Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige und feste Jahresvergütung, die monatlich in zwölf gleichen Teilen ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, werden jedem Vorstandsmitglied monatliche Zuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung in Höhe der Hälfte der tatsächlich bezahlten Beträge, jedoch maximal in Höhe des gesetzlich geschuldeten Höchstbetrags des Arbeitgeberanteils unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, gewährt.

Für jedes Vorstandsmitglied wird eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch private Unfälle erfasst. Darüber hinaus ist jedes Vorstandsmitglied in die D&O-Versicherung der Gesellschaft einbezogen, die Schäden absichert, welche ein Vorstandsmitglied in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen für die Gesellschaft verursacht. Dabei gilt ein Mindestselbstbehalt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 3 AktG.

Darüber hinaus kann jedem Vorstandsmitglied eine Bahncard zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Fall auch für private Zwecke genutzt werden darf. Jedes Vorstandsmitglied ist dazu berechtigt, Bonusmeilen oder vergleichbare Vorteile aus Kundenbindungsprogrammen privat zu nutzen. Der Aufsichtsrat behält sich vor, Vorstandsmitgliedern weitere Nebenleistungen in angemessenem Umfang (z.B. Dienstwagen) zu gewähren.


III.          Variable Vergütungsbestandteile 

Die erfolgsabhängige variable Vergütung ist als langfristige variable Vergütung in Form eines RSU-Programms ausgestaltet. Den daran teilnehmenden Vorstandsmitgliedern (d.h. allen Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der von Dr. Tim Thabe und Dr. Daniel Bartsch) werden sog. Restricted Stock Units ('RSU') gewährt. Über die Zuteilung der RSU entscheidet der Aufsichtsrat anhand des Unternehmenserfolgs. Diesen bewertet er insbesondere auf Grundlage der Entwicklung des Aktienkurses, des arrangierten Kreditvolumens und der Kundenzufriedenheit, die sich in der Entwicklung der Kundenzahlen widerspiegelt. Die jeweils maßgeblichen Parameter für eine Ziel-Erreichung legt er zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fest und kann sie - außer, es tritt ein Fall des § 87 Abs. 2 S. 2 AktG ein - während dieses Zeitraums nicht nachträglich ändern. Die im Einzelfall maßgeblichen Parameter werden aus Vertraulichkeitsgesichtspunkten nur gegenüber den Vorstandsmitgliedern konkretisiert. Die Anzahl der zu gewährenden RSU hängt von der Erreichung der Ziele durch das einzelne Vorstandsmitglied, nicht durch den Gesamtvorstand, ab.

Die RSU werden über einen im Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum angespart. Jede angesparte RSU begründet einen Anspruch auf die Zuteilung einer Aktie der Gesellschaft zum Nominalpreis, die jeweils am Ende des Geschäftsjahres erfolgt. Innerhalb der ersten vier Jahre ab dem Beginn des jeweiligen Ansparzeitraums können die Vorstandsmitglieder nicht rechtsgeschäftlich über die ihnen zugeteilten Aktien verfügen.

Durch diese langfristige variable Vergütung werden die Vorstandsmitglieder motiviert, zum langfristigen Wachstum der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen beizutragen. Die Interessen der Vorstandsmitglieder werden mit den Interessen des Unternehmens sowie der Aktionäre in Einklang gebracht, um eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts zu erzielen.

Der Aufsichtsrat beabsichtigt, in künftig abzuschließenden Dienstverträgen die Möglichkeit vorzusehen, die variable Vergütung ganz oder teilweise einzubehalten oder zurückzufordern (bzw. den entsprechenden Wert zurückzufordern), wenn ein Vorstandsmitglied seine vertraglichen und/oder organschaftlichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt.


IV.           Maximalvergütung 

Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds ist pro Geschäftsjahr auf einen Brutto-Betrag in Höhe von EUR 500.000 begrenzt. Davon erfasst sind alle für das betreffende Geschäftsjahr aufgewandten Vergütungsbestandteile einschließlich des Festgehalts, der variablen Vergütungsbestandteile, der Versorgungsbeiträge und etwaiger Nebenleistungen.

