unberührt und bestehen gerichtet auf die Gewährung von Aktien der Westwing 
                                          Group SE fort. Entsprechend besteht auch das Genehmigte Kapital 2018/V durch 
                                          § 4 Abs. 3 der SE-Satzung für die Westwing Group SE fort (vgl. oben unter 
                                          Ziffer 3.7). 
                                          Der gerichtlich bestellte unabhängige Sachverständige im Sinne des Art. 37 
                                          Abs. 6 SE-VO, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
                            8.3.5         München, war seit dem Geschäftsjahr 2013 bis zum Geschäftsjahr 2020 
                                          Abschluss- und Konzernabschlussprüfer der Westwing Group AG. Für seine 
                                          Tätigkeit erhält der gerichtlich bestellte unabhängige Sachverständige eine 
                                          marktübliche Vergütung von der Gesellschaft. 

Davon abgesehen werden Personen im Sinne von § 194 Abs. 1 Nr. 5 UmwG und/oder Art. 20

8.4 Abs. 1 lit. f) und lit. g) SE-VO keine besonderen Vorteile gewährt und es sind keine

Maßnahmen für diese Personen vorgesehen.


              9.            Verhandlungen über die Arbeitnehmerbeteiligung 
                            Im Rahmen der formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE 
                            führt der Vorstand der Westwing Group AG ein Verhandlungsverfahren nach Maßgabe des 
                            Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft 
                            (SE-Beteiligungsgesetz, 'SEBG') durch. Gegenstand der Verhandlungen ist die Beteiligung der 
                            Arbeitnehmer in der SE. Dabei bezeichnet Beteiligung der Arbeitnehmer jedes Verfahren - 
                            einschließlich der Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung -, durch das die Vertreter der 
              9.1           Arbeitnehmer auf die Beschlussfassung der SE Einfluss nehmen können (§ 2 Abs. 8 SEBG). Ziel 
                            der Verhandlungen ist der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Beteiligung 
                            der Arbeitnehmer in der Westwing Group SE ('Beteiligungsvereinbarung'). Der Vorstand führt 
                            die Verhandlungen mit dem sogenannten besonderen Verhandlungsgremium der Arbeitnehmer der 
                            Westwing Group AG und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in den Mitgliedstaaten ('BVG 
                            '), das für diese Zwecke zu bilden ist (§ 4 Abs. 1 SEBG). 
                            Die Verhandlungen können alternativ zu folgenden Ergebnissen führen: 
                            9.2.1         Es wird eine Beteiligungsvereinbarung zwischen dem Vorstand der Westwing 
                                          Group AG und dem BVG geschlossen. 
                                          In diesem Fall richten sich die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der 
                                          Westwing Group SE nach dieser Beteiligungsvereinbarung. Dabei legt § 21 SEBG 
                                          bestimmte Mindestinhalte für die Beteiligungsvereinbarung fest. Zum 
                                          Mindestinhalt der Beteiligungsvereinbarung gehört das Folgende: 
                                                  Festlegung des Geltungsbereichs der Beteiligungsvereinbarung 
                                          9.2.1.1 (einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten 
                                                  liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den 
                                                  Geltungsbereich der Beteiligungsvereinbarung einbezogen werden). 
                                          9.2.1.2 Für den Fall, dass die Parteien die Einrichtung eines SE-Betriebsrats 
                                                  vereinbaren, 
                                                     die Festlegung von dessen Zusammensetzung, der Zahl seiner 
                                                  a) Mitglieder und der Sitzverteilung einschließlich der Auswirkungen 
                                                     wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten 
                                                     Arbeitnehmer, 
                                                  b) die Festlegung der Befugnisse und des Verfahrens zur Unterrichtung 
                                                     und Anhörung des SE-Betriebsrats, 
                                                  c) die Festlegung der Häufigkeit seiner Sitzungen und der 
                                                     bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel, sowie 
                                                     die Festlegung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der 
                                                     Beteiligungsvereinbarung und ihrer Laufzeit und ferner die 
                                                  d) Bestimmung von Fällen, in denen die Beteiligungsvereinbarung neu 
                                                     ausgehandelt werden soll einschließlich der Festlegung des hierfür 
                                                     anzuwendenden Verfahrens. 
                                                  Für den Fall, dass kein SE-Betriebsrat gebildet wird, die Festlegung 
                                          9.2.1.3 der Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur 
                                                  Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer. 
                                          Über den Mindestinhalt hinaus kann die Beteiligungsvereinbarung nach § 21 
                                          Abs. 3 bis Abs. 5 SEBG weitere Regelungen enthalten. 
                                          Die Beteiligungsvereinbarung muss unabhängig davon aber die Grenzen des § 21 
                                          Abs. 6 SEBG beachten, der festlegt, dass die Beteiligungsvereinbarung im 
                                          Hinblick auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das 
                                          gleiche Ausmaß gewährleisten muss, das in der Westwing Group AG als 
                                          formwechselndem Rechtsträger besteht. 
                                          Im Verhandlungsverfahren wird innerhalb der gesetzlichen Verhandlungsfrist, 
                            9.2.2         die gemäß § 20 SEBG sechs Monate ab Einsetzung des BVG beträgt und 
              9.2                         einvernehmlich auf zwölf Monate verlängert werden kann, keine Einigung 
                                          erzielt. 
                                          In diesem Fall gilt die gesetzliche Auffangregelung nach §§ 22 ff. SEBG. 
                                          Danach wäre gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 2 SEBG bei der Westwing Group SE ein 
                                          SE-Betriebsrat nach Maßgabe des § 23 SEBG zu bilden, dessen Aufgabe in der 
                                          Sicherung der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der SE bestünde. 
                                          Er wäre zuständig für die Angelegenheiten, die die SE selbst, eine ihrer 
                                          Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem Mitgliedstaat 
                                          betreffen, oder die über die Befugnisse der zuständigen Organe auf der Ebene 
                                          des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen (§ 27 SEBG). Der SE-Betriebsrat 
                                          wäre mindestens einmal im Kalenderjahr in einer gemeinsamen Sitzung über die 
                                          Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Westwing Group SE zu 
                                          unterrichten und anzuhören (§ 28 SEBG). Zudem wäre der SE-Betriebsrat über 
                                          außergewöhnliche Umstände, die erhebliche Auswirkungen auf die Interessen der 
                                          Arbeitnehmer haben, auch unterjährig zu unterrichten und anzuhören (§ 29 
                                          SEBG). 
                                          Die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach 
                                          den §§ 35 bis 38 SEBG fänden im vorliegenden Fall aber keine Anwendung, weil 
                                          die besondere Voraussetzung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SEBG nicht erfüllt ist, 
                                          da in der Westwing Group AG vor der formwechselnden Umwandlung keine 
                                          Bestimmung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat der 
                                          Westwing Group AG galt. Der Aufsichtsrat der Westwing Group SE bestünde in 
                                          diesem Fall daher wie der Aufsichtsrat der Westwing Group AG weiterhin nur 
                                          aus Vertretern der Anteilseigner. 

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