4.            Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Westwing Group AG 
                            Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. September 2018 
                            (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter Tagesordnungspunkt 4 
                            Buchstabe a) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden 
                            Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
                            Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (gemeinsam ' 
                            Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit der 
                            Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ('WSV-Ermächtigung') gilt bis zum 20. September 
                            2023. Sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE 
              4.1           bis zu diesem Datum erfolgt ist, gilt die WSV-Ermächtigung somit auch noch für den Vorstand 
                            der Westwing Group SE fort, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht 
                            ausgenutzt worden ist. Zur Bedienung von Ansprüchen aus den im Rahmen der WSV-Ermächtigung 
                            ausgegebenen Schuldverschreibungen hat die außerordentliche Hauptversammlung der Westwing 
                            Group AG vom 21. September 2018 unter Tagesordnungspunkt 4 Buchstabe b) das Bedingte 
                            Kapital 2018 geschaffen, das nach Maßgabe von § 4 Abs. 9 der AG-Satzung im Zeitpunkt der 
                            Aufstellung dieses Umwandlungsplans in einer Höhe von EUR 5.000.000,00 besteht. Das 
                            Bedingte Kapital 2018 wird in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe durch § 4 Abs. 
                            5 der SE-Satzung zum Bedingten Kapital 2018 der Westwing Group SE. 
                            Der Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021, die unter Tagesordnungspunkt 
                            11 über die Zustimmung zur formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing 
                            Group SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen, dem Vorstand 
                            unter Aufhebung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. 
                            September 2018 (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter 
                            Tagesordnungspunkt 5 erteilten Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
                            gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ('Ermächtigungsbeschluss I') eine neue Ermächtigung gemäß § 71 
                            Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der 
                            Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum 
                            Ausschluss des Bezugsrechts bis zum 4. August 2026 zu erteilen. Sollte die Hauptversammlung 
              4.2           der Westwing Group AG am 5. August 2021 diese neue Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie 
                            nach Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing 
                            Group SE für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt 
                            besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Sollte die Hauptversammlung der Westwing Group AG 
                            am 5. August 2021 dem Vorstand die entsprechende, unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene 
                            Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt hingegen der bestehende Ermächtigungsbeschluss I 
                            bis zum 20. September 2023 und somit, sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing 
                            Group AG in die Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch noch für den 
                            Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht 
                            ausgenutzt worden ist. 
                            Der Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021, die unter Tagesordnungspunkt 
                            11 über die Zustimmung zur formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing 
                            Group SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen, dem Vorstand 
                            unter Aufhebung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. 
                            September 2018 (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter 
                            Tagesordnungspunkt 6 in Ergänzung des Ermächtigungsbeschlusses I erteilten Ermächtigung zum 
                            Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien ('Ermächtigungsbeschluss II') 
                            eine neue Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien bis 
                            zum 4. August 2026 zu erteilen. Sollte die Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. 
              4.3           August 2021 diese Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie nach Wirksamwerden der 
                            formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing Group SE für den Vorstand 
                            der Westwing Group SE fort, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht 
                            ausgenutzt worden ist. Sollte die Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021 
                            dem Vorstand die entsprechende, unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung 
                            nicht wirksam erteilen, gilt hingegen der bestehende Ermächtigungsbeschluss II bis zum 20. 
                            September 2023 und somit, sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing Group AG in die 
                            Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch noch für den Vorstand der Westwing 
                            Group SE fort, soweit er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. 
                            Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. September 2018 
                            (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter Tagesordnungspunkt 7 in 
                            Ergänzung des Ermächtigungsbeschlusses I und des Ermächtigungsbeschlusses II erteilte 
                            Ermächtigung zur Ausübung von Erwerbsrechten auf den Erwerb eigener Aktien aus bestehenden 
              4.4           Vereinbarungen, insbesondere Angel Agreements, und zum Erwerb eigener Aktien (' 
                            Ermächtigungsbeschluss III') gilt bis zum 20. September 2023. Sofern die formwechselnde 
                            Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, 
                            gilt der Ermächtigungsbeschluss III auch noch für den Vorstand der Westwing Group SE fort, 
                            soweit er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. 
                            Im Übrigen gelten auch alle weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung der Westwing Group AG, 
              4.5           soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert in der Westwing 
                            Group SE fort. 
                            Organe der Westwing Group SE, dualistisches System 
                            Die Westwing Group SE hat gemäß § 6 Abs. 1 der SE-Satzung ein dualistisches 
                            Verwaltungssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) im Sinne von Art. 38 lit. 
              5.            b), Art. 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) im Sinne von Art. 38 lit. 
                            b), Art. 40 Abs. 1 SE-VO. Die Organe der Westwing Group SE sind daher gemäß § 6 Abs. 2 der 
                            SE-Satzung wie bisher in der Westwing Group AG der Vorstand, der Aufsichtsrat und die 
                            Hauptversammlung. 
              6.            Vorstand 
                            Der Vorstand der Westwing Group SE besteht gemäß § 7 Abs. 1 der SE-Satzung weiterhin aus 
              6.1           einer oder mehreren Personen und der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder 
                            des Vorstands der Westwing Group SE. 
                            Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Westwing Group 
                            SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden 
                            Mitglieder des Vorstands der Westwing Group AG zu Mitgliedern des Vorstands der Westwing 
                            Group SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Westwing Group AG 
                            sind: 
              6.2 
                            a)            Stefan Smalla (Vorsitzender des Vorstands) und 
                            b)            Sebastian Säuberlich. 
              7.             Aufsichtsrat 
                            Die Hauptversammlung der Westwing Group AG soll am 5. August 2021 unter Tagesordnungspunkt 

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June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)