                                          Innerhalb von zwei Wochen vor dem Ende eines Geschäftsjahres der 
                            *             Gesellschaft, 
                                          in der Zeit vom Tage der Veröffentlichung der Einberufung einer 
                            *             Hauptversammlung der Gesellschaft bis zum Tage der Hauptversammlung und 
                                          von dem Tag, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug 
                                          neuer Aktien oder von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten 
                            *             im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die 
                                          bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals in einem Marktsegment der 
                                          Frankfurter Wertpapierbörse "ex-Bezugsrecht" notiert werden. 

Im Übrigen sind die aus den Vorschriften betreffend den Insiderhandel und den

geschlossenen Zeitraum bei Eigengeschäften von Führungskräften in der Verordnung EU Nr. 596

/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und

sonstigen Rechtsvorschriften folgenden Ausübungsbeschränkungen zu beachten. Die

Optionsrechte verfallen nach Ablauf der Laufzeit entschädigungslos.

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June 02, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)