4. Fortgeltung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Westwing Group AG Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. September 2018 (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter Tagesordnungspunkt 4 Buchstabe a) erteilte Ermächtigung zur Ausgabe von auf den Inhaber oder Namen lautenden Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (gemeinsam ' Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 100.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ('WSV-Ermächtigung') gilt bis zum 20. September 2023. Sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE 4.1 bis zu diesem Datum erfolgt ist, gilt die WSV-Ermächtigung somit auch noch für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Zur Bedienung von Ansprüchen aus den im Rahmen der WSV-Ermächtigung ausgegebenen Schuldverschreibungen hat die außerordentliche Hauptversammlung der Westwing Group AG vom 21. September 2018 unter Tagesordnungspunkt 4 Buchstabe b) das Bedingte Kapital 2018 geschaffen, das nach Maßgabe von § 4 Abs. 9 der AG-Satzung im Zeitpunkt der Aufstellung dieses Umwandlungsplans in einer Höhe von EUR 5.000.000,00 besteht. Das Bedingte Kapital 2018 wird in der zum Umwandlungszeitpunkt bestehenden Höhe durch § 4 Abs. 5 der SE-Satzung zum Bedingten Kapital 2018 der Westwing Group SE. Der Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021, die unter Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zur formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing Group SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagen, dem Vorstand unter Aufhebung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. September 2018 (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter Tagesordnungspunkt 5 erteilten Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ('Ermächtigungsbeschluss I') eine neue Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb eigener Aktien und zu deren Verwendung, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bis zum 4. August 2026 zu erteilen. Sollte die Hauptversammlung 4.2 der Westwing Group AG am 5. August 2021 diese neue Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie nach Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing Group SE für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Sollte die Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021 dem Vorstand die entsprechende, unter Tagesordnungspunkt 9 vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt hingegen der bestehende Ermächtigungsbeschluss I bis zum 20. September 2023 und somit, sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch noch für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Der Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021, die unter Tagesordnungspunkt 11 über die Zustimmung zur formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing Group SE beschließen soll, wird unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagen, dem Vorstand unter Aufhebung der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. September 2018 (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter Tagesordnungspunkt 6 in Ergänzung des Ermächtigungsbeschlusses I erteilten Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien ('Ermächtigungsbeschluss II') eine neue Ermächtigung zum Einsatz von Eigenkapitalderivaten beim Erwerb eigener Aktien bis zum 4. August 2026 zu erteilen. Sollte die Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. 4.3 August 2021 diese Ermächtigung wirksam erteilen, gilt sie nach Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung der Westwing Group AG in die Westwing Group SE für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Sollte die Hauptversammlung der Westwing Group AG am 5. August 2021 dem Vorstand die entsprechende, unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung nicht wirksam erteilen, gilt hingegen der bestehende Ermächtigungsbeschluss II bis zum 20. September 2023 und somit, sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, auch noch für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Die von der außerordentlichen Hauptversammlung der Westwing Group AG am 21. September 2018 (UR-Nr. 5693/2018 des Notars Dr. Bernhard Schaub, München) unter Tagesordnungspunkt 7 in Ergänzung des Ermächtigungsbeschlusses I und des Ermächtigungsbeschlusses II erteilte Ermächtigung zur Ausübung von Erwerbsrechten auf den Erwerb eigener Aktien aus bestehenden 4.4 Vereinbarungen, insbesondere Angel Agreements, und zum Erwerb eigener Aktien (' Ermächtigungsbeschluss III') gilt bis zum 20. September 2023. Sofern die formwechselnde Umwandlung der Westwing Group AG in die Rechtsform der SE bis zu diesem Datum erfolgt ist, gilt der Ermächtigungsbeschluss III auch noch für den Vorstand der Westwing Group SE fort, soweit er zum Umwandlungszeitpunkt besteht und nicht ausgenutzt worden ist. Im Übrigen gelten auch alle weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung der Westwing Group AG, 4.5 soweit sie zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht erledigt sind, unverändert in der Westwing Group SE fort. Organe der Westwing Group SE, dualistisches System Die Westwing Group SE hat gemäß § 6 Abs. 1 der SE-Satzung ein dualistisches Verwaltungssystem bestehend aus einem Leitungsorgan (Vorstand) im Sinne von Art. 38 lit. 5. b), Art. 39 Abs. 1 SE-VO und einem Aufsichtsorgan (Aufsichtsrat) im Sinne von Art. 38 lit. b), Art. 40 Abs. 1 SE-VO. Die Organe der Westwing Group SE sind daher gemäß § 6 Abs. 2 der SE-Satzung wie bisher in der Westwing Group AG der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung. 6. Vorstand Der Vorstand der Westwing Group SE besteht gemäß § 7 Abs. 1 der SE-Satzung weiterhin aus 6.1 einer oder mehreren Personen und der Aufsichtsrat bestimmt die konkrete Zahl der Mitglieder des Vorstands der Westwing Group SE. Unbeschadet der Entscheidungszuständigkeit des künftigen Aufsichtsrats der Westwing Group SE gemäß Art. 39 Abs. 2 Satz 1 SE-VO ist davon auszugehen, dass die bisher amtierenden Mitglieder des Vorstands der Westwing Group AG zu Mitgliedern des Vorstands der Westwing Group SE bestellt werden. Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands der Westwing Group AG sind: 6.2 a) Stefan Smalla (Vorsitzender des Vorstands) und b) Sebastian Säuberlich. 7. Aufsichtsrat Die Hauptversammlung der Westwing Group AG soll am 5. August 2021 unter Tagesordnungspunkt
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June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)