ausgegeben oder veräußert wurden bzw. auszugeben sind. Ebenfalls anzurechnen 
                                          sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt 
                                          der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/ 
                                          Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch 
                                          ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/Optionsschuldverschreibungen 
                                          nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender 
                                          Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
                                          Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben 
                                          wurden; 

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten

der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den

weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Zeitpunkt der erstmaligen Gewinnberechtigung und die

Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.'

Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder

Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des

bestehenden Bedingten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 und

entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:


                            Die von der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
                            Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen sowie Wandelgenussrechten sowie das bedingten 
                            Kapital in Ziffer 4.5 der Satzung wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird erst wirksam, 
              a)            sobald die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, 
                            Optionsschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten gemäß dem zu lit. b) gefassten Beschluss 
                            sowie das zu lit. c) beschlossene bedingte Kapital wirksam geworden sind. 
                            Ermächtigung zur Ausgabe von Wand- und/oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss 
                            des Bezugsrechts 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, auf den Inhaber oder Namen lautende Schuldverschreibungen im 
                            Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 688.125 mit Wandlungsrecht oder mit in auf den Inhaber oder 
                            den Namen lautenden Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten oder eine Kombination dieser 
                            Instrumente auf insgesamt bis zu 688.125 auf den Inhaber lautende Stückaktien der 
                            creditshelf Aktiengesellschaft ('creditshelf-Aktien') mit einem anteiligen Betrag am 
                            Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 688.125.500 ('Schuldverschreibungen') zu begeben. Die 
                            jeweiligen Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen können auch eine 
                            Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur 
                            Lieferung von Aktien vorsehen (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit 
                            oder zu anderen Zeitpunkten. Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. 
                            Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Konzerngesellschaften der 
                            Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen 
                            sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und 
                            Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, creditshelf-Aktien 
                            zu gewähren, soweit die Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von 
                            Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- beziehungsweise 
                            Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht erfüllen 
                            oder Andienungen von Aktien erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 9. Mai 2026 
                            (einschließlich). Die Schuldverschreibungen sowie die Optionsscheine können einmalig oder 
                            mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen 
                            begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit 
                            unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen. Der anteilige Betrag 
                            am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem 
                            Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
                            Teilschuldverschreibung entsprechen. 
                            Der Wandlungs-/Optionspreis darf 80 % des Kurses der creditshelf-Aktie im XETRA-Handel 
                            (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
                            unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn 
                            Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines 
                            Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der 
                            Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von 
                            Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit 
                            Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von 
                            Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des 
                            Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/Optionspreis mindestens entweder 
                            den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der 
                            creditshelf-Aktie an den zehn Börsenhandelstagen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
                            Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
                            der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
                            oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben 
                            unberührt. 
                            Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung 
                            ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer 
                            Maßgabe der Schuldverschreibungs- oder Optionsbedingungen zum Bezug von creditshelf-Aktien 
                            berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die 
                            betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar 
                            sein. Die Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
                            die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und 
                            gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am 
                            Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem 
                            Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der 
                            Optionsschuldverschreibung entsprechen. 
                            Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber beziehungsweise 
                            Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht beziehungsweise haben die Pflicht, ihre 
                            Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen 
                            in creditshelf-Aktien zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des 
                            Nennbetrags beziehungsweise eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer 
                            Wandelschuldversehreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue 
                            creditshelf-Aktie. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu 
                            beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag 
                            liegenden Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung entsprechen. 
                            Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen 

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March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)