als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend attraktiv erscheinen

lassen, um entsprechend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können. Dies

ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen

wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der

Gesellschaft leistet.

Entsprechend der Anregung G.18 DCGK sehen die aktuellen Vergütungsregelungen keine erfolgsorientierte

Vergütung, sondern eine reine Festvergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats vor. Auf diese Weise kann

der Aufsichtsrat die unabhängige Beratung und Kontrolle des Vorstands am besten wahrnehmen. Der Umfang

der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Mitglieder des Aufsichtsrats entwickelt sich in aller

Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der

Gesellschaft. Vielmehr wird häufig gerade in schwierigen Zeiten, in denen eine variable Vergütung unter

Umständen zurückgeht, eine besonders intensive Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch

die Mitglieder des Aufsichtsrats erforderlich sein. Variable Vergütungsbestandteile sowie finanzielle

oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats besteht aus einer festen Grundvergütung in Höhe von EUR

25.000,00, die nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres zahlbar ist. Zudem erstattet die Gesellschaft

den Mitgliedern des Aufsichtsrats die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates

vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die ihnen etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu

entrichtende Umsatzsteuer. Ferner werden die Mitglieder des Aufsichtsrats in eine im Interesse der

Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für

Organmitglieder einbezogen, soweit eine solche besteht.

Der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats

sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen wird angemessen berücksichtigt, sodass auch der

Empfehlung G.17 DCGK entsprochen wird. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige

Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 40.000,00 und jeder

Stellvertreter eine feste Grundvergütung von EUR 30.000,00. Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des

Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 20.000,00 und jedes

andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 10.000,00 für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft

Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei

der Wahl bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte

Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Mit Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung

der Gesellschaft in eine Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) werden die Mitglieder des

Aufsichtsrats künftig vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl bis zur

Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem

Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird hierbei nicht

mitgerechnet. Mitglieder des Aufsichtsrats können vorbehaltlich der einschlägigen gesetzlichen

Bestimmungen abberufen werden und sie können ihr Amt ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung

gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats - oder, im Falle einer Amtsniederlegung durch den

Vorsitzenden, seinem Stellvertreter - mit einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende des

Aufsichtsrats oder, im Fall der Amtsniederlegung durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, sein 7. Stellvertreter, kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Es gibt keine

weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der

Amtszeit. Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils eines vollen Geschäftsjahres dem

Aufsichtsrat und oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden oder des

Stellvertreters innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung.

Die Aufsichtsratsvergütung wird regelmäßig, mindestens jedoch alle vier Jahre, vom Aufsichtsrat und

Vorstand überprüft. Dazu kann ein horizontaler Marktvergleich mit Aufsichtsratsvergütungen in anderen

Unternehmen erstellt werden. Der Aufsichtsrat kann dabei von einem unabhängigen externen

Vergütungsexperten unterstützt werden. Bei wesentlichen Änderungen, spätestens jedoch alle vier Jahre,

werden das Vergütungssystem und die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Hauptversammlung zum

Beschluss vorgelegt. Die Hauptversammlung kann das jeweils bestehende System der Aufsichtsratsvergütung

bestätigen oder einen Beschluss zur Änderung fassen. Entsprechende Beschlussvorschläge an die

Hauptversammlung werden gemäß der gesetzlich geregelten Kompetenzordnung von Vorstand und Aufsichtsrat

unterbreitet, sodass es zu einer gegenseitigen Kontrolle der beiden Organe kommt. Die in den

Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit

Interessenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung und Überprüfung des

Vergütungssystems eingehalten. Die Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des

Vergütungssystems ist der Hauptversammlung zugewiesen. Somit ist ein System der gegenseitigen Kontrolle

bereits in den gesetzlichen Regelungen verankert.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt, der

wie folgt lautet:


              § 14 
              Vergütung 
                            Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft 
                            eine feste Grundvergütung in Höhe von EUR 25.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
              (1)           erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine feste Grundvergütung in Höhe 
                            von EUR 40.000,00 und jeder Stellvertreter eine feste Grundvergütung von EUR 30.000,00. 
                            Für die Tätigkeit im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats erhalten jeweils zusätzlich der 
              (2)           Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 20.000,00 und jedes andere Mitglied des 
                            Prüfungsausschusses EUR 10.000,00 für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft. 
                            Die Vergütung ist zahlbar nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. 
                            Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils eines vollen Geschäftsjahres dem 
              (3)           Aufsichtsrat oder einem Ausschuss des Aufsichtsrats angehören oder das Amt des Vorsitzenden 
                            oder des Stellvertreters innehaben, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung. 
                            Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern über die Vergütung gemäß 
                            vorstehenden Absätzen hinaus die ihnen bei der Ausübung ihres Aufsichtsratsmandates 
              (4)           vernünftigerweise entstehenden Auslagen sowie die etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu 
                            entrichtende Umsatzsteuer. 
                            Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in 
              (5)           angemessener Höhe unterhaltene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder 
                            einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft. 

Anlage zu Tagesordnungspunkt 11 (Umwandlungsplan und Satzung der Westwing Group SE)

Der Umwandlungsplan sowie die dem Umwandlungsplan als Anlage beigefügte Satzung der Westwing Group SE

haben folgenden Wortlaut:


              UMWANDLUNGSPLAN 
              über die formwechselnde Umwandlung der 
              Westwing Group AG 
              mit Sitz in Berlin 
              in die Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea, SE) 

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June 29, 2021 07:07 ET (11:07 GMT)