Da die Vorstandsmitglieder Dr. Tim Thabe und Dr. Daniel Bartsch eine reine Festvergütung erhalten, entspricht diese Festvergütung ihrer Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil ihrer Festvergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt damit 100 %. In Bezug auf die Vorstandsmitglieder, die an dem RSU-Programm teilnehmen, beläuft sich die Ziel-Gesamtvergütung auf 50 % der Maximalvergütung. Der Anteil ihrer Festvergütung und ihrer variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt 40 bis 60 %. Dieses Verhältnis kann sich verschieben, wenn und soweit ein Vorstandsmitglied seine Ziele übertrifft.


V.             Anrechnung 

Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für ein konzerninternes Aufsichtsratsmandat, dann wird diese Vergütung auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Nimmt ein Vorstandsmitglied ein Aufsichtsratsmandat außerhalb des Konzerns an und erhält dafür eine Vergütung, dann entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob eine Anrechnung auf die Vorstandsvergütung erfolgt.


D.            Angaben zu den vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften 

Die wesentlichen Eckpunkte der vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:


I.            Dienstverträge 

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer ihrer jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Die Bestellung erfolgt in der Regel für drei Jahre. Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen oder legt ein Vorstandsmitglied sein Mandat vor Ablauf des Bestellungszeitraums nieder, dann hat die Gesellschaft unbeschadet der Regelung des § 626 BGB ein Recht zur ordentlichen Kündigung, bei dessen Ausübung die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB zu beachten ist. Im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet sein Dienstvertrag mit dem Ende des Quartals, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Spätestens mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein Vorstandsmitglied sein 65. Lebensjahr vollendet, endet auch sein Dienstvertrag.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages dürfen etwaige zu vereinbarende Abfindungszahlungen den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags nicht überschreiten und sind auf den Wert der Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds für zwei Jahre begrenzt. Für die Berechnung wird auf die Gesamtvergütung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres und die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund ist die Gewährung einer Abfindungszahlung ausgeschlossen.

Den Vorstandsmitgliedern werden keine Leistungen für den Fall zugesagt, dass ihr Dienstvertrag infolge eines Kontrollwechsels vorzeitig beendet wird.


II.            RSU-Programm 

Die RSU werden über einen im Einzelfall festzulegenden Zeitraum angespart. Die Zuteilung der Aktien erfolgt jeweils am Jahresende. Die zugeteilten Aktien unterliegen regelmäßig einer vierjährigen Sperrfrist, die mit dem Ansparzeitraum zu laufen beginnt und innerhalb derer das Vorstandsmitglied nicht rechtsgeschäftlich über sie verfügen kann.

Noch nicht angesparte RSU verfallen bei Eintritt eines Bad-Leaver-Ereignisses. Hierzu zählen die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder die Kündigung seines Dienstvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund, die Kündigung durch das Vorstandsmitglied selbst aus wichtigem Grund, wenn es nicht als sog. Good-Leaver einzuordnen ist, der Eintritt sonstiger Umstände oder Ereignisse, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht als sog. Good-Leaver qualifizieren würden, eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten aus dem Dienstvertrag durch das Vorstandsmitglied und der Eintritt von Umständen, die die Gesellschaft dazu berechtigen, das Vorstandsmitglied abzuberufen oder seinen Dienstvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bei wesentlichen Verletzungen des Gesetzes, des Arbeits- oder Dienstvertrages mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen oder des RSU-Programms ist die creditshelf Aktiengesellschaft berechtigt, das RSU-Programm gegenüber dem betroffenen Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zu beenden. Als sog. Good-Leaver ist anzusehen, wessen Vertragsverhältnis durch regulären Auslauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, das Vertragsverhältnis aufgrund Kündigung durch die Gesellschaft aus einem anderen als einem wichtigen Grund endet oder das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt, ohne dass ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Darüber hinaus liegt ein sog. Good-Leaver-Fall bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor sowie im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds, bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit oder falls der Aufsichtsrat das Vorliegen eines sog. Good-Leaver im Einzelfall beschließt.

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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